Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Carport und Stellplätzen, Fl.-Nr. 944, Gemarkung Walkertshofen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Walkertshofen, 24.05.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen) Gemeinderat Walkertshofen 24.05.2022 ö 4.2

Sachverhalt

Bauvorhaben:                        Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Carport und Stellplätzen

Fl.-Nr.:                                944, Gemarkung Walkertshofen

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 13 „Röstergraben“ in einem ausgewiesenen Allgemeinen Wohngebiet – WA 3.

Geplant ist die Errichtung eines dreigeschossigen Mehrfamilienhauses mit 9 Wohneinheiten. 

Zur Umsetzung des Bauvorhabens werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt:

  1. Festsetzung unter Punkt 2.1 der Satzung – zulässige Grundfläche 
Die höchstzulässige Grundflächenzahl GRZ (§ 19 BauNVO) beträgt in allen Baufeldern 
maximal 0,3. 
Überschreitungen sind ferner zulässig durch die in § 19 Abs. 4 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen bis zu einer Obergrenze der GRZ von 0,5.

Beantragte Befreiung: Überschreitung der GRZ um 0,11 auf 0,61
Die Obergrenze der GRZ von 0,5 für Überschreitungen durch die in § 19 Abs. 4 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen wird um 0,11 überschritten und beträgt 0,61.

Begründung:
Die GRZ wird durch das Wohngebäude nicht überschritten.
Um jedoch dem erhöhten Stellplatzbedarf gerecht zu werden, wird durch die benötigte Anzahl der Stellplätze und deren Zufahrt die Obergrenze der GRZ überschritten.

Hinweis: Zahl der Stellplätze gem. Satzung Punkt 4.2
WA3: Bei Errichtung von Einzel- oder Doppelhäusern sind mindestens zwei Stellplätze je Wohneinheit zu errichten. Beträgt die Anzahl der Wohneinheiten mehr als 3 pro Wohngebäude sind pro Wohneinheit 1,5 Stellplätze zu errichten. Es wird gegebenenfalls auf die nächste ganze Zahl aufgerundet (z.B. 5 WE x 1,5 St.Pl = 7,5 St.Pl -> 8 St.Pl.)

  1. Festsetzung unter Punkt 3.7 der Satzung – Zahl der Wohnungen
Im WA 3 dürfen mindestens 4 bis 6 Wohneinheiten für ein Mehrfamilienhaus errichtet werden.

Beantragte Befreiung: Errichtung von 9 Wohneinheiten
Die Zahl der maximal zulässigen Wohneinheiten wird überschritten und 9 Wohneinheiten geschaffen.

Begründung:
Um der Notwendigkeit, in Walkertshofen mehr Wohnraum zu schaffen, gerecht zu werden, werden 9 Wohnungen geschaffen.



  1. Festsetzung unter Punkt 5.5 u. 6. Der Satzung – Einfriedungen u. Geländeveränderungen
Sockelmauern sind unzulässig.
Abgrabungen und Aufschüttungen über die Angleichung des Urgeländes an das Niveau der Erschließungsstraße (+/- 40 cm) hinaus sind unzulässig.

Beantragte Befreiungen: 
Sockel- bzw. Stützmauern mit bis ca. 1,15 m Höhe wurden notwendig im nord-östlichen Bereich am Carport und der Zufahrt.

Graduelles Aufschütten bis ca. 1,00 m Höhe bis zur östlichen Grundstücksgrenze sowie im süd-östlichen Bereich des Grundstückes / Spielplatzes sind erforderlich.

Abgrabungen von bis zu 0,60 m wurden im Westen um das Gebäude notwendig.

Begründung:
Das Grundstück fällt in Richtung Osten ab, wodurch die Bebauung erschwert wird.

Um einen barrierefreien Zugang zu den Stellplätzen, dem Gebäudeeingang und anderen Grundstücksteilen zu ermöglichen, wurde das Grundstück mit einer maximalen Neigung von 6 % aufgeschüttet.
Außerdem wurde der Spielplatzbereich aufgefüllt, um eine gering geneigte bespielbare Fläche für die dort ansässigen Kinder zu erhalten.

Im Bereich des westlichen Gebäudeteiles wurde das Gelände um bis zu 0,60 m abgegraben, um den Bewohnern im EG einen barrierefreien Zugang zur Terrasse sowie zur südlichen Grünfläche zu ermöglichen.

Um das aufgeschüttete Gelände hinsichtlich der Verkehrslasten, erzeugt durch den Pkw-Verkehr der Bewohner, abzufangen, wurde zur östlichen Grundstücksgrenze für die Zufahrt wie auch für die Stellplätze 11 und 12 eine Stützmauer von bis zu ca. 1,15 m Höhe notwendig.

  1. Festsetzung unter Punkt 5.3 u. 5.4 der Satzung – Bedachung u. Dacheinschnitte/Dachaufbauten
Als Dachdeckung für geneigte Dächer sind nur Dachplatten in Rot-, Braun- oder Grautönen sowie Schwarz zulässig.
Dachaufbauten sind nur auf Hauptgebäuden gem. Pkt. 3.2 ab 32° Dachneigung zulässig.
Die Dachneigung und Dacheindeckung sind dem Hauptdach anzugleichen. 

Beantragte Befreiung: 
Pro Wohnung im Dachgeschoss wird ein Dachaufbau als Zwerchgiebel mit Schleppdach (Neigung 5°) errichtet.

Begründung:
Um der Notwendigkeit, in Walkertshofen mehr Wohnraum zu schaffen, gerecht zu werden, werden auch zwei Wohnungen im Dachgeschoss geschaffen.
Um ausreichend Fläche ohne Dachschräge im Wohnbereich und einen Ausgang auf einen vorgelagerten Balkon bieten zu können und Wohnqualität zu schaffen, wird pro Wohnung im Dachgeschoss ein Zwerchgiebel mit Schleppdach errichtet.

Die Dachneigung des Zwerchgiebels mit Schleppdach beträgt 5°. Eine Regelausführung mit Flachdachziegel unter 10° ist nicht möglich.

Um ein wasserdichtes Dach zu gewährleisten, soll die Bedachung in beschichtetem Aluminium mit Stehfalz errichtet werden. Der Farbton des Schleppdaches ist dunkelgrau / anthrazit, und an das Hauptdach (Ziegel dunkelgrau) angeglichen.

  1. Festsetzung unter Punkt 3.4 der Satzung - Baugrenze 
Außerhalb der überbaubaren Flächen sind Nebenanlagen nicht zulässig.

Beantragte Befreiung:
Die Nebenanlage als Abstellraum für Müllbehälter und Fahrräder wird teilweise außerhalb der Baugrenzen errichtet.

Begründung:
Die untergeordnete Nebenanlage dient dem Schutz von Müllcontainern und Fahrrädern der Bewohner. Dieser Abstellraum wird aufgrund der einfachen Zugänglichkeit für alle Bewohner an der Zufahrt positioniert, Müllbehälter können schnell und auf kurzem Wege zur Entleerung abgestellt werden.
Aufgrund der Flächen für Gebäude, Zufahrt und erforderlicher Pkw-Stellflächen und um das Nebengebäude vom Wohngebäude abzurücken, tritt der Abstellraum teilweise über die Baugrenze hinaus. 

Diskussionsverlauf

Der Gemeinderat diskutiert ausführlich den Bauantrag, insbesondere auch die geplanten Aufschüttungen. Im Endeffekt entspricht das Vorhaben dem Ziel der Gemeinde, ein großes Gebäude mit Mietwohnungen zu haben.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Bauvorhaben und den beantragten Befreiungen das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.07.2022 12:05 Uhr