Bauvorhaben: Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und eines Gerätelagers
Bauort: Fl.-Nr. 261/9 der Gemarkung Habertsweiler
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Westlich der Kapellenstraße II“.
Zur Umsetzung des Bauvorhabens ist folgende isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans sowie eine Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlich:
Dachneigung
Gemäß der Satzung ist die Dachneigung der Neben- und Garagengebäude entsprechend dem Hauptgebäude oder als Flachdach auszubilden.
Beantragte Befreiung:
Die Dachneigung der Garage und des Gerätelagers weichen von der Dachneigung des Hauptgebäudes ab.
Begründung der Antragsteller:
Die Dachneigung der Garage wurde um 7° geringer als die Dachneigung des Hauptgebäudes gewählt, um im Dachgeschoss des westlichen Giebels des Hauptgebäudes noch den Einbau eines Fensters zu ermöglichen. Dementsprechend wurde die Dachneigung des Gerätelagers an die Garage angepasst. Dies beschränkt die Höhenentwicklung des Gerätelagers und ist somit positiv zu werten.
Abstandsflächen
Gemäß Art. 6 Abs. 3 BayBO dürfen sich Abstandsflächen nicht überdecken.
Beantragte Abweichung:
Die Abstandsflächen des Wohnhauses und des Gerätelagers überdecken sich.
Begründung der Antragsteller:
Die Abstandsflächen des Hauptgebäudes und des Gerätelagers überdecken sich zwar, der geforderte Abstand von 5,00 m nach Art. 28 BayBO (Brandwände) wird jedoch eingehalten.