Abwägung der Stellungnahmen aus der Auslegung und Beteiligung der TÖB zur 2. Änderung der Außenbereichssatzung "Hölden"


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Walkertshofen, 25.10.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Walkertshofen (Gemeinde Walkertshofen) Gemeinderat Walkertshofen 25.10.2022 ö 2

Sachverhalt

Die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit vom 23.05.2022 bis 01.07.2022 statt.

Folgende Stellungnahmen sind ohne Bedenken oder Anregungen eingegangen:

Behörde                                                Datum der Stellungnahme

Bischöfliche Finanzkammer                                24.06.2022
Handwerkskammer Schwaben                        19.05.2022
IHK Schwaben                                        21.06.2022
VG Ziemetshausen                                        21.06.2022
ZV Stauden-Wasserversorgung                        23.05.2022
Kreisjugendring Augsburger Land                        31.05.2022
Bundesamt f. Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr                        19.06.2022
Schwaben Netz                                        23.05.2022                               
Amt f. Ernährung, Landwirtschaft u.
Forsten                                                20.06.2022
Gewerbeaufsichtsamt                                19.05.2022
Amt für Ländliche Entwicklung                        01.07.2022


Folgende Stellungnahmen sind mit Anregungen oder Bedenken eingegangen:

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege                22.06.2022

Anmerkungen:

Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gem. Art 8 Abs. 1 - 2 BayDSchG unterliegen.

Beschluss:

Die Anregungen des Landesamtes für Denkmalpflege werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmung: 11 : 0

2. Bürgermeister Johann Blumenhofer nimmt an der Abstimmung aufgrund pers. Beteiligung nach Art. 49 GO nicht teil.


LEW Verteilnetz GmbH                                30.06.2022

Anmerkungen:

Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen unsererseits keine Einwände, wenn weiterhin der Bestand unserer Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung gewährleistet ist und nahestehende Belange berücksichtigt werden.

Bestehende 20- und 1-KV-Kabelleitungen

Vorsorglich weisen wir auf die verlaufende 20-KV-Kabelleitung F2D1 unserer Gesellschaft im Geltungsbereich hin. Weiter befinden sich mehrere 1-KV-Leitungen in diesem Bereich.
Der Verlauf dieser Kabelleitungen kann dem beiliegenden Kabellageplan entnommen werden.

Der Schutzbereich sämtlicher Kabelleitungen beträgt 1,00 m beiderseits der Trassen und ist von einer Bebauung sowie tiefwurzelnden Bepflanzungen freizuhalten. Wir bitten um Beachtung des beigelegten Kabelmerkblattes „Merkblatt zum Schutz erdverlegter Kabel“.

Im Geltungsbereich verlaufen mehrere 1-KV-Freileitungen unserer Gesellschaft. Im beigelegten Ortsnetzplan M 1:200 sind die Leitungstrassen dargestellt.

Allgemeiner Hinweis:

Bei jeder Annäherung an unsere Versorgungseinrichtungen sind wegen der damit verbundenen Lebensgefahr die Unfallvorschriften für elektrische Anlagen und DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse einzuhalten.

Vor Beginn der Grabarbeiten muss durch die Baufirma eine entsprechende Kabelauskunft eingeholt werden. Wir bitten zu gegebener Zeit mit unserer Betriebsstelle Krumbach Kontakt aufzunehmen.

Unter Voraussetzung, dass die genannten Punkte berücksichtigt werden, sind wir mit der Aufstellung des Bebauungsplans einverstanden.

Beschluss:

Die Anregungen der LEW Verteilnetz GmbH werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmung: 11 : 0

2. Bürgermeister Johann Blumenhofer nimmt an der Abstimmung aufgrund pers. Beteiligung nach Art. 49 GO nicht teil.


Landratsamt Augsburg                                30.06.2022

Zu o. g. Änderung der Satzung bestehen folgende Bedenken und Anmerkungen:

Die Unterlagen sollten als „2. Änderung“ (statt „Änderung“) bezeichnet werden.

Wir weisen darauf hin, dass die in der Präambel genannte Fassung des BauGB zwischenzeitlich überholt ist.

Nachdem § 2 Nr. 3 des Textteils auf die „festgesetzten Bauräume 1 bis 10“ Bezug nimmt, sollte aus der Rechtsklarheit das neue Baufenster in der Planzeichnung auch entsprechend mit der Bauraumnummer „10“ bezeichnet werden.

§ 4 des Textteils ist zu ändern: „Die 2. Änderung der Außenbereichssatzung „Hölden“ tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft“.

Beschluss:

Sämtliche Unterlagen zur Änderung der Satzung werden als „2. Änderung“ anstatt bisher als „Änderung“ angepasst und in sämtlichen Textteilen berichtigt.

Abstimmung: 11 : 0

2. Bürgermeister Johann Blumenhofer nimmt an der Abstimmung aufgrund pers. Beteiligung nach Art. 49 GO nicht teil.


Beschluss:

Die in § 2 Nr. 3 festgesetzten Bauräume werden durch die Verlegung des Baufensters mit der bisherigen Bauraumnummer 10 auch im neuen Baufenster die Nr. 10 erhalten (Ergänzung in Planzeichnung).

Abstimmung: 11 : 0

2. Bürgermeister Johann Blumenhofer nimmt an der Abstimmung aufgrund pers. Beteiligung nach Art. 49 GO nicht teil.


Beschluss:

In § 4 wird ebenfalls der Textteil angepasst. „Die 2. Änderung der Außenbereichssatzung „Hölden“ tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft“.

Abstimmung: 11 : 0

2. Bürgermeister Johann Blumenhofer nimmt an der Abstimmung aufgrund pers. Beteiligung nach Art. 49 GO nicht teil.


Der Fachbereich Wasserrecht teilt zum Bauleitplanverfahren folgendes mit:

Mit dem Planentwurf (Fassung 04.05.2022) zur 2. Änderung der Außenbereichssatzung für den Ortsteil Hölden durch die Gemeinde Walkertshofen besteht aus wasserrechtlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis. Es wird auf folgendes erläuternd hingewiesen:

Die sach- und ordnungsgemäße abwassertechnische (Schmutzwasser) Erschließung der Bauflächen wird dezentral mittels Kleinkläranlagen festgeschrieben. Diese sind gemäß dem Stand der Technik zu planen, zu errichten und zu betreiben. Soweit das vorgereinigte Abwasser versickert oder direkt in ein Gewässer eingeleitet wird, stellt dies eine Benutzung dar, die der wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf. Ein entsprechender Gestattungsvertrag ist verfahrens- und zeitgerecht beim Landratsamt Augsburg einzureichen; diesbezüglich wird eine frühzeitige Abstimmung mit dem Fachbereich Wasserrecht eindringlich empfohlen.
Allgemeine Anmerkung:

Der Großteil der Grundstücke im Ortsteil Hölden ist bereits „bezeichnetes Gebiet“ und somit für Kleinkläranlagen mit Gestattungsverfahren im vereinfachten Verfahren ausgelegt. Das Grundstück Fl.-Nr. 1496 der Gemarkung Walkertshofen ist aktuell noch nicht enthalten. Die Untere Wasserrechtsbehörde wird sich in den nächsten Monaten bezüglich einer allgemeinen vorgesehenen Aktualisierung der bezeichneten Gebiete auch an die Gemeinde Walkertshofen wenden, damit das fehlende Grundstück ordnungsgemäß aufgenommen wird.

Die Niederschlagswasserentsorgung aus den Bauflächen ist dezentral vorgesehen.
Die breitflächige Versickerung von Niederschlagswasser (z. B. über belebte, bewachsene Bodenzone) ist erlaubnisfrei.
Die Versickerung von unverschmutztem, gesammelten Niederschlagswasser von Dachflächen und sonstigen Flächen ist erlaubnisfrei, wenn die Anforderungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) sowie die technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) eingehalten werden.
Die punktuelle Versickerung von Regenwasser über Sickerschächte ist nur anzuwenden, wenn zwingende Gründe eine flächenhafte (z. B. Versickerungsmulden) bzw. linienförmige Versickerung (z. B. Rigolen oder Sickerrohre) ausschließen.

Wild abfließenden Wasser (Hangoberflächenwasser) darf durch die Bebauung in seinem Lauf nicht so verändert werden, dass belästigende Nachteile für tiefer oder höherliegende Grundstücke damit verbunden sind (§ 37 WHG). Etwaige Geländeveränderungen sind so vorzunehmen bzw. die Entwässerungseinrichtungen sind so auszulegen, dass dieses Wasser schadlos abgeführt wird.

Allgemein wird auf die Arbeitshilfe vom August 2019: Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung - eine pragmatische Anleitung für Kommunen und deren Planer hingewiesen.


Beschluss:

Die Anmerkungen des Fachbereichs Wasserrecht werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmung: 11 : 0

2. Bürgermeister Johann Blumenhofer nimmt an der Abstimmung aufgrund pers. Beteiligung nach Art. 49 GO nicht teil.

Nach Mitteilung der Unteren Naturschutzbehörde sind mit der Verlegung des Baufensters auf Fl.-Nr. 1373 zusätzliche Eingriffe in die Natur und Landschaft verbunden, da mehrere – auch vereinzelt ältere – Bäume der Streuobstwiese gerodet werden müssen. In der Südostecke des erweiterten Geltungsbereiches befindet sich ebenfalls eine Ansammlung älterer Bäume - diese Baumgruppe sollte dringend im Plan der Satzung als erhaltenswert dargestellt werden - momentan sind hier überhaupt keine Gehölze dargestellt. Hier ein Luftbild mit Markierung der besagten Baumgruppe.

Dem Bodenschutzrecht sind im Änderungsbereich keine Altlasten bekannt.

Beschluss:

Die Bestandsbäume im erweiterten Geltungsbereich werden in der Planzeichnung aufgenommen und markiert.

Abstimmung: 11 : 0

2. Bürgermeister Johann Blumenhofer nimmt an der Abstimmung aufgrund pers. Beteiligung nach Art. 49 GO nicht teil.


Von Seiten des abwehrenden Brandschutzes bestehen folgende Anmerkungen:

1.         Der Löschwasserbedarf ist über die zentrale Wasserversorgung sicherzustellen. Nach den Regeln des DVGW – Arbeitsblatt W 405 ist in Wohngebieten von 800 l/min und in Gewerbegebieten von 1600 l/min jeweils über zwei Stunden erforderlich.
2.        Das Hydrantennetz ist nach den technischen Regeln des DVGW Arbeitsblatt W 331 auszubauen.
3.        Die Hinweise der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr sind zu beachten.
4.        Für Gebäude, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, müssen Zufahrtswege für die Feuerwehr nach der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken angelegt werden.
5.        Erforderliche Anleiterstellen für den zweiten Rettungsweg über Leitern der Feuerwehr (vierteilige Steckleiter) sind dauerhaft zugänglich und frei zu halten.


Beschluss:

Die Anmerkungen des Fachbereichs abwehrender Brandschutz werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmung: 11 : 0

2. Bürgermeister Johann Blumenhofer nimmt an der Abstimmung aufgrund pers. Beteiligung nach Art. 49 GO nicht teil.


Der Abfallwirtschaftsbetrieb weist darauf hin, dass Erschließungsstraßen so zu planen sind, dass
die Abfallbeseitigung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.

Hierzu ist es notwendig, dass die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein 
Rückwärtsfahren nicht erforderlich wird (DGUV Information 214-033). Bei der Planung von 
Wendekreisen ist darauf zu achten, dass der Wendekreis von Müllfahrzeugen bei inzwischen ca. 
22 m liegt. Bei Errichtung von Wendeschleifen mit Grüninseln in der Wendeanlage ist ein 
Plattformdurchmesser von 25,00 m erforderlich. Dabei darf die Grüninsel einen Durchmesser von 
6,00 m nicht überschreiten. Wendehämmer sind so zu bemessen, dass nur ein- oder zweimaliges 
Zurückstoßen erforderlich ist.

Bei Grundstücken (Anwesen) welche nur über private Verkehrsflächen angefahren werden 
können, oder keine Wendemöglichkeit vorhanden ist, sind die Mülltonnen jeweils an der nächsten 
geeigneten öffentlichen Straße zur Leerung bereitzustellen.

Beschluss

Die Anmerkungen des Abfallwirtschaftsbetriebes werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
2. Bürgermeister Johann Blumenhofer ist gem. Art. 49 GO pers. beteiligt. Er enthält sich der Stimme.

Datenstand vom 11.11.2022 11:42 Uhr