Bauvorhaben: Erweiterung und Umnutzung eines bestehenden Einfamilienhauses zum Zweifamilienhaus
Flur-Nr.: 233/1, Gemarkung Walkertshofen
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Stadelwiese“ in einem Allgemeinen Wohngebiet.
Das bestehende Einfamilienhaus soll renoviert werden und durch einen Anbau sowie die Anhebung des Kniestocks der Wohnraum erweitert werden, sodass das Obergeschoss in Verbindung mit dem Dachgeschoss als separate Wohneinheit genutzt werden kann.
In der Gemeinderatssitzung vom 26.10.2021 wurden das Bauvorhaben und die zur Umsetzung erforderlichen isolierten Befreiungen vom Bebauungsplan im Rahmen einer formlosen Bauvoranfrage behandelt und das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht gestellt.
Beantragte Befreiungen:
- Änderung der Dachneigung – Dachneigung 50° statt 26° – 35°
Für Gebäude mit zwei Vollgeschossen ist eine Dachneigung von 26° – 35° vorgeschrieben.
Um das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes nicht maßgeblich zu verändern, soll das Dach baugleich mit derselben Dachneigung wieder hergestellt werden, die derzeitige Dachneigung beträgt 50°.
- Anzahl der Vollgeschosse – zwei Vollgeschosse statt ein Vollgeschoss
Das vorhandene Wohngebäude wird in der Planzeichnung als bestehend gekennzeichnet, allerdings werden für nachfolgende Baugrundstücke nur Bebauungen mit einem Vollgeschoss zugelassen. Durch die geplante Anhebung des Kniestocks wird das Obergeschoss zu einem Vollgeschoss (somit zwei Vollgeschosse).
- Überbauung der Baugrenze
Die Baugrenze für das bestehende Grundstück wurde bei der Erstellung des Bebauungsplanes entlang der bestehenden Außenwände gezogen. Der Anbau soll in östliche Richtung in gleicher Form an das bestehende Gebäude angeschlossen werden, dadurch entsteht eine Überbauung der Baugrenze.
- Der Bebauungsplan ist inzwischen 54 Jahre alt und seit geraumer Zeit „fertig gebaut“.
- Der Kniestock wird um lediglich 50 cm erhöht, das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes bleibt weitestgehend unverändert.
- Die Maßnahme entspricht dem allgemein angestrebten Ziel der vorrangigen Innenentwicklung.
Der kleinste Abstand vom Anbau zur östlichen Grundstücksgrenze beträgt noch 3,85 m.