Erteilung einer Erlaubnis an die Anwohner des Ortsteils Laiber zur Benutzung des Feldweges von Laiber nach Osten zur Kreisstraße nach Bobingen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderat Mickhausen, 10.10.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Mickhausen (Gemeinde Mickhausen) Gemeinderat Mickhausen 10.10.2022 ö 3

Sachverhalt

Im Rahmen des Ortstermins des Verwaltungsgerichts in der Streitsache eines Anwohners aus Laiber gegen die Gemeinde Mickhausen wegen Sperrung des Feldweges am 23.06.2022 wurde auch die folgende Frage angesprochen:

„Der Klägerbevollmächtigte führt aus, dass aus Sicht seines Mandanten eine geeignete Lösung des Konflikts wäre, den Anwohnern des Ortsteils Laiber für den nicht gewidmeten Teil des Weges eine Sondernutzungserlaubnis und eine Ausnahmegenehmigung vom Verbotszeichen 260 zu erteilen.“

Dieser Vorschlag wurde vom Rechtsanwalt der Gegenseite mit Schreiben vom 07.07.2022 nochmals wiederholt mit folgender Begründung:

„Wie Sie wissen, hatte ich bei dem Ortstermin vorgeschlagen, ob die Gemeinde nicht bereit wäre, den wenigen Anwohnern des Ortsteils Laiber es individuell zu gestatten, den streitgegenständlichen Weg zur Kreisstraße zu benutzen durch eine entsprechende Sondernutzungserlaubnis bzw. einer Ausnahmegenehmigung. Ich gehe nach wie vor davon aus, dass es sich dabei um eine äußerst einfache Möglichkeit handeln würde, den gesamten Streit gütlich beizulegen.
Ich hatte ja darauf hingewiesen, dass der gesamte Konflikt vor allem daraus entstand, dass die Gemeinde vor vielen Jahren Grundstücksabtretungen mit dem Versprechen erreichte, den gesamten Weg zu widmen. Auch wenn es darüber keine schriftlichen Aufzeichnungen gibt oder ähnliches, dürfte dieser Sachverhalt unstreitig sein.
Wenn die Gemeinde erreichen will, dass es zu keinen sicherheitsrechtlich relevanten Begegnungen an der Ausfahrt des Weges zur Kreisstraße kommt, müsste die Gemeinde konsequenterweise auch den gesamten landwirtschaftlichen Verkehr sperren. Wenn auf dem streitgegenständlichen Weg ein landwirtschaftliches Gespann auf die Kreisstraße ausfährt, führt dies zu einer deutlich größeren Gefahr, als beim Ausfahren eines wesentlich schnelleren Pkw. Von daher ist der sicherheitsrechtliche Aspekt für die Sperrung des Weges meines Erachtens nicht nachvollziehbar, wenn man die Benutzung auf die wenigen Einwohner von Laiber beschränkt. Ich darf Sie hier noch einmal darum ersuchen, diese Lösungsmöglichkeit mit Herrn Bürgermeister Kujath zu besprechen.“

Nach Kenntnis der Verwaltung und den bisherigen Aussagen des Gemeinderates entspricht dies nicht dem Willen der Gemeinde. Folgende Erwägungen:

  • Von irgendwie gearteten Versprechungen eines Gemeindevertreters im Rahmen von Grundabtretungen bezüglich einer künftigen Widmung des Feldwegs ist nichts bekannt. 
  • Selbstverständlich unterliegt jede Art von Straßenverkehr Gefährdungen. Dennoch kann es nicht Aufgabe der Gemeinde sein, jede Art von Verkehr zu unterbinden. Landwirtschaftlicher bzw. forstwirtschaftlicher Verkehr ist an dieser Stelle notwendig. Sonstiger Verkehr kann auf sichere Art über die vorhandene geteerte Verbindungsstraße der Gemeinde abgewickelt werden.
  • Nach dem Argument der Gegenseite wäre die Gemeinde grundsätzlich gehalten, jede Art von „Schleichverkehr“ auf Feldwegen nicht nur zu dulden, sondern auch noch mit Ausnahmegenehmigungen zu befördern. 
  • Die Gemeinde beabsichtigt die Abstufung des als Gemeindeverbindungsstraße verbliebenen Teilstücks zum Feldweg. Die Anhörung wurde bereits durchgeführt. Die Entscheidung durch den Gemeinderat soll auf einer der kommenden Sitzungen fallen. Eine solche Abstufung wird die landwirtschaftliche Nutzung des Feldwegs weiterhin ermöglichen. Dies gilt selbstverständlich auch, wenn ein anliegender Landwirt sein Feld per PKW erreichen möchte.
  • Weiterhin macht es einfach keinen Sinn, den Anwohnern von Laiber die Nutzung des Feldwegs zu erlauben, dem sonstigen allgemeinen Verkehr jedoch nicht. Einen umfangreichen sonstigen allgemeinen Verkehr dürfte es in nennenswertem Umfang nicht geben.
  • Für den Fall einer Freigabe kann sich die Gemeinde jedoch sicherlich auf zusätzlichen Winterdienst einstellen, samt der Forderung der Anwohner, den Weg zu teeren.


Abschließend noch Auszug aus der Stellungnahme der unteren Straßenverkehrsbehörde vom 15.09.2022:

„…An den Nahtstellen des Feldwegs FI.-Nr. 411/2 wurde von der Gemeinde Mickhausen
der Verkehr für Kraftwagen und Krafträder mit Verkehrszeichen 260 i.V.m. ZZ 1026-38
StVO gesperrt. Der land- und forstwirtschaftliche Verkehr wurde mit Zusatzzeichen 1026-38 StVO zugelassen. Grund hierfür war, dass der Feldweg nicht ausgebaut ist und auch nicht asphaltiert. Im Winter wird dieser Weg nicht geräumt und gestreut.

Die Nahtstelle des Feldweges FI.-Nr. 411/2 zur Kreisstraße A13 liegt an freier Strecke im Außerortsbereich in einem Waldstück. Die Geschwindigkeit ist im Zuge der Kreisstraße A13 an der Nahtstelle nicht begrenzt. Es gilt die allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h. Die Sichtverhältnisse sind teilweise eingeschränkt.

Die Gemeinde Mickhausen kann als örtliche Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 1 Satz 1
StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung den Verkehr beschränken oder verbieten. Anordnungen dieser Art unterliegen einer gesonderten Prüfung im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO. Nach dieser Vorschrift dürfen Verkehrszeichen nur dort angeordnet werden, wo dies zwingend geboten ist und wo besondere Umstände vorliegen.

Das Befahren von Feld- und Waldwegen, die von geringer Breite sind und nicht für den PKW-Verkehr ausgebaut sind, erzeugt regelmäßig eine solche Gefahrenlage. Verkehrsregelnde Maßnahmen können insoweit zwingend geboten sein. Hinzu kommt, dass Gefahren und Beeinträchtigungen bei der Begegnung landwirtschaftlicher Fahrzeuge oder Holztransportfahrzeuge mit anderen Kraftfahrzeugen ein Verkehrssicherheitsrisiko darstellt. Der Feld-/Waldwege FI.-Nr. 411/2 ist weder für höhere Geschwindigkeiten nichtlandwirtschaftlicher Fahrzeuge ausgelegt noch auf den von diesem verursachten Begegnungsverkehr.

Die verkehrsbehördliche Anordnung der Gemeinde Mickhausen ist rechtsaufsichtlich nicht zu beanstanden.“

Diskussionsverlauf

Der Zuhörerschaft wird nach Genehmigung aus dem Gremium das Wort erteilt. Eine Anliegerin verweist in ein paar kurzen Sätzen auf die Notwendigkeit des Benutzens des Feldweges und auf das Unverständnis der Anwohner hin.

Durch die Jagdgenossenschaft Mickhausen, vertreten durch den 1. Vorstand, wird informiert, dass die Genossen für die Instandsetzung des Feldweges zuständig sind. Durch Befahren wird der Weg geschädigt und verursacht Unkosten. Das Jagdgebiet wird außerdem beeinträchtigt und verliert an Wert.

Beschluss

Die beantragte Sondernutzungserlaubnis und eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO werden den Anwohnern des Ortsteils Laiber für die Benutzung des Feldwegs ab Laiber in östlicher Richtung zur Kreisstraße nach Bobingen nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

Datenstand vom 19.10.2022 09:46 Uhr