Die Stadt Tittmoning beteiligt die Gemeinde Taching a. See an o. g. Verfahren als Nachbargemeinde.
Auszug aus dem Anschreiben (per E-Mail am 30.01.2023 eingegangen):
„Der Stadtrat der Stadt Tittmoning hat am 21.01.2020 beschlossen, für das Grundstück Fl.Nr. 1057/4, Gemarkung Kirchheim, den Flächennutzungsplan zu ändern und einen Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan aufzustellen. Die Bauleitplanung dient der Ausweisung von Flächen für eine Verlagerung des städtischen Bauhofs und der Schaffung von Möglichkeiten für weitere gemeindliche Einrichtung (z.B. Fernwärmezentrale).
Als Träger öffentlicher Belange erhalten Sie hiermit die Gelegenheit, zu den vom Planungsbüro Schuardt, Traunstein, erstellten Planentwürfen zur 58. Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan und zur Aufstellung des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 3.9 für das Gebiet „Schmerbach-Ost“, einschließlich der Begründungen mit Umweltbericht, nach § 4 Abs. 1 BauGB bis zum 13.03.2023 Stellung zu nehmen. Außerdem bitten wir bis zum oben genannten Termin um Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.
Die Planentwürfe mit Begründung und Umweltbericht finden Sie auf der Homepage der Stadt Tittmoning unter
Wir bitten Sie die Stellungnahme zu begründen. Die Rechtsgrundlagen sind hierbei anzugeben, damit der Inhalt für uns rechtlich nachvollziehbar ist.
Gleichzeitig liegen die Planentwürfe in der Zeit vom 10.02.2023 bis einschließlich 13.03.2023 zur Einsichtnahme und zur Darlegung der allgemeinen Ziele und des Zwecks der beabsichtigten Bauleitplanung im Rathaus der Stadt Tittmoning, Stadtplatz 1, 84529 Tittmoning, II. Stock, Zimmer-Nr. 26, aus und können dort während der allgemeinen Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
Stellungnahmen, die im Verfahren der Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.“