Das Vorhaben wurde grundsätzlich bereits in der Sitzung vom 14.03.2024 behandelt. Damals wurde das gemeindliche Einvernehmen verweigert. Mittlerweile wurde das Vorhaben aufgrund der Stellungnahme der Fachstelle Wasserrecht umgeplant (vgl. Anlage). Der Gewässerabstand wurde vergrößert. Außerdem wurde die Kubatur von ca. 12x12m auf ca. 12x10,61m geändert.
Im Vergleich zum Vorbescheidsantrag aus 2009 ist die Stellungnahme der Fachstelle Wasserrecht nun positiv, sofern das Gebäude etwas abrückt. Dies ist mit vorliegender Umplanung geschehen. Das Landratsamt führt hierzu wie folgt aus:
„Die Lage im wassersensiblen Bereich kann dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden; ein Überschwemmungsgebiet ist weder festgesetzt noch vorläufig gesichert. Der Bauherr muss aber im späteren Baugenehmigungsverfahren ein hydraulisches Gutachten vorlegen um nachzuweisen, dass das Abflussgeschehen sich nicht negativ auf die Nachbarschaftsbebauung auswirkt. Dies wird als Auflage in den Vorbescheid mit aufgenommen.“
Gegenstand des Vorbescheidsverfahrens sind die Fragen, ob
- sich die Errichtung eines Wohnhauses nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und
- sich ein Wohnhaus mit einer Grundfläche von 11,99 m x 10,615 m in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung „Untertaching“ in der Fassung der Erweiterung vom 08.12.1995. Das Vorhaben beurteilt sich somit nach § 34 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 und 2 BauGB.
Das Vorhaben fügt sich aus Sicht der Verwaltung sowohl nach der Art, als auch nach der Grundfläche in die nähere Umgebung ein, da in unmittelbarer Umgebung sowohl Wohnbebauung vorhanden ist, als auch Gebäude mit einer größeren und ähnlichen Grundfläche vorhanden sind. Somit könnten die Fragen aus Sicht der Verwaltung positiv beantwortet werden.
Im Rahmen eines nachgelagerten Baugenehmigungsverfahrens wären entsprechend Geh-/Fahrt- und Leitungsrechte nachzuweisen.
Die bautechnische Beurteilung ändert sich gegenüber der letzten Beurteilung nicht und lautet weiterhin wie folgt:
„Es ist kein öffentlicher Regenwasserkanal laut Gis vorhanden. Es ist daher eine eigenverantwortliche, fachgerechte Verwertung notwendig. Aus Sicht der Verwaltung ist eine Versickerung beim vorherrschenden Baugrund nicht möglich. Nachbarn leiten Oberflächenwasser u.a. über „Drittgrundstücke“ über eine „Geländemulde“ in Richtung Süden ab. Eine Freispiegelableitung in den Mühlbach ist aufgrund dessen Höhenlage (höher als das Baugrundstück) nicht möglich.
Das Grundstück besitzt derzeit keinen öffentlichen Schmutzwassergrundstücksanschluss laut dem gemeindlichen Kataster und kann nur über „Drittgrundstücke“, die nicht im Eigentum der Gemeinde sind, angebunden werden.“
Stellungnahme der Bauamtsleitung:
Von Seiten der Bauamtsleitung wird hingewiesen, dass die Fläche im Flächennutzungsplan derzeit als potenzielle Überschwemmungsfläche dargestellt ist. Bereits in der Vergangenheit (z. B.: in den Jahren 2005, 2009 usw.) wurden mehrere Anträge auf Vorbescheid gestellt. Diese wurden von Seiten der Gemeinde als auch vom Landratsamt Traunstein jeweils negativ beurteilt. Aus einem Schreiben vom Landratsamt Traunstein aus dem Jahre 2009 geht hervor, dass sich das Bauvorhaben direkt im Überschwemmungsbereich des Tachinger Mühlbaches befindet.
Soweit nach den §§ 31, 33 bis 35 ein Rechtsanspruch auf Zulassung des Vorhabens besteht, ist die Gemeinde vielmehr zur Erteilung ihres Einvernehmens verpflichtet. Sie hat somit ausschließlich zu beurteilen, ob das Vorhaben in Anwendung der genannten Vorschriften zulässig ist oder nicht. Insbesondere ist es der Gemeinde verwehrt, ihr Einvernehmen deshalb zu versagen, weil das Vorhaben ihren Planungsvorstellungen nicht entspricht. Im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen der §§ 31, 33–35 kann die Gemeinde allerdings in Bezug auf jedes einzelne Tatbestandsmerkmal die Erteilung des Einvernehmens verweigern.
Von Seiten der Verwaltung wird die Situation noch immer, wie in der Vergangenheit gesehen. Der Tachinger Mühlbach trat am 31.05.1995 aus dem bestehenden Ufer sehr massiv aus. Seit 1995 hat es mehrmals Probleme hinsichtlich des Tachinger Mühlbaches gegeben. Aus diesem Grund kann eine Bebauung des Grundstückes nicht befürwortet werden. Da die Hochwasserereignisse immer mehr und intensiver werden, sollte eine Bebauung des Grundstückes aufgrund wasserrechtlichen Problematik nicht angestrebt werden. Von Seiten der Bauverwaltung wird eine Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens aufgrund der oben genannten Gründe nicht empfohlen. Die Gründe im Falle einer Ablehnung sollen dem Landratsamt Traunstein ausführlich erläutert werden.