1. Anlass der Planung
Im Dezember 2021 wurde ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes „Tengling-Südwest“ gestellt. In der Zwischenzeit wurde mit dem Grundstückseigentümer ein städtebaulicher Vertrag über die Beauftragung eines Planers abgeschlossen. Ein Bebauungsplanentwurf mit Begründung liegt bereits vor. Zudem hat der Planer per E-Mail vom 30.10.2024 mitgeteilt, dass der nördliche Grundstückseigentümer gegen die vorliegende Bebauungsplanänderung keine Einwände hat. Die Erläuterung der Bebauungsplanänderung an den nördlichen Grundstücksnachbarn erfolgte durch den Vater des Grundstückseigentümers
2. Ziele und Zwecke der Planung
Der bestehende Bebauungsplan wird den heutigen Anforderungen an den sparsamen Umgang mit Grund und Boden sowie dem landesplanerischen Ziel der vorrangigen Nutzung des Innenbereichs nicht mehr gerecht. Daher soll mit der Änderung des Bebauungsplans auch auf dem Grundstück Fl.Nr. 202/2 eine zweigeschoßige Bebauung, wie auf den benachbarten Grundstücken, ermöglicht werden.
Zweck der Änderung ist die flächensparende Schaffung von Wohnraum innerhalb des bestehenden Wohngebiets. Zur Umsetzung dieses Planungsziels und Wahrung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist gemäß § 1 Abs. 3 BauGB die Änderung des Bebauungsplans erforderlich.
Die bisherige GRZ von 0,235 wird, wie in der 1. Änderung für das Nachbargrundstück, auf ebenfalls 0,3 erhöht. Damit kann auch den Anforderungen des § 19 Abs. 4 BauNVO an die Anrechnung der Flächen von Garagen, Stellplätzen und Zufahrten entsprochen werden. Auf die Festsetzung einer GFZ wird angesichts der exakten Festsetzungen zur Gebäudehöhe verzichtet. Die Beschränkung auf 2 Wohneinheiten je Wohngebäude wird unverändert übernommen.
Die seitliche Wandhöhe wird mit 6,50 m festgesetzt. Gegenüber der auf dem westlichen Nachbargrundstück seit der 1. Änderung von 1998 bereits zulässigen seitlichen Wandhöhe von 6,20 m kann damit auch unter Berücksichtigung der gestiegenen energetischen Anforderungen an die Gebäudehülle ein gut nutzbares Dachgeschoß ermöglicht werden. Als Bezugspunkt für die Wandhöhe wird die Oberkante des Fertigfußbodens des Erdgeschoßes definiert, dessen höchstzulässige Höhenlage mit 464,95 m NHN ca. 15 cm über dem bestehenden Gelände an der am höchsten gelegenen Stelle innerhalb der Baugrenzen liegt. Im Wesentlichen wurde auch die Baugrenze anders festgesetzt. Der Gemeinderat hat abzuwägen, ob die beantragte seitliche Wandhöhe von 6,50 m akzeptabel ist. Alle sonstigen getroffenen Festsetzungen sind von Seiten der Verwaltung nicht unüblich, sondern kommen in den aktuellen Bebauungsplänen ebenfalls vor. Lediglich das Baufenster wurde vergrößert und hinsichtlich der seitlichen Wandhöhe besteht derzeit noch kein Bezugsfall bzw. Vergleichsfall.
3. Beschleunigtes Verfahren
Die Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB liegen vor, weil der Bebauungsplan für Maßnahmen der Innenentwicklung dient und weniger als 20.000 m² anrechenbare Grundfläche festgesetzt werden.
Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.