Bauvorhaben: Neubau eines Wohngebäudes mit Garage
Fl.-Nr.: 1/14, Gemarkung Langenneufnach
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 14 „Kirchenbauer“ in einem ausgewiesenen Allgemeinen Wohngebiet.
Die Planung wurde erstmals in der Gemeinderatssitzung vom 13.09.2022 im Gemeinderat behandelt und der damals beantragten Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Errichtung einer im Freien aufgestellten Luft-Wärmepumpe sowie einer Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften (Wandhöhe Garage) das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Bei der Prüfung durch die Genehmigungsbehörde (LRA) wurde festgestellt, dass für das Bauvorhaben noch eine weitere Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich ist.
Beantragte Befreiung zur Überschreitung der max. zulässigen Wandhöhe
Die gem. Satzung zulässige max. Traufhöhe von 6,25 m (gem. ab Geländeoberkante) wird bei dem Hauptgebäude auf der Westseite um max. 0,46 m überschritten.
Es wird eine max. Traufhöhe von 6,71 m beantragt.
Begründung des Antragstellers:
Wie ersichtlich, können bei dem natürlichen Geländeverlauf dieses Grundstücks die max. zulässigen Traufhöhen nicht eingehalten werden.
Die Überschreitung beträgt an der Westseite max. 46 cm. Auf der Ostseite unterschreitet die Traufhöhe die zulässige Gesamthöhe dafür um 60 cm.
Das Gebäude fügt sich durch die Splitlevel-Bauweise harmonisch in den Hang ein.
Hinweis:
Innerhalb dieses Baugebietes wurde bereits eine Befreiung zur Überschreitung der Wandhöhe um 0,49 m (max. Wandhöhe 6,74 m statt 6,25 m) erteilt.