Bevorratungsbeschluss für eine Erhöhung der Kanalgebühren zum 01.01.2023


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Langenneufnach, 08.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Langenneufnach (Gemeinde Langenneufnach) Gemeinderat Langenneufnach 08.11.2022 ö 6

Sachverhalt

Der maximale Kalkulationszeitraum gemäß Art. 8 Abs. 6 KAG beträgt vier Jahre. Dieser ist zu berücksichtigen um Unter- oder Überdeckungen zu vermeiden. Aufgrund dessen ist nun eine Neukalkulation der Gebühren erforderlich.  

Es wurde nach Absprache mit der Verwaltung vereinbart, die neue Kalkulation der Kanalgebühren extern zu vergeben und durchführen zu lassen.

Ein sogenannter Bevorratungsbeschluss gibt die Möglichkeit rückwirkend zum 01.01. des jeweiligen Jahres eine Gebührenerhöhung zu ermöglichen.  
Dies würde im vorliegenden Fall bedeuten, dass nach erfolgter Kalkulation im Jahr 2023 die Kanalgebühren dann rückwirkend zum 01.01.2023 angepasst werden.

Beschluss

Der Gemeinderat Langenneufnach beschließt die folgende Bekanntmachung für das kommende Amtsblatt der Gemeinde Langenneufnach:

Die in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) der Gemeinde Langenneufnach vom 27.09.2000 (i.d.F. vom 12.12.2018)  festgesetzten Herstellungsbeiträge (vgl. § 6 BGS/EWS), die Grundgebühren (vgl. § - BGS/EWS) sowie die Einleitungsgebühren (vgl. § 11 BGS/EWS) werden zum 01.01.2023 der Kostenentwicklung bzw. entsprechend den abgaberechtlichen Voraussetzungen angepasst.
Vorbehaltlich der noch durchzuführenden endgültigen Kalkulation der Herstellungsbeiträge, der Grundgebühren sowie der Einleitungsgebühren wird die Anpassung voraussichtlich zu einer Erhöhung der Herstellungsbeitragssätze, der Grundgebühren- sowie der Einleitungsgebührensätze gegenüber den derzeit geltenden Beitrags-, Grundgebühren und Einleitungsgebührensätze führen.
In welcher Höhe eine Anpassung der Beiträge und Gebühren erforderlich sein wird, kann erst nach Abschluss der noch durchzuführenden Berechnungen festgestellt werden.
Diese Bekanntmachung dient lediglich der Vorabinformation der Beitrags- und Gebührenzahler, da die endgültigen Berechnungen erst im kommenden Jahr 2023 abgeschlossen werden können, die Anpassungen jedoch aus verwaltungsrechtlichen und verwaltungstechnischen Gründen zum 01.01.2023 erfolgen müssen. 
Nach Abschluss der o.g. Berechnungen ist mit einer rückwirkenden Anpassung der entsprechenden Beitrags-, Grundgebühren- und Einleitungsgebührensätze sowie der entsprechenden Bestimmungen in der BGS/EWS bzw. einem Neuerlass der BGS/EWS zu rechnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.12.2022 09:53 Uhr