Abwägung der Stellungnahmen der Bürger und Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan Nr. 13 "Östlich der Kreuzbergstraße"


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Mittelneufnach, 21.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 21.02.2022 ö 3

Sachverhalt

Zu diesen Top wird Herr Riedler von der Konstruktionsgruppe Bauen Augsburg GmbH, Neusäß durch die Vorsitzende begrüßt. 

Herr Riedler wird das Wort übergeben.

Die öffentliche Auslegung und Beteiligung Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit vom 20.12.2021 bis 31.01.2022 statt.

Folgende Stellungnahmen sind ohne Bedenken oder Anregungen eingegangen:

Behörde                                                        Datum der Stellungnahme

Schwaben Netz                                                23.12.2021
Staatliches Bauamt Augsburg                                09.12.2021
Amt f. Ländliche Entwicklung                                        28.01.2022
Zweckverband Stauden-Wasserversorgung                        10.12.2021
Gewerbeaufsichtsamt                                        07.01.2022
Deutsche Telekom AG Netze                                10.12.2021
Amt f. Ernährung, Landwirtschaft u. Forsten                28.01.2022
Industrie- und Handelskammer                                28.01.2022
Handwerkskammer für Schwaben                                20.12.2021
Bischöfl. Finanzkammer                                        19.01.2022
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz u. Dienstl.        09.12.2021


Folgende Stellungnahmen sind mit Bedenken oder Anregungen eingegangen:

Landratsamt Augsburg                                        27.01.2022

Wir bitten die Abkürzungen „WH: Wandhöhe“ und „FH: Firsthöhe“ noch in die Planzeichenerklärung aufzunehmen. 

Beschluss:

Die Abkürzungen „WH: Wandhöhe“ und „FH: Firsthöhe“ wird in die Planzeichenerklärung aufgenommen.

Abstimmung: 12 : 0


Die in § 3.2 des Textteils genannte Rechtsgrundlage § 9 (2) BauGB ist nicht korrekt und zu korrigieren (§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB i.V.m. §18 BauNVO). 
Beschluss:

Die in § 3.2 des Textteils genannte Rechtsgrundlage § 9 Abs. 2 BauGB ist nicht korrekt und zu korrigieren (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 18 BauNVO).

Abstimmung: 12 : 0

Die Formulierung „unzumutbare Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes“ in § 7.1, letzter Absatz des Textteils ist nicht rechtsklar und durch eine konkrete rechtsklare Festsetzung zu ersetzen oder zu streichen. 

Beschluss:

Die Formulierung „unzumutbare Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes“ in § 7.1, letzter Absatz des Textteils ist nicht rechtsklar und wird gestrichen.

Abstimmung: 12 : 0


Der 1. Satz in § 7.5 des Textteils („Dachgauben werden im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes zugelassen:“) ist nichtzutreffend, da sie im Bauplatz 2 aufgrund der festgesetzten Dachneigung unzulässig (stattdessen z.B.: („Dachgauben sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:“). 
 
Beschluss:

Der 1. Satz in § 7.5 des Textteils („Dachgauben werden im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes zugelassen:“) ist nicht zutreffend, er wird ersetzt durch „Dachgauben sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:“.

Abstimmung: 12 : 0


Der 1. Satz des § 8.2 des Textteils ist nicht rechtsklar, da der Bebauungsplan keine öffentlichen Grünflächen festsetzt (stattdessen „private Grünflächen“?). 
Der 2. Satz des § 8.2 des Textteils („Die Einfriedungen sind generell…“) sollte rechtsklar so formuliert werden, dass sich diese Festsetzungen nicht nur auf Einfriedungen an Verkehrsflächen und Grünflächen bezieht (z.B. „Sämtliche Einfriedungen sind tierökologisch…“).

Beschluss:

Der § 8.2 Einfriedungen wird wie folgt geändert:
Als Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen und privaten Grünflächen sind senkrechte Holzlattenzäune und Metallzäune (keine Maschendrahtzäune), max. 1,10 m hoch zulässig.
Sämtliche Einfriedungen sind tierökologisch durchlässig ohne Sockel zu gestalten.
Einfriedungen dürfen nur in einem Abstand von 50 cm zum Fahrbahnrand eingerichtet werden.

Abstimmung: 12 : 0


Die Formulierung „Geländeveränderungen … im geringen Umfang“ in § 8.3.1 des Textteils ist nicht rechtsklar und sollte um ein konkretes Maß wie z.B. +/- 0,5 m ergänzt werden. Zur Klarstellung sollte „im Bereich“ durch ein konkretes Maß wie z.B. 2 m um das Gebäude, gemessen von der Hauskante ergänzt werden.
Beschluss:

Die Formulierung des § 8.3.1 wird wie folgt geändert:
Geländeveränderungen sind in den Zufahrtsbereichen der Garagen zu der Erschließungsstraße hin möglich, das Gelände darf hier bis auf das Niveau der Erschließungsstraße angepasst werden. Auffüllungen bzw. Abgrabung sind nur im 2,5 m Bereich um die Gebäude gemessen von der Gebäudekante möglich und dürfen 1,50 m Höhe nicht überschreiten. Im Bereich von Terrassen sind Auffüllungen bzw. Abgrabungen von 4,0 m Breite und 6,0 m Länge mit bis zu einer Höhe von 1,5 m möglich.

Abstimmung: 12 : 0


In § 11.3 des Textteils ist noch eine Festsetzung aufzunehmen, wann die Ausgleichsfläche anzulegen ist. 

Beschluss:

Der § 11.3 wird ergänzt, die Ausgleichsfläche ist spätestens bis zum 31.12.2024 umzusetzen.

Abstimmung: 12 : 0


Nachdem keine frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB durchgeführt wird, sollten die entsprechenden Passagen in den Verfahrensvermerken ersatzlos entfallen. 

Beschluss:

Die Verfahrensvermerke werden berichtigt.

Abstimmung: 12 : 0


Der Fachbereich Wasserrecht teilt zu dem Bauleitplanverfahren Folgendes mit: Zum Planentwurf (Fassung vom 15.11.2021) zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Östlich der Kreuzbergstraße“ im Ortsteil Reichertshofen durch die Gemeinde Mittelneufnach bestehen keine zwingenden wasserrechtlichen Hinderungsgründe. Es wird folgendes angemerkt: Die Ausübung einer Bauwasserhaltung (Schichten-/Stau-/Grundwasser) bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis. Im Hinblick auf die Hanglage der Baugrundstücke wird allgemein auf die Arbeitshilfe vom August 2019: Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung - eine pragmatische Anleitung für Kommunen und deren Planer – zu beziehen unter https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/hochwasser/doc/arbeitshilfe.pdf hingewiesen.

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und finden Beachtung.

Abstimmung: 12 : 0


Dem Bodenschutzrecht sind im Plangebiet keine Altlasten bekannt.

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmung: 12 : 0


Der Abfallwirtschaftsbetrieb weist darauf hin, dass Erschließungsstraßen so zu planen sind, dass die Abfallbeseitigung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Hierzu ist es notwendig, dass die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich wird (DGUV Information 214-033). Bei der Planung von 
Wendekreisen ist darauf zu achten, dass der Wendedurchmesser von Müllfahrzeugen bei inzwischen ca. 22 m liegt. Bei Errichtung von Wendeschleifen mit Grüninseln in der Wendeanlage ist ein Plattformdurchmesser von mindestens 25,00 m erforderlich. Dabei darf die Grüninsel einen Durchmesser von 6,00 m nicht überschreiten. Wendehämmer sind so zu bemessen, dass nur ein ein- oder zweimaliges Zurückstoßen erforderlich ist. Entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) Bild 59 sind je nach Form des Wendehammers Abmessungen von etwa 20 m x 15 m oder ca. 13 m x 21 m erforderlich. Bei Grundstücken (Anwesen) welche nur über private Verkehrsflächen direkt angefahren werden können, oder keine Wendemöglichkeit vorhanden ist, sind die Mülltonnen jeweils an der nächsten geeigneten öffentlichen Straße zur Leerung bereitzustellen. 

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und finden Beachtung.
Die Anlage eines Wendeplatzes ist nicht möglich.

Abstimmung: 12 : 0


Wasserwirtschaftsamt Donauwörth                                        31.01.2022
 
1 Sachverhalt 
Das Planungsgebiet umfasst ca. 0,25 ha. Als Art der baulichen Nutzung ist ein Allgemeines Wohngebiet vorgesehen. Das Baugebiet ist nicht bebaut. 
Nachfolgend wird dazu gemäß § 4 Abs. 1 BauGB als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung genommen. Andere Fachfragen, wie z. B. hygienische Belange, Bebaubarkeit, Baugrund- und Bodenverhältnisse, werden in dieser Stellungnahme nicht behandelt. 

2 Wasserwirtschaftliche Würdigung 
2.1 Wasserversorgung und Grundwasserschutz 
2.1.1 Wasserversorgung 
Die Trinkwasserversorgung wird durch den Zweckverband der Staudenwasserversorgung in 
ausreichendem Umfang sichergestellt. 

2.1.2 Löschwasserversorgung 
Ob diese ausreichend ist, sollte der Kreisbrandrat beim Landratsamt beurteilen. 

2.1.3 Trinkwasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete 
Trinkwasserschutzgebiete werden nicht berührt. 

2.1.4 Grundwasser 
Uns liegen keine Grundwasserstandsbeobachtungen im Planungsgebiet vor. 

2.1.5 Altlasten und vorsorgender Bodenschutz 
Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. 
Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht. Dem Wasserwirtschaftsamt liegen keine Informationen über weitere Altlasten, schädliche Bodenveränderungen oder entsprechende Verdachtsflächen in diesem Bereich vor. Dessen ungeachtet sind entsprechende ergänzende Erkundigungen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde unverzichtbar. Auf den „Mustererlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren“ der ARGEBAU, der mit IMS vom 18.04.02, 
Az. IIB5-4611.110-007/91, in Bayern verbindlich eingeführt wurde, wird verwiesen. Vorschlag für Hinweise zum Plan: 
„Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich die zuständige Bodenschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu benachrichtigen (Mitteilungspflichten gem. 
Art. 1, 12 Abs. 2 BayBodSchG).“ „Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Böden mit von Natur aus erhöhten Schadstoffgehalten (geogene Bodenbelastungen) vorliegen, welche zu zusätzlichen Kosten bei der Verwertung/Entsorgung führen können. Wir empfehlen daher vorsorglich Bodenuntersuchungen durchzuführen. Das Landratsamt ist von festgestellten gezogenen Bodenbelastungen in Kenntnis zu setzen.“ 

2.1.6 Vorsorgender Bodenschutz 
Durch das Vorhaben werden die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Nach Baugesetzbuch (BauGB) Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und §§ 2a und 4c) ist für die vorhandenen Böden eine Bestandsaufnahme und Bewertung der im Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) aufgeführten Bodenfunktionen durchzuführen. Für die Bodenuntersuchung einschließlich der Bodenfunktionsbewertung wird empfohlen, einen qualifizierten Fachgutachter zu beauftragen. Dabei sind ggf. vorhandene geogene bzw. großflächig siedlungsbedingte Bodenbelastungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut Boden aufzuzeigen. Bei Erd- und Tiefbauarbeiten sind insbesondere für Aushub und Zwischenlagerung zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen die Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu berücksichtigen. Zudem wird empfohlen, im Vorfeld von Baumaßnahmen mit einer Eingriffsfläche > 5.000 m² oder bei Böden mit hoher Funktionserfüllung oder besonders empfindlichen Böden eine bodenkundliche Baubegleitung einschließlich Bodenschutzkonzept, gemäß DIN 19639 Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben vorzusehen. 
Die Entsorgung von überschüssigem Bodenmaterial sollte zur Vermeidung von Bauverzögerungen und Mehrkosten mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf vor Baubeginn geplant werden. Dabei wird die Erstellung einer Massenbilanz „Boden“ mit Verwertungskonzept empfohlen. Oberstes Ziel ist die Vermeidung von Bodenaushub bzw. die Wiederverwendung von Bodenmaterial innerhalb der Baufläche. Bei überschüssigem Aushubmaterial sind abhängig vom jeweiligen Entsorgungsweg die 
rechtlichen und technischen Anforderungen (z. B. § 12 BBodSchV, Leitfaden zur Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen, LAGA M 20 1997 sowie DepV) maßgeblich. Vorschläge für Hinweise zum Plan: 
„Mutterboden ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden (Oberboden) oder geeigneter Unterboden sind möglichst nach den Vorgaben des §12 BBodSchV zu verwerten. Es wird empfohlen, hierfür von einem geeigneten Fachbüro ein Verwertungskonzept erstellen zu lassen“ „Der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterboden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder seiner Nutzung zuzuführen.“ „Bei Erd- und Tiefbauarbeiten sind zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen sowie zur Verwertung des Bodenmaterials die Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu berücksichtigen.“ „Das Befahren von Boden ist bei ungünstigen Boden- und Witterungsverhält- 
nissen möglichst zu vermeiden. Ansonsten sind Schutzmaßnahmen entsprechend DIN 18915 zu treffen.“ „Es wird empfohlen, entsprechend DIN 19639, die Baumaßnahme in der Planungs- und Ausführungsphase von einer qualifizierten bodenkundlichen Baubegleitung beaufsichtigen zu lassen.“ 
„Zulieferung von Bodenmaterial: Soll Bodenmaterial i. S. d. § 12 BBodSchV zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht verwendet werden, sind die Anforderung des § 12 BBodSchV einzuhalten.“ 2.1.7 Einsatz von erdgekoppelten Wärmepumpen-Systemen Ob der Baugrund im Baugebiet für einen Einsatz von Grundwasser-Wärmepumpen geeignet ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die fachliche Begutachtung für Anlagen bis zu einer Leistung von 50 kJ/s wird hier von Privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (PSW) durchgeführt. http://www.lfu.bayern.de/wasser/sachverstaendige_wasserrecht/index.htm 
Ob der Bau einer Erdwärmesondenanlage möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden. 

2.2 Abwasserbeseitigung 
2.2.1 Allgemeines 
Für das Gebiet des Bebauungsplanes ist nach unserem Informationsstand eine Entwässerung im Trennsystem vorgesehen.

2.2.2 Häusliches Abwasser 
Das bestehende Kanalnetz kann die aus dem Baugebiet abzuleitenden Abwassermengen voraussichtlich aufnehmen. 
Die Kläranlage kann die zusätzlichen Abwassermengen voraussichtlich ausreichend reinigen. Die Abwasserentsorgung ist gesichert. 

2.2.3 Niederschlagswasser 
Gemäß §55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes ist mittels Sickertest nach Arbeitsblatt DWA-A 138, Anhang B, exemplarisch an repräsentativen Stellen im Geltungsbereich nachzuweisen. 
Die Kommune ist zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet. Sie kann dieses Benutzungsrecht dem Grundstückseigentümer nur dann versagen, soweit ihm eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Das vorgelegte Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung sieht vor, Niederschlagswasser dezentral zurückzuhalten und anschließend zu versickern. Vorschlag für Festsetzungen 

„Flachdächer (0 Grad-15 Grad) sind mindestens mit einem Anteil von 60% der Dachflächen - ausgenommen Flächen für technische Dachaufbauten - bei einer Substratschicht von mindestens 8 cm mit Gräsern und Wildkräutern zu bepflanzen und so zu unterhalten. Ausnahmen für Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie können zugelassen werden.“ Rückstausicherung: „Bei der Erstellung der Wohnbebauung und der Grundstücksgestaltung (Zugänge, Lichtschächte, Einfahrten etc.) ist die Rückstauebene zu beachten. Unter der Rückstauebene liegende Räume und Entwässerungseinrichtungen (auch Dränanlagen, sofern zulässig) müssen gegen Rückstau aus der Kanalisation gesichert werden.“ 

2.3 Oberirdische Gewässer 
2.3.1 Oberflächenwasser und wild abfließendes Wasser 
Infolge von Starkregenereignissen kann es auch fernab von Gewässern zu Überflutungen 
kommen. 
Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung. Im vorliegenden Entwurf sind keine Höhenlinien dargestellt. Oberflächenabfluss infolge von Starkregen konnte daher in der Grundkonzeption der Planung nicht berücksichtigt werden. Aufgrund der vorhandenen Geländeneigung halten wir es für erforderlich, die topographischen und hydrologischen Verhältnisse (Wasserscheiden, Außeneinzugsgebiete, Hanglagen, Mulden, bevorzugte Fließwege, flächenhafter Wasserabfluss etc.) zu erheben und eine Gefährdungs- und Fließweganalyse sowie eine Risikobeurteilung durchzuführen, bevor das Bebauungsplanverfahren fortgesetzt wird. (Merkblatt DWA-M 119 „Risikomanagement in der kommunalen Überflutungsvorsorge – Analyse von Überflutungsgefährdungen und Schadenspotenzialen zur Bewertung von Überflutungsrisiken“ und DWA-Themenheft T1/2013 „Starkregen und urbane Sturzfluten - Praxisleitfaden zur Überflutungsvorsorge“) Die Ergebnisse sind im Plan zu berücksichtigen. Außengebietswasser sollte auch in der regulären Entwässerungsplanung grundsätzlich nicht in die Bebauung geleitet werden (z.B. Anlegen von Abfang- und Ableitungsgräben; Anlage von Gehölzstreifen oder Erosionsmulden in der landwirtschaftlichen Fläche oberhalb der Bebauung). 
Die Gemeinde, sollte weitere Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c und d BauGB treffen, um die Schäden durch Überflutungen infolge von Starkregen zu minimieren. Die Anwendung der gemeinsamen Arbeitshilfe „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ von StMB und StMUV wird dringend empfohlen. Insofern Objektschutzmaßnahmen vorgesehen werden, dürfen diese das anfallende Niederschlagswasser nicht auf andere Grundstücke ableiten. Vorschlag für Festsetzungen Die gekennzeichneten Flächen und Abflussmulden sind aus Gründen der Hochwasservorsorge freizuhalten. Anpflanzungen, Zäune sowie die Lagerung von Gegenständen, welche den Abfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können, sind verboten.“ „Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses der Gebäude wird mindestens xx cm (z. B, 25 cm) über Fahrbahnoberkante/ über Gelände festgesetzt.“ (Hinweis: Dazu sollte die Gemeinde möglichst Kote(n) im Plan und Bezugshöhen angeben. Der konkreten Straßen- und Entwässerungsplanung ist hierbei Gewicht beizumessen). 
„Tiefgaragenzufahrten sind konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen auf der Straße oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann.“ „Zum Schutz vor eindringendem Abwasser aus der Kanalisation in tiefliegende Räume sind geeignete Schutzvorkehrungen vorzusehen, z.B. Hebeanlagen oder Rückschlagklappen.“ „Gebäude, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, sind bis xx cm (z.B. 25 cm) über Gelände konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann.“ 
„In Wohngebäuden, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, müssen Fluchtmöglichkeiten in höhere Stockwerke bzw. Bereiche vorhanden sein.“ „In öffentlichen Gebäuden, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, müssen öffentlich zugängliche beschilderte Fluchtmöglichkeiten in höhere Stockwerke oder Bereiche vorhanden sein.“ Vorschlag für Hinweise zum Plan: 

„Schutz vor Überflutungen infolge von Starkregen: Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem 
Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von mind. xx cm (z.B. 25 cm) über der Fahrbahnoberkante wird empfohlen. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden. „Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen.“ 

3 Zusammenfassung 

Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine 
Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden.
  
Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und finden Beachtung.

Abstimmung: 12 :  0


Zur Einschaltung des Fachbereiches 50 vom 09.12.2021

Mit dem vorliegenden Bebauungsplan Nr. 13 „Östlich der Kreuzbergstraße“ beabsichtigt die 
Gemeinde Mittelneufnach die Ausweisung von 2 Bauparzellen als allgemeines Wohngebiet 
Das Planungsgebiet befindet sich in Ortsrandlage und westlich der Grundstücke befindet sich eine landwirtschaftliche Hofstelle. In der Begründung unter Punkt 7. und in den Textlichen Hinweisen unter dem Punkt Immissionsschutz wird auf die Duldung der landwirtschaftlichen Hofstelle verwiesen. Aus immissionsschutzfachlicher Sicht kann die Situation nicht beurteilt werden, da keine Aussagekräftigen Unterlagen zu den genehmigten Tierzahlen beiliegen. 
Um schädliche Umwelteinwirkungen die von der Tierhaltung ausgehen, ausschließen zu können, sollte seitens der Gemeinde noch ermittelt werden welcher Tierbestand mit den jeweiligen Tierzahlen genehmigt ist. Diese Unterlagen sollten dem technischen Umweltschutz zur Ergänzung der Stellungnahme mitgeteilt werden, damit sichergestellt werden kann, dass der erforderliche Mindestabstand von der Tierhaltung zum WA eingehalten werden kann.

Beschluss:

Lt. dem Landratsamt Fachstelle Immissionschutz sind bei 42m Abstand zwischen Stall und Wohngebiet die Haltung von 5 Pferden möglich, bei 50m bereits die Haltung von 25 Pferden.
Im eingefügten Plan wurde ungefähr die Mitte des Stalles angenommen und der Abstand zur Baugrenze des geplanten Wohngebietes vermasst. Der Abstand beträgt 50m.
Nach Auskunft der Verwaltung ist die Anzahl der Tiere die auf dem Staudenhof gehalten werden nicht bekannt, auch den Genehmigungsunterlagen ist nicht zu entnehmen wieviel Pferde gehalten werden dürfen. Es ist jedoch bei der Betriebsgröße nicht davon auszugehen, dass hier 25 Pferde gehalten werden. 
Laut der Aussage des Immissionsschutzes ist demnach von keiner Beeinträchtigung des Wohngebietes durch die Pferdehaltung (wie im Bestand vorhanden) in der Nachbarschaft auszugehen. Bei der Beteiligung wurden auch keine Erweiterungsabsichten in der Pferdehaltung mitgeteilt.





Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 


Abstimmung: 12 : 0


LEW Verteilnetz GmbH (LVN)                                                28.01.2022

Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen unsererseits keine Einwände, wenn weiterhin der Bestand unserer Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung gewährleistet ist und nachstehende Belange berücksichtigt werden. Bestehende 1-kV-Kabelleitungen Vorsorglich weisen wir auf verlaufende 1-kV-Kabelleitungen unserer Gesellschaft im Geltungsbereich hin. Diese sind im beiliegenden Kabellageplan dargestellt. Der Schutzbereich sämtlicher Kabelleitungen beträgt 1,00 m beiderseits der Trassen und ist von einer Bebauung sowie tiefwurzelnden Bepflanzung freizuhalten. Wir bitten um Beachtung des beigelegten Kabelmerkblattes „Merkblatt zum Schutz erdverlegter Kabel“. 

Allgemeiner Hinweis 
Bei jeder Annäherung an unsere Versorgungseinrichtungen sind wegen der damit verbundenen Lebensgefahr die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV (BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro einzuhalten. 
Vor Beginn der Grabarbeiten muss durch die Baufirma eine entsprechende Kabelauskunft eingeholt werden. Wir bitten zu gegebener Zeit mit unserer Betriebsstelle Königsbrunn Kontakt aufzunehmen. 

Beschluss

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und finden Beachtung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.05.2022 09:40 Uhr