Antrag auf Nutzungsänderung einer Gaststätte zur Ferienwohnung auf dem Grundstück Fl.Nr. 2127/21 der Gemarkung Taching (Mühlstraße 3)
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates Taching a. See, 16.01.2025
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt öffentlich
Es ist beabsichtigt im Anwesen Mühlstraße 3 die genehmigte Gaststätte zu einer Ferienwohnung umzunutzen. Das Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 2127/21 der Gemarkung Taching befindet sich nach § 34 BauGB im baurechtlichen Innenbereich. Nach § 34 Abs. 2 BauGB ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es der Eigenart der näheren Umgebung entspricht. Vorliegend handelt es sich bei der umliegenden Bebauung um ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO. Ferienwohnungen können nach § 13 a BauNVO als nicht störendes Gewerbe als Ausnahme in einem allgemeinen Wohngebiet zugelassen werden (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauGB). Bereits vor einiger Zeit hat man im Bereich Am Lehmberg ebenfalls einer Ausnahme für die Nutzung als Ferienwohnung zugestimmt. Die erforderlichen Stellplätze nach der Satzung über die Anzahl, die Ablöse und die Gestaltung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) können auf dem Grundstück nachgewiesen werden. Äußerlich werden lediglich zur Mühlstraße Fensteröffnungen verändert und eine zusätzliche Tür eingebaut. Auf der südlichen Seite wird eine Terrasse mit den Maßen von 4,12 m x 2,0 m errichtet. Eine ähnliche Terrasse befindet sich bereits am Hauptgebäude.
Von Seiten der Verwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden. Vorliegend ist davon auszugehen, dass bei der bisher genehmigten Gaststätte mehr Lärm entstanden ist, als bei der beantragten Nutzung.
Die Grundstücksnachbarn haben dem gegenständlichen Antrag zugestimmt.
Beschluss
Der Gemeinderat Taching a. See nimmt den vorliegenden Antrag zur Kenntnis und erteilt ihm das gemeindliche Einvernehmen, insbesondere für die Erteilung einer Ausnahme für die Zulassung einer Ferienwohnung als nicht störender Gewerbebetrieb.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Datenstand vom 09.05.2025 09:30 Uhr