Vollzug der Wassergesetze - weitere Vorgehensweise mit den Brunnen II + III, Gemarkung Mittelneufnach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Mittelneufnach, 21.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 21.11.2022 ö 6

Sachverhalt

Bis zur Übernahme der Wasserversorgung durch den Zweckverband Stauden-Wasserversorgung im September 2020 erfolgte die öffentliche Wasserversorgung für die Gemeinde Mittelneufnach über die zwei gemeindeeigenen Tiefbrunnen: 

  • Brunnen II,         Fl.-Nr. 2205, Gemarkung Mittelneufnach
  • Brunnen III,         Fl.-Nr. 2211/1, Gemarkung Mittelneufnach 

Die wasserrechtliche Erlaubnis für das Zutagefördern und Entnehmen von Grundwasser für die öffentliche Wasserversorgung hat bis zum 31.12.2026 Gültigkeit (wasserrechtliche Erlaubnis vom 16.01.2007).
Zum Schutz der beiden Brunnen besteht weiterhin ein Wasserschutzgebiet, das die Grundstückseigentümer beschränkt und belastet. 

Nachdem zwischenzeitlich keine Nutzung der Brunnen mehr erfolgt, ist über die weitere Verfahrensweise - Folgenutzung der Brunnen bzw. einen Rückbau (Verfüllung) - zu entscheiden.
Sowohl für eine weitere Nutzung als auch für einen Rückbau ist jeweils die vorherige Durchführung eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens nötig.

Kommt eine Weiterverwendung nicht in Betracht, ist gem. Merkblatt Nr. 1.1/3 des Bayerischen Landesamtes für Umwelt die weitgehende Wiederherstellung des früheren Zustandes entsprechend den maßgeblichen Vorgaben anzustreben.

Eine weitere Nutzung der Brunnen kommt nach derzeitigem Kenntnisstand nicht in Betracht (kein Bedarf des Zweckverbandes an Zusatzmenge, Kosten durch Untersuchungspflicht der Wasserqualität auch bei Nichtnutzung als Trinkwasser). 

  1. Seitens der Gemeinde ist deshalb zu beurteilen, ob auf die wasserrechtliche Erlaubnis vom 16.01.2007 formal verzichtet wird (schriftliche Erklärung erforderlich = mit Verzichtserklärung ist Erlaubnis erloschen) oder ob das Landratsamt Augsburg die Erlaubnis widerrufen soll (formaler Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsmöglichkeit).

  1. Die Wasserschutzgebietsverordnung stellt eine Einschränkung und Belastung der Grundstückseigentümer dar. Deshalb ist von der Gemeinde zu erklären, ob Einverständnis mit der Aufhebung der Wasserschutzgebietsverordnung vom 17.09.2013 besteht.
Eine weitere Beschränkung der betroffenen Grundstücke ist aufgrund des fehlenden Schutzbedürfnisses für die beiden Brunnen unverhältnismäßig.

Diskussionsverlauf

Ein Luftbild vom Standort der Brunnen und ein Übersichtsplan des Wasserschutzgebietes wird gezeigt. 

Beschluss 1

Eine Folgenutzung der Brunnen wird von der Gemeinde nicht in Betracht gezogen. Die Gemeinde verzichtet auf die wasserrechtliche Erlaubnis vom 16.01.2007.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Beschluss 2

Seitens der Gemeinde Mittelneufnach besteht Einverständnis mit der Aufhebung der Wasserschutzgebietsverordnung vom 17.09.2013.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.12.2022 10:24 Uhr