Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis.
Zur Realisierung und Unterbringung der zur Niederschlagswasserbeseitigung notwendigen Anlagen wie z.B. Regenwasserkanäle erwirbt die Gemeinde im Anschluss an die private Grünfläche einen 3 m breiten Streifen. Diese Fläche soll als „Private Grünfläche – Wiese oder Schotterrasen“ festgesetzt werden und im Besitz der Gemeinde bleiben.
Um eine eindeutige Unterscheidung der als private Grünflächen festgesetzten Flächen sicherzustellen, soll in den zeichnerischen Festsetzungen und in der Darstellung im Plan eine Unterscheidung zwischen „Private Grünfläche – Ortsrandeingrünung“ und „Private Grundfläche - Wiese oder Schotterrasen“ aufgenommen werden.
Die Roland Richter Ingenieur GmbH (Sägewerkstraße 24, 83397 Freilassing) hat in der Zwischenzeit ein „Konzept Wasserrecht“ erstellt, welches die verkehrliche Erschließung, Ver- und Entsorgung sowie Ableitung von Niederschlagswasser enthält. Aus dieser sollen die geplanten Straßenhöhen für den Endausbaus der Graf-Törring-Straße im Süden und Westen der Grundstücke in der Planzeichnung ergänzt bzw. angepasst werden. In Folge soll die maximale Höhenlage der fertigen Fußbodenoberkante der Hauptgebäude wie folgt geändert werden:
Parz. 1: 480.60 ü. NHN
Parz. 2a & 2b: 482.15 ü. NHN
Parz. 3a & 3b: 483.70 ü. NHN
Die Baugrenzen sollen nicht mehr durchgehend festgesetzt werden, sondern je Hauptgebäude, jedoch möglichst großzügig, um einen maßvollen Spielraum für die tatsächliche Gebäudesituierung zu ermöglichen.
Hinsichtlich der Festsetzungen zu Dächern soll aufgenommen werden, dass Doppelhäuser profilgleich aneinandergebaut werden sowie eine einheitliche Firsthöhe, Dachneigung und Dacheindeckung aufweisen müssen.
Aufgrund der Geländeverhältnisse sollen zudem Flächen für Garagen mit Höhensituierung (maximale FOK) und eine seitliche Wandhöhe von max. 3,0 m, gemessen ab fertigem Garagenboden, festgesetzt werden. Die Garagen auf den Parzellen 2a und 3b sollen profilgleich an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet werden. Da sich in Abhängigkeit vom natürlichen Geländeverlauf gegebenenfalls abweichende Abstandsflächen von der BayBO ergeben, sollen diese für Garagen zugelassen werden.
Der Plan und die Begründung sind entsprechend zu ändern bzw. zu ergänzen.