Errichtung eines Doppelhauses mit Garagen, Fl.-Nr. 215/21, Gemarkung Walkertshofen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Walkertshofen, 08.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen) Gemeinderat Walkertshofen 08.02.2022 ö 2.1

Sachverhalt

Bauvorhaben:                        Errichtung eines Doppelhauses mit Garagen

Fl.-Nr.:                                215/21, Gemarkung Walkertshofen

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4 „Schörr“ in einem Allgemeinen Wohngebiet.

Der Antragsteller plant die Errichtung eines zweigeschossigen Doppelhauses mit Satteldach, wobei Kniestockhöhe und Dachneigung abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ausgeführt werden sollen.
Gem. den textlichen Festsetzungen sind hier Einzel- und Doppelhäuser mit Satteldach (Dachneigung 38 – 43°) zulässig. Das zweite Vollgeschoss muss im Dachraum liegen.
Zur Umsetzung des Vorhabens sind demnach isolierte Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich.

Im Rahmen einer formlosen Bauvoranfrage wurde das geplante Projekt in der Gemeinderatssitzung vom 26.10.2021 vorgestellt und das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt. Ein Ortstermin mit dem Gemeinderat fand am 11.12.2021 statt.

Folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes werden beantragt:

  1. § 4 – Lage der Vollgeschosse

Das Doppelhaus soll in II + D errichtet werden, wonach das zweite Vollgeschoss im Obergeschoss liegt.
Der Bebauungsplan lässt zwei Vollgeschosse zu, wobei das zweite Obergeschoss im Dachgeschoss liegen muss.

  1. § 6.1 – Dachneigung Hauptgebäude

Beantragt wird ein Satteldach mit einer Neigung von 35 Grad. Laut Bebauungsplan muss die Dachneigung zwischen 38° und 43° liegen.

  1. § 6.2 – Dachform Garagen

Es wird beantragt, die beiden Garagen mit Flachdach errichten zu können.
Der Bebauungsplan setzt Satteldächer mit mindestens 25 Grad Dachneigung fest.

  1. § 6.3 – Höhe Kniestock

Die Höhe von OK Rohdecke OG bis OK Sparren, gemessen an Außenkante Mauerwerk beträgt 3,19 m. Laut Bebauungsplan darf dieses Maß 0,75 m betragen.

  1. Überschreitung der Baugrenze

Die Baugrenze im Nordwesten des Grundstücks soll mit einem Teil der westlichen Haushälfte überbaut werden.

Begründung des Antragstellers:

Es wird beabsichtigt, das Grundstück mit einem Doppelhaus zu bebauen. Um das Vorhaben sinnvoll nutzbar umsetzen und den benötigten Wohnraum für die beiden Haushälften schaffen zu können, sind die aufgeführten Befreiungen nötig. 

Durch die beantragten Befreiungen werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Sie sind städtebaulich vertretbar und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar (§ 31 BauGB).

In der Sitzung des Gemeinderates am 26.10.2021 wurde den beantragten Befreiungen im Zuge einer Bauvoranfrage das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt.

Diskussionsverlauf

Die Lagepläne dienen der Beratung. Die Planung wird erörtert. Die Überschreitung der Baugrenze wird eingehender beraten. Der Planer des Bauvorhabens ist anwesend und beantwortet Fragen.  

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben und den beantragten isolierten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 9

Abstimmungsbemerkung
somit abgelehnt

Datenstand vom 23.02.2022 09:49 Uhr