Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes zur Steuerung von Windkraftanlagen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Mittelneufnach, 19.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mittelneufnach (Gemeinde Mittelneufnach) Gemeinderat Mittelneufnach 19.12.2022 ö 3

Sachverhalt

Das Windenergieflächenbedarfsgesetz als Teil des Wind-an-Land-Gesetzes sieht vor, dass bis Ende des Jahres 2027 1,1 % und bis Ende des Jahres 2032 1,8 % der Landesfläche Bayerns für Windkraftanlagen ausgewiesen sein muss. 
Um die bayerische 10H-Regelung mit den Forderungen des Wind-an-Land-Gesetzes in Einklang zu bringen, hat der Bayerische Landtag am 27.10.2022 eine Modifizierung der bayerischen 10H-Abstandsregelung der Bayerischen Bauordnung beschlossen, welche bereits zum 16.11.2022 in Kraft getreten ist. 
Die 10H-Regelung besteht auch nach dem 16.11.2022 zwar im Grunde fort. Sie findet jedoch nach dem neuen Art. 82 Abs. 5 BayBO keine Anwendungen mehr auf folgende Windenergievorhaben:

  • Entlang von Haupteisenbahnstrecken, Autobahnen und 4 oder mehrstreifigen Bundesstraßen im Abstand von max. 500 m zzgl. Sicherheitsabstände
  • Im Wald bei Mindestabstand von einem Rotorradius zum Waldrand von 1.000 m
  • In Vorrang und Vorbehaltsgebieten und Sonderbaugebieten in Flächennutzungsplänen
  • Im Umkreis von 2.000 m zu Gewerbe und Industriegebieten, aber nur wenn Strom überwiegend zur Versorgung der Betriebe in dem Gebiet bestimmt ist
  • Bei Repowering alter WEA
  • Militärische Übungsgelände

Mit Inkrafttreten des neuen Art. 82 Abs. 5 BayBO sind in Bayern nun also grundsätzlich Windkraftanlagen in den o.g. Ausnahmefällen auch unterhalb des Mindestabstandes von 10H bauplanungsrechtlich zulässig. 

Um unerwünschte Privilegierungen zu steuern und somit die Gefahr abzuwenden, dass externe Projektentwickler Grundstücke nicht ohne Einverständnis der Gemeinde zur Errichtung von Windenergieanlagen nutzen können, können Gemeinden noch bis zum 01.02.2024 eine Konzentrationsflächenplanung mit Ausschlusswirkung fertig stellen. Hierfür muss bis zum 01.02.2023 mit der entsprechenden Planung begonnen werden. 

Die Gemeinde sollte daher die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes zur Steuerung von Windkraftanlagen beschließen. Die Teilfortschreibung „Steuerung Windkraftanlagen“ umfasst das gesamte Gemeindegebiet. Mögliche Standorte werden sich erst im Laufe des Bauleitplanverfahrens ergeben. Hierzu soll eine Standortkonzeption in Auftrag gegeben werden. 

An alle Grundstücksbesitzer wird appelliert, keinerlei Vereinbarungen mit Investoren zu schließen, die in nächster Zeit Kontakt aufnehmen könnten, um mögliche Flächen für sich zu sichern. 

Stattdessen sollen alle Eigentümer ggf. umgehend auf die Gemeinde zukommen, damit die Entwicklung, Realisierung und der künftige Betrieb im Schulterschluss zwischen Kommune und Bürgerinnen und Bürgern gelingen kann. 

Diskussionsverlauf

Die anwesende Geschäftsstellenleiterin, Frau Knöpfle, erläutert explizit zu den offenen Fragen aus dem Gemeinderat. Der Regionale Planungsverband kann ohne Zustimmung der Gemeinde Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen zuweisen. Weiter informiert sie, dass im Sitzungssaal des Rathauses Langenneufnach ein Termin mit den Vertretern der Mitgliedsgemeinden der VG, dem Bürgermeister der Stadt Schwabmünchen und mit dem Ing.-Büro Sing, Frau Willkomm stattgefunden hat. Das Ing.-Büro hat mögliche Flächen für Windkraftanlagen untersucht. Anhand von Lageplänen werden die Flächen aller Mitgliedsgemeinden näher betrachtet. Frau Knöpfle empfiehlt schnell zu handeln und die weiteren Schritte für die Aufstellung eines Teil-FNPL in die Wege zu leiten.

In der kontroversen Beratung werden die anfallenden Gebühren für die Aufstellung eines Teil-FNPL näher betrachtet. Einige Räte sehen in einer Voranalyse für identifizierte Flächen im Gemeindegebiet mehr Vorteile. Im Gesamtbild erkennt man, dass die Mehrheit mit der Vorgehensweise dennoch überzeugt ist.     

Beschluss

Die Gemeinde Mittelneufnach beschließt die Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes zur Steuerung zur Errichtung von Windkraftanlagen. Es wird bis zum 01.02.2024 eine Konzentrationsflächenplanung mit Ausschlusswirkung in Kraft sein. 
Die Gemeinde Mittelneufnach bevollmächtigt außerdem die 1. Bürgermeisterin den Auftrag zur Planung und Erstellung des Flächennutzungsplans an ein Ingenieurbüro zu vergeben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

Datenstand vom 26.01.2023 10:28 Uhr