Formlose Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses, Fl.-Nr. 30/1, Gemarkung Reichertshofen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Mittelneufnach, 19.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 19.12.2022 ö 2.2

Sachverhalt

Bauvorhaben:                        Formlose Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses

Fl.-Nr.:                                30/1, Gemarkung Reichertshofen

Auf dem Flurstück ist die Errichtung eines zweigeschossigen Einfamilienhauses mit Satteldach (Dachneigung 18 Grad) geplant.
Da für das Grundstück kein Kanalhausanschluss besteht, sieht die Planung eine Anbindung an den ca. 50 m entfernten öffentlichen Schmutz- bzw. Regenwasserkanal vor.

Im Rahmen einer formlosen Bauvoranfrage wird die Gemeinde um Stellungnahme zu folgenden Fragestellungen gebeten:

  1. Besteht Einverständnis mit der Ausführung des Satteldaches mit einer Dachneigung von 18 Grad?

Hinweise:
Die angrenzenden Bestandsbauten wurden mit Satteldächern mit einer Dachneigung von 40 Grad (Fl.-Nr. 421/3) bzw. generell mit steilerem Satteldach ausgeführt.

In der Satzung „Westlich der Kreuzbergstraße“ wurde bei II-geschossigen Gebäuden eine Dachneigung von 25 Grad – 28 Grad, bzw. von 45 Grad - 50 Grad festgesetzt.
 
Die Ortsgestaltungssatzung führt unter § 3 – Dachgestaltung – auf, dass Haupt- und Nebengebäude mit einer Dachneigung von 20 Grad bis 50 Grad zu versehen sind. Bei Nebengebäuden sind auch Flachdächer zulässig.
Gem. § 2 Abs. 3 dieser Satzung sind bauliche Anlagen so zu gestalten, dass sie insbesondere nach Form, Größe, Lage, Bauteilen, Werkstoffen und Farbe mit dem Erscheinungsbild der sie umgebenden baulichen Anlagen in Einklang stehen und das Ortsbild nicht stören. 

  1. Dürfen Schmutz- und Regenwasser wie im Lageplan dargestellt an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden?

Hinweise zur Erschließung:
Das Grundstück ist derzeit nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen; der gemeindliche Regen- bzw. Schmutzwasserkanal endet ca. 50 m nordöstlich dieses Flurstückes, womit das Grundstück als nicht vollständig erschlossen zu werten ist.
Der Sohlhöhe des geplanten Anschlussschachtes in der Weiherstraße beträgt nur 2,45 m unter Straßenniveau. Es ist zu prüfen, ob ein funktionstüchtiger Anschluss entsprechend der Planvorlage bei den vorherrschenden Verhältnissen umsetzbar ist.

Ist ein funktionstüchtiger Anschluss in der Weiherstraße möglich, muss zur Sicherung der Erschließung und zum tatsächlichen Anschluss eine Sondervereinbarung nach § 7 EWS zum Anschluss eines nicht erschlossenen Grundstücks abgeschlossen werden. Hier werden u. a. die Herstellungskosten, sowie auch die zukünftigen Unterhaltungskosten des Anschlusses geregelt.
Ohne den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung vor Abgabe eines Bauantrages gilt das Grundstück als nicht erschlossen. 

Diskussionsverlauf

Anhand des vorliegenden Lageplanes erläutert die Vorsitzende dem Gremium den Verlauf des Regen-/Schmutzwasserkanals in der Weiherstraße. Des Weiteren werden die Ansichten vom geplanten Gebäude vorgestellt. Eine kurze Beratung über die Höhenmaße des Hauses zum Grundstück und dem Geländeverlauf schließt sich an. Aus den Reihen wird angefragt, wie die Handhabe im Ort über eine Genehmigung eines privaten Anschlusses an die Kanalisation ist. 1. Bürgermeisterin gibt zu Bedenken, dass innerhalb des Ortes immer wieder öffentliche Kanäle ohne Grunddienstbarkeit über privaten Grund laufen und auch private Einleitungen im öffentlichen Bereich immer wieder zu auftauchen. Es gibt viele alte Leitungen deren Verlauf nicht bekannt sind. Im Notarvertrag bei Verkauf hätte eigentlich bei der Teilung ein Nutzungs- und Einleitungsrecht auf den bestehenden Kanal des abgebenden Grundstücks eingetragen werden müssen. Die Beteiligten wurden vor bei der Teilungsanfrage von der Gemeinde darüber informiert, dass ein unerschlossenes Grundstück entsteht und der Kanalanschluss eingetragen hätte werden müssen. Für die Verlegung des privaten Kanals auf öffentlichen Grund muss ein Vertrag geschlossen werden. Auf den Abschluss der Sondervereinbarung nach § 7 EWS wird explizit hingewiesen. 

Beschluss 1

Das Satteldach des Hauptgebäudes soll mit einer Dachneigung von mindestens 40 Grad ausgeführt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Ratsmitglied Alexander Baur ist gem. Art. 49 GO pers. beteiligt. Er enthält sich bei der Abstimmung.

Beschluss 2

Mit dem Grundstückseigentümer wird eine Sondervereinbarung zum Anschluss eines nicht erschlossenen Grundstückes abgeschlossen.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden Entwurf zu erstellen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Gemeinderat Alexander Baur enthält sich der Stimme aufgrund pers. Beteiligung nach Art. 49 GO.

Datenstand vom 26.01.2023 10:28 Uhr