Da heute der Beschluss zum Bebauungsplan gefasst werden soll, frägt die Vorsitzende die pers. Beteiligung nach Art. 49 GO ab. Die Gemeinderäte wurden vorab per E-Mail über den Sachverhalt informiert, mit der Bitte ihre pers. Beteiligung zu prüfen.
Pers. beteiligt gem. Art. 49 GO sind:
2. Bürgermeister Bernhard Kugelmann
Gemeinderat Hermann Zott
Gemeinderat Ludwig Knöpfle
Gemeinderat Andreas Treutwein
Die Vorsitzende begrüßt Herrn Wandinger vom Planungsbüro Lars conult GmbH, Memmingen.
Herr Wandinger stellt die Planung vor.
Der Gemeinderat der Gemeinde Mittelneufnach hat in seiner Sitzung vom 21.09.2020 den Aufstellungsbeschluss für den innerörtlichen Bebauungsplan Nr. 12 „Schwabmünchner Straße / Kirchheimer Straße“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB gefasst. Weiterhin wurde zur Sicherung der Planungsziele für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB erlassen.
Ziel der Planung ist es, eine maßvolle Nachverdichtung und Realisierung aktueller Wohnformen zu ermöglichen und gleichzeitig die gewachsene Siedlungs- und Baustruktur zu erhalten bzw. weiter zu entwickeln. Die Siedlungsstruktur Mittelneufnachs ist geprägt durch die besondere topographische Lage und historische Entwicklung der Gemeinde aus zwei Haufendörfern östlich und westlich der Neufnach. Bestimmend für das Ortsbild sind nach wie vor kräftige, zweigeschossige Baukörper mit prägenden, ungestörten Dachflächen. Die ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesen weisen noch vielfach die charakteristische Form eines sog. Langhauses auf.
Der Umgriff des Bebauungsplanes Nr. 12 „Schwabmünchner Straße / Kirchheimer Straße“ umfasst die Flurstücke mit den Fl.-Nrn. 34, 34/3 (Teilbereich), 37, 38, 41 (Teilbereich), 45, 42, 42/1, 43/3, 43/9-10, 43/12-15, 43/16 (Teilbereich), 43/18, 46, 46/3, 46/4, (Teilbereich), 46/6-9, 48, 49, 51, 52/2 (Teilbereich), 52/3, 57, 59, 61/2, 62, 138 (Teilbereich), 140, 141, 143/3-4, 143/6, 144, 144/2-3, 145, 147, 147/1, 147/2 (Teilbereich), 148 (Teilbereich), 151, 151/5 (Teilbereich), 152, 152/2, 159, 162, 163, 165, 166/1, 169/3, 170, 170/1, 170/2-3 (Teilbereiche), 172, 181, 182, 184, 185, 569/2, 629/4-7, 629/8-11, 629/12-17, 648/9 (Teilbereich), 863/3, 2110, 2110/1, 2280/1 (Teilbereich), 2283 (Teilbereich), 2287 (Teilbereich), 2319 (Teilbereich), Gemarkung Mittelneufnach. Die Gesamtfläche umfasst ca. 7,4 ha gemäß Lageplan des Planungsbüros LARS consult GmbH.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde im sog. Regelverfahren beschlossen. Im Rahmen der durchgeführten Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 BauGB, Fassung vom 27.07.2021 wurde festgestellt, dass der Bebauungsplan zu keinen erheblichen Umweltauswirkungen führt. Es sind keine besonders empfindlichen Gebiete gem. Anlage 2 des BauGB direkt oder indirekt erheblich nachteilig betroffen. Es besteht keine Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Insofern – und da es sich um eine Maßnahme der Innentwicklung handelt – sind die Bedingungen erfüllt, dass der Bebauungsplan im sog. beschleunigten Verfahren gem. §13a BauGB durchgeführt werden kann. Gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB kann von der Umweltprüfung, von dem Umweltbericht, bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB von der Angabe, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB und von einer Überwachung nach § 4c BauGB abgesehen werden. Der Verfahrenswechsel ist im Zuge der öffentlichen Auslegung entsprechend bekanntzumachen.
Lageplan des Geltungsbereiches Bebauungsplan Nr. 12 „Schwabmünchner Straße /Kirchheimer Straße“ (maßstabslos)
Mit der Durchführung des Bauleitplanverfahrens wurde LARS Consult aus Memmingen beauftragt.
Die Gemeinde stellt Bauleitpläne in eigener Verantwortung auf. Nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB unterrichtet die Gemeinde die Öffentlichkeit und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und geben Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt die Gemeinde die Öffentlichkeit und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, und holt zum Planentwurf und der Begründung deren Stellungnahmen ein. Die Gemeinde ist verpflichtet, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Gemeinde beschließt nach § 10 BauGB den Bebauungsplan als Satzung.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes kann im Verfahren gemäß § 13a BauGB erfolgen. Dies ist möglich, weil es sich bei dem Vorhaben um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt. Da die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO ca. 22.048 m2 beträgt und damit zwischen 20.000 m² und 70.000 m² liegt, ist nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB zur Beurteilung dieser Planung eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Das Vorhaben führt nicht zu erheblichen Umweltauswirkungen. Es sind keine besonders empfindlichen Gebiete gem. Anlage 2 des BauGB direkt oder indirekt erheblich nachteilig betroffen. Es besteht keine Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit (siehe hierzu: Vorprüfung des Einzelfalls nach Anlage 2 BauGB, Fassung vom 27.07.2021). Zudem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Am Ende des Vortrages übernimmt 1. Bürgermeisterin Thümmel wieder das Wort.