Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage und Stellplatz - Haus 4.2, Fl.-Nrn. 170/4; 170/9, Gemarkung Langenneufnach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Langenneufnach, 22.06.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 22.06.2022 ö 7.8

Sachverhalt

Bauvorhaben:                        Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage und Stellplatz – Haus 4.2

Fl.-Nrn.:                        170/4; 170/9, Gemarkung Langenneufnach

Auf den beiden Flurstücken Fl.-Nr. 170/4 und 170/9, die sich im Geltungsbereich der „Ortsabrundungssatzung an der Wörishofer Straße“ befinden, ist die Errichtung von insgesamt 8 Doppelhaushälften geplant.
Die vier Gebäude werden giebelständig zur Wörishofer Straße orientiert, die Anbindung an die öffentliche Verkehrsfläche soll über eine Zufahrt an die Staatsstraße im Südosten der Fl.-Nr. 170/4 und über die bestehende nördlich angrenzende Erschließungsstraße erfolgen.
Oberhalb der Böschungskante sollen 10 Stellplätze als Längsparker ausgebildet werden; zusätzlich wird auf jedem Doppelhaushälftengrundstück je eine Einzelgarage erstellt.
Die Vorgaben der gemeindlichen Stellplatzsatzung werden somit erfüllt.

Gemäß der Satzung ist eine Bebauung mit max. 2 Vollgeschossen zulässig, wobei das 2. Vollgeschoss im Dachgeschoss liegt. Eine Kniestockhöhe ist max. bis zu 1 Meter zulässig; die Dachneigung ist von 35 Grad bis 48 Grad festgelegt.
Die Position der Grundstückszufahrten ist in der Satzung dahingehend definiert, dass für die beiden südlichen in der Bauleitplanung vorgesehenen Grundstücke eine gemeinsame Zufahrt in die Wörishofer Straße vorgesehen wurde.
 
Für die Errichtung der Doppelhaushälfte „Haus 4.2“ werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen der Satzung beantragt:


  1. Festsetzung unter § 3a der Satzung – Grundstücksbebauung

Entgegen der Festsetzung liegt das zweite Vollgeschoss nicht im Dach, das Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss. Die Firsthöhe ist bei 35° Dachneigung dieselbe wie bei 48° Dachneigung und 1 m Kniestock.

  1. Festsetzung unter § 3e der Satzung – Überschreitung der Baugrenzen für die Garage

Es gelten die im Lageplan dargestellten Baugrenzen. Die geplante Garage überschreitet teilweise die Baugrenze, wofür eine Befreiung beantragt wird.

  1. Überschreitung der im Lageplan dargestellten Baugrenze für die Terrasse

Die Baugrenze wird durch die Terrasse von Haus 4.2 mit einer Dreiecksfläche von 1,86 m x 7,17 m (6,64 m²) überschritten.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben mit den beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

Datenstand vom 06.07.2022 09:48 Uhr