Neubau eines Wohngebäudes mit Garage, Fl.-Nr. 1/14, Gemarkung Langenneufnach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Langenneufnach, 13.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 13.09.2022 ö 5.5

Sachverhalt

Bauvorhaben:                Neubau eines Wohngebäudes mit Garage

Bauort:                Fl.-Nr. 1/14 der Gemarkung Langenneufnach

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 14 „Kirchenbauer“.

Zur Umsetzung des Bauvorhabens ist folgende isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans sowie eine Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlich:

Luft-Wärmepumpe

Gemäß dem Bebauungsplan ist das Aufstellen von Luft-Wärmepumpen nur zulässig, wenn diese sich in allseitig umschlossenen Räumen befinden.

Beantragte Befreiung:

Die Luftwärmepumpe soll im Freien aufgestellt werden.

Begründung des Antragstellers:

(Auszug)
Im benachbarten Baugebiet „Östlich des Kindergartens“ ist die Aufstellung von Luft-Wärmepumpen im Freien unter Einhaltung von festgesetzten Schalleistungspegeln erlaubt.
Da diese Vorgaben von unserer Luft-Wärmepumpe erfüllt werden, beantragen wir eine Befreiung.

Abstandsflächen

Gemäß Art. 6 Abs. 7 BayBO sind Garagen einschließlich ihrer Nebenräume in den Abstandsflächen sowie ohne Abstandsflächen zulässig, wenn ihre mittlere Wandhöhe 3 m nicht überschreitet.

Beantragte Abweichung:

Die mittlere Wandhöhe der Grenzgarage ist 4,20 m.

Begründung des Antragstellers:

Die vorhandenen topografischen Verhältnisse, mit einem starken Geländesprung auf der Nordseite, machen es praktisch unmöglich, die Grenzgarage mit einer mittleren Wandhöhe von max. 3,00 m auszuführen. Dazu müsste von der Garage zur Straße, eine Rampe mit ca. 52 % ausgeführt werden. Die Garage wäre dann 1,70 m tiefer wie die Straße „Beim Kirchenbauer“. Eine Anbindung der Garage an das Wohnhaus wäre nicht möglich.

Diskussionsverlauf

Im Gremium werden die beantragten Befreiungen anhand der Planunterlagen beraten. Zur Befreiung der Grenzgarage mit Ausführung einer Wandhöhe von 4,20 m empfiehlt der Gemeinderat dem Bauherrn, den Standort der Garage nach vorne zu verlegen. Die topographische Grundstücksverhältnisse sind gegeben und somit würde keine Befreiung notwendig. Aus Sicht des Gremiums ist die geplante Wandhöhe von 4,20 m den Nachbarn nicht zumutbar.   

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben mit der beantragten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans sowie der Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 2

Datenstand vom 05.10.2022 10:25 Uhr