Vorstellung einer Friedhofsgebührenkalkulation durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See, 21.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 21.03.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

Im Rahmen der überörtlichen Rechnungsprüfung durch den BKPV wurde im Prüfungsbericht unter TZ 4 b eine Neukalkulation der seit 2014 unveränderten Bestattungs- und Grabnutzungsgebühren angeregt. Mit der Kalkulation wurde der BKPV im Juli 2023 beauftragt. Die Neukalkulation liegt vor und wurde im RIS vorab den Mitgliedern des Rats zur Einsichtnahme bereitgestellt.
Der Friedhof gilt als kostenrechnende Einrichtung, was bedeutet, dass alle nach betriebs­wirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten durch die Gebühren gedeckt werden sollen (Kostendeckungsprinzip). Bei der Erstellung der Kalkulation war das Äquivalenzziffernprinzip anzuwenden, welches den Abgabenmaßstab bestimmt. Nach diesem Prinzip berechnen sich für unterschiedliche Grabarten unterschiedliche Gebühren. 
Die aus der Gebührenkalkulation des BKPV resultierenden Gebühren sollten unverändert in die neu zu erlassende Friedhofsgebührensatzung übernommen werden. Eine Festlegung von „gegriffenen Gebühren“ oder eine Nichtbeachtung des Gleichheitsgrundsatzes bei Erhöhung oder Minderung der Gebühren für einzelne Grabarten beinhaltet immer das Risiko, dass eine Anfechtung der Satzung zur Nichtigkeit führen kann.
Frau Pfanzelt vom BKPV wird in der Sitzung anwesend sein und die Kalkulation im Detail vor­stellen.

Diskussionsverlauf

Nach kurzer Einführung durch Bürgermeister Baderhuber stellt Frau Pfanzelt vom BKPV die Kalkulation der Friedhofsgebühren anhand der beiliegenden Präsentation vor. 
Frau Pfanzelt geht eingangs auf die bestehenden Satzungen ein. Die Stammsatzung ist noch aus dem Jahre 1992 und wurde zuletzt 2017 angepasst, die Friedhofsgebühren wurden seit dem letzten Erlass der Friedhofsgebühren im Jahr 2014 ebenfalls nicht mehr angepasst. Der BKPV hat bei seiner letzten Prüfung empfohlen, die Satzungen komplett neu zu erlassen.
Weiter geht Frau Pfanzelt auf die Modalitäten der Kalkulation ein. Eine Nachkalkulation der zurückliegenden Zeiträume wurde zwar durchgeführt, sie dient aber nur als Prognose für die Kalkulation der nächsten Jahre. Ein Vortrag etwaiger Unterdeckungen auf die Folgejahre ist beim Friedhof nicht erforderlich. Weiter geht die Verbandsprüferin auf den derzeitigen Kostendeckungsgrad ein, der z.B. in den Jahren 2021/22 aufgrund von Nachholungen bei 84 % lag, was ein sehr hoher Wert ist, durchschnittlich dürfte er aber bei ca. 60 % liegen. Sonderkosten, die nur bei bestimmten Grabarten anfallen, wie z.B. die Kosten für die Friedhofsmauer bei den Wandurnengräbern, dürfen nicht auf alle Gräber verteilt werden, sondern müssen vielmehr nach dem Äquivalenzprinzip auch den entsprechenden Gräbern zugeordnet werden. 
Die Kalkulation enthält auch einen Abzug von 12 % der im Friedhof anfallenden Kosten für das sog. öffentliche Grün. Dieser Abzug ist immer dann angesagt, wenn der Friedhof auch Flächen aufweist, die auch als Parkanlage genutzt werden können. Außerdem wurde ein Abzug von 10 % durchgeführt, für anteilig anfallende Mehrkosten aufgrund der kulturhistorischen Bedeutung des Friedhofs mitsamt den Gebäuden. 
In der folgenden Diskussion werden noch einige Fragen zur Kalkulation geklärt, insbesondere der Satz für die Aufbewahrung im Leichenhaus. Hier führt Frau Pfanzelt an, dass der Satz von 143 € pro Tag gerechnet werden muss. Eine Pauschale unabhängig von der Zeitdauer ist nicht zulässig. Grundsätzlich besteht natürlich auch die Möglichkeit, so Pfanzelt, dass die Angehörigen die Leistungen von einem Bestattungsunternehmen ausführen lassen, was aber sicherlich nicht zu Kosteneinsparungen führt. Die Gebührensätze sind vergleichbar mit durchschnittlichen Gebührensätzen von Bestattungsunternehmen. Sollten zukünftig viele Friedhofsbenutzer davon Gebrauch machen, die Bestattungsleistungen von Unternehmen durchführen zu lassen, müsste man aufgrund der zurückgegangenen Fallzahlen bei der nächsten Kalkulation mit höheren Gebührensätzen rechnen.
Weiter wird in der Diskussion die sprunghafte Erhöhung des Gebührensatzes bei der Grabherstellung für ein Erdgrab von 290 € auf 874 € diskutiert. In diesem Zusammenhang weist die Prüferin daraufhin, dass nicht in einzelne Gebührensätze eingegriffen werden darf. Es bestünde lediglich die Möglichkeit, den gesamten Kostendeckungsgrad von derzeit 100 % z.B. auf 80 % zurückzuführen. Die Gemeinde ist jedoch durch den in der Gemeindeordnung verankerten Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung dazu verpflichtet, auch die Grabgebühren kostendeckend festzulegen. Insbesondere bei Darlehensaufnahmen sind die Aufsichtsbehörden dazu angehalten, die Einhaltung dieses Grundsatzes zu überprüfen.

 

Beschluss

Der Marktgemeinderat Waging a. See nimmt die vorgestellte Kalkulation der Bestattungs- und Grabnutzungsgebühren zustimmend zur Kenntnis. Die in der Kalkulation berechneten Gebühren werden unverändert in die noch neu zu erlassende Friedhofsgebührensatzung übernommen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 2

Datenstand vom 23.04.2024 09:51 Uhr