Bauvorhaben: Formlose Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses
Fl.-Nr.: 30/1, Gemarkung Reichertshofen
Auf dem Flurstück ist die Errichtung eines zweigeschossigen Einfamilienhauses mit Satteldach (Dachneigung 18 Grad) geplant.
Da für das Grundstück kein Kanalhausanschluss besteht, sieht die Planung eine Anbindung an den ca. 50 m entfernten öffentlichen Schmutz- bzw. Regenwasserkanal vor.
Im Rahmen einer formlosen Bauvoranfrage wird die Gemeinde um Stellungnahme zu folgenden Fragestellungen gebeten:
- Besteht Einverständnis mit der Ausführung des Satteldaches mit einer Dachneigung von 18 Grad?
Hinweise:
Die angrenzenden Bestandsbauten wurden mit Satteldächern mit einer Dachneigung von 40 Grad (Fl.-Nr. 421/3) bzw. generell mit steilerem Satteldach ausgeführt.
In der Satzung „Westlich der Kreuzbergstraße“ wurde bei II-geschossigen Gebäuden eine Dachneigung von 25 Grad – 28 Grad, bzw. von 45 Grad - 50 Grad festgesetzt.
Die Ortsgestaltungssatzung führt unter § 3 – Dachgestaltung – auf, dass Haupt- und Nebengebäude mit einer Dachneigung von 20 Grad bis 50 Grad zu versehen sind. Bei Nebengebäuden sind auch Flachdächer zulässig.
Gem. § 2 Abs. 3 dieser Satzung sind bauliche Anlagen so zu gestalten, dass sie insbesondere nach Form, Größe, Lage, Bauteilen, Werkstoffen und Farbe mit dem Erscheinungsbild der sie umgebenden baulichen Anlagen in Einklang stehen und das Ortsbild nicht stören.
- Dürfen Schmutz- und Regenwasser wie im Lageplan dargestellt an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden?
Hinweise zur Erschließung:
Das Grundstück ist derzeit nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen; der gemeindliche Regen- bzw. Schmutzwasserkanal endet ca. 50 m nordöstlich dieses Flurstückes, womit das Grundstück als nicht vollständig erschlossen zu werten ist.
Der Sohlhöhe des geplanten Anschlussschachtes in der Weiherstraße beträgt nur 2,45 m unter Straßenniveau. Es ist zu prüfen, ob ein funktionstüchtiger Anschluss entsprechend der Planvorlage bei den vorherrschenden Verhältnissen umsetzbar ist.
Ist ein funktionstüchtiger Anschluss in der Weiherstraße möglich, muss zur Sicherung der Erschließung und zum tatsächlichen Anschluss eine Sondervereinbarung nach § 7 EWS zum Anschluss eines nicht erschlossenen Grundstücks abgeschlossen werden. Hier werden u. a. die Herstellungskosten, sowie auch die zukünftigen Unterhaltungskosten des Anschlusses geregelt.
Ohne den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung vor Abgabe eines Bauantrages gilt das Grundstück als nicht erschlossen.