Stellungnahme vom Landratsamt Traunstein, SG 4.40 untere Bauaufsichtsbehörde vom 02.02.2023


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Taching a. See, 30.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 30.03.2023 ö beschließend 4.2.1

Sachverhalt

Textauszug: 

Mit Änderung / Erweiterung des Bebauungsplanes Thalwies II besteht grundsätzlich Einverständnis seitens der unteren Bauaufsichtsbehörde. 

Folgende Festsetzungen sollten geprüft werden
3.2 seitliche Wandhöhe: 
Die seitliche Wandhöhe wird mit max. 6,30 m ab Fertigfußboden unterstes Vollgeschoß festgesetzt. Auf Parzelle 4 wird am nahezu höchsten Punkt die untere Bezugshöhe auf 473,41 m ü.N.N. beschrieben. Aufgrund der Hanglage und da eine Mindestanfüllung z. B. bis 30 cm unter FFB nicht bestimmt wird, könnte sich auf dieser Parzelle im Süden eine Wandhöhe von bis zu 7,0 m ergeben. Der Geländeunterscheid beträgt ca. 1,40 m lt. Höhenlinie. Anzuraten wäre entweder eine tiefere Lage im Gelände oder, sofern das aufgrund der Quellenlage nicht möglich ist, eine Mindestanfüllung des Geländes. Auch eine abgestufte Höhenlage zwischen Garage und Wohngebäude wäre zielführend. 
Zusätzlich sollte die Höhe von Stützmauern auf z. B. 50 cm Höhe beschränkt werden. Auch sollten nicht mehrere Stützmauern hintereinander, sowie nicht an der Grundstücksgrenze zulässig sein. 
5. Dächer: 
Die Festsetzung zu Dachüberständen wäre unbestimmt im Baugenehmigungsverfahren nicht umsetzbar, da keine Maße festgesetzt werden. 
Es scheint unklar, ob die Festsetzung zur Dacheindeckung auch für Dächer und Nebengebäude gilt. Die Formulierung „Alle Dächer“ wäre klarstellend.
Für Garagen wären sämtliche Dachformen zulässig. Aus ortsplanerischer Sicht, wegen der Lage im dörflichen geprägten Gebiet, wäre eine Einschränkung auf Satteldächer oder begrünte Flachdächer zielführend. 
Um Überprüfung wird gebeten, bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. 


Stellungnahme der Gemeinde Taching a. See:
Die maximale Höhenlage des Erdgeschossfußbodens auf Parzelle 4 ist in Abstimmung auf die Nachbarparzellen 3 und 5 festgesetzt (Differenz jeweils 1,10 m), sodass ein harmonischer Geländeverlauf sichergestellt ist. Aufgrund des artesisch gespannten Grundwassers sind gemäß Wasserwirtschaftsamt bei der Planung alle Untergrundeingriffe soweit wie möglich zu umgehen bzw. die Eingriffstiefe von Baugruben für die Fundamentierung von Gebäuden auf 1,0 m zu begrenzen. Es wird daher empfohlen, an der festgesetzten Höhenlage des Erdgeschoßfußbodens festzuhalten. Ergänzend sollte die Festsetzung aufgenommen werden, dass das an das Gebäude angrenzende Gelände bis mindestens 0,4 m unter die fertige Fußbodenoberkante aufzufüllen ist. 
In einer weiteren Festsetzung zur Grünordnung sollte die Höhe von Stützmauern auf 0,5 m beschränkt werden. Mehrere hintereinander angeordnete Stützmauern sollten einen Mindestabstand von 1,5 m einhalten. Hinsichtlich 0,5 m hohen Stützmauern an der Grundstücksgrenze bestehen keine grundsätzlichen ortsplanerischen Bedenken, zumal die Grundstücksgrenzen auch nur ein Vorschlag sind und es daher vorweg auch unklar ist, wo diese vermieden werden sollten. 
Im Umfeld des Bebauungsplanes sind sowohl Gebäude mit sehr großen als auch mit sehr kleinen Dachüberständen vorhanden. Insofern erscheint die Festsetzung eines Maßes als nicht sinnvoll bzw. auch nicht erforderlich. Hierzu sind auch im bestehenden Plan keine Festsetzungen enthalten. Wenn die im Änderungsplan getroffene Festsetzung vom Landratsamt als zu unbestimmt eingestuft wird, sollte sie ersatzlos gestrichen werden.
Die vorgegebene Art der Dacheindeckung sollte für alle Satteldächer gelten, daher sollte das Wort „Dächer“ in Pkt. 5 Satz 2 in Satteldächer geändert werden.
Es wird empfohlen, für die genannten Anlagen (z. B. Garagen) wie im Plan vorgesehen auch Flach- und Pultdächer zuzulassen. Dadurch kann den Bauherrn ein etwas größerer Gestaltungsspielraum eingeräumt werden und diese fallen in der Regel auch niedriger aus. Es sollte ergänzt werden, dass die Dachneigung bei Pultdächern nur bis 15° zulässig ist und dass bei Flach- und Pultdächern auch andere Dachmaterialien wie z. B. Glas- oder Blecheindeckungen sowie Dachbegrünungen zulässig sind.

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Planung ist dahingehend zu überarbeiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.06.2023 09:07 Uhr