Bauvorhaben: Neubau eines Wohngebäudes mit Garage
Bauort: Fl.-Nr. 1/14 der Gemarkung Langenneufnach
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 14 „Kirchenbauer“.
Zur Umsetzung des Bauvorhabens ist folgende isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans sowie eine Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlich:
Luft-Wärmepumpe
Gemäß dem Bebauungsplan ist das Aufstellen von Luft-Wärmepumpen nur zulässig, wenn diese sich in allseitig umschlossenen Räumen befinden.
Beantragte Befreiung:
Die Luftwärmepumpe soll im Freien aufgestellt werden.
Begründung des Antragstellers:
(Auszug)
Im benachbarten Baugebiet „Östlich des Kindergartens“ ist die Aufstellung von Luft-Wärmepumpen im Freien unter Einhaltung von festgesetzten Schalleistungspegeln erlaubt.
Da diese Vorgaben von unserer Luft-Wärmepumpe erfüllt werden, beantragen wir eine Befreiung.
Abstandsflächen
Gemäß Art. 6 Abs. 7 BayBO sind Garagen einschließlich ihrer Nebenräume in den Abstandsflächen sowie ohne Abstandsflächen zulässig, wenn ihre mittlere Wandhöhe 3 m nicht überschreitet.
Beantragte Abweichung:
Die mittlere Wandhöhe der Grenzgarage ist 4,20 m.
Begründung des Antragstellers:
Die vorhandenen topografischen Verhältnisse, mit einem starken Geländesprung auf der Nordseite, machen es praktisch unmöglich, die Grenzgarage mit einer mittleren Wandhöhe von max. 3,00 m auszuführen. Dazu müsste von der Garage zur Straße, eine Rampe mit ca. 52 % ausgeführt werden. Die Garage wäre dann 1,70 m tiefer wie die Straße „Beim Kirchenbauer“. Eine Anbindung der Garage an das Wohnhaus wäre nicht möglich.