Stellungnahme zum Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung
- Herrn Stefan Mayer anwaltlich vertreten durch Dr. Veronika Kessler; Rechtsanwälte Messerschmidt – Dr. Niedermeier und Partner PartmbB; Schreiben vom 24.05.2017:
Frau Dr. Veronika Kessler schreibt Folgendes:
„Unter Vorlage einer beglaubigten Vollmachtskopie zeigen wir an, dass wir Herrn Stefan Mayer anwaltlich vertreten.
Namens und im Auftrag unseres Mandanten erheben wir gegen die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes Limberg innerhalb der Auslegungsfrist folgende
Einwände
- Unser Mandant ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 934 der Gemarkung Taching a. See. Das Grundstück befindet sich innerhalb des Änderungsbereichs des Flächennutzungsplanes. Herr Stefan Mayer betreibt auf dem Grundstück eine Pferdepension mit derzeit 10 Pferden. Geplant ist die Aufstockung auf 20 Pensionspferde. Derzeit ist beim Landratsamt Traunstein unter dem Az. 4.40-A-94-2016 ein Vorbescheidsverfahren betreffend der Erweiterung des Pferdepensionsbetriebs anhängig.
- Bereits im Rahmen der ersten Auslegung der Flächennutzungsplanänderung hat unser Mandant Einwände gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Diese Einwände, welche hauptsächlich ein Immissionsgutachten der Hoock Farny Ingenieure vom 16.02.2016 betrafen, machen wir zum Gegenstand unseres Vortrags und beziehen sie vollumfänglich in dieses Einwendungsschreiben ein.
- Gegenstand der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes Limberg ist die Darstellung eines Dorfgebietes im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 5, § 5 BauNVO für den Bereich Limberg. Mit der Änderung sollen ausweislich der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung, S. 1, die Voraussetzungen für einen nicht privilegierten Bauwunsch eines Privaten geschaffen werden. Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird als zwingend erforderlich für die Aufstellung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 S.1 Nr. 2 BauGB und damit der Schaffung von Baurecht gesehen.
- Die Änderung des Flächennutzungsplanes begegnet rechtlichen Bedenken, insbesondere ist der von unserem Mandanten in seinem ersten Einwendungsschreiben bereits erhobene Vorwurf der Gefälligkeitsplanung nicht ausgeräumt.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich im Sinne des §1 Abs. 3 BauGB und verstößt gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Hierzu im Einzelnen:
- Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, wenn und soweit es für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung erforderlich ist. Wann eine Planung erforderlich ist, bestimmt sich in erster Linie nach der Planungskonzeption der Gemeinde. Die Grenze zu Erforderlichkeit ist jedenfalls dann überschritten, wenn mit der Planung Ziele verfolgt werden, für deren Verwirklichung die Bauleitplanung nicht das geeignete Instrument ist oder wenn sich die mit der Planung dargestellten Ziele aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht verwirklichen lassen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur Urteil vom 12.08.1999, Az. 4 CN 4.89, juris).
Vorliegend ist die Änderung des Flächennutzungsplanes nicht erforderlich, da das damit angestrebte Ziel der Schaffung von Baurecht nicht realisierbar ist.
4.1.1 Wir haben bereits Zweifel, ob es sich beim Ortsteil Limberg wirklich um ein Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO handelt. Laut der Begründung zum Flächennutzungsplan finden sich im Limberg überwiegend landwirtschaftliche Gebäude und Wohngebäude überwiegend mit landwirtschaftlichen Bezug.
Ein Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO zeichnet sich aber durch eine (gleichwertige) Durchmischung von Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mitsamt den dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, aber auch sonstige, nicht landwirtschaftlichen Wohngebäuden sowie nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebe aus. Gerade das Nebeneinander von nicht landwirtschaftlichem Wohnen und landwirtschaftlich genutzten Gebäuden ist die besondere Zweckbestimmung des Baugebiets „Dorfgebiet“.
Einem Bereich mit ausschließlich landwirtschaftlicher Nutzung, seien es Wirtschaftsgebäude oder landwirtschaftliche Wohnnutzungen, fehlt dieser Charakter der Durchmischung.
4.1.2 Sollte die Annahme im Gutachten der Hoock Farny Ingenieure zutreffen und in Limberg ausschließlich landwirtschaftliches Wohnen vorhanden sei, so wird auch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauGB, welche von der Gemeinde angestrebt ist, nicht rechtfehlerfrei erlassen werden können. Die Beurteilung der Zulässigkeit eines durch die Satzung ermöglichten Bauvorhaben ist nur möglich, wenn sich in der Umgebung ein Maßstab für die zulässige Bebauung nach § 34 Abs. 1 BauGB ablesen lässt.
Zu den Kriterien, die ein Vorhaben im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB erfüllen muss, gehört u. a. das Einfügen nach der Art der baulichen Nutzung. Wenn aber in der Umgebung ausschließlich landwirtschaftliches Wohnen vorhanden ist, findet „nicht landwirtschaftliches Wohnen“ gerade kein Vorbild in der Umgebung und würde sich daher nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Dem Bauwunsch des Privaten, der Anstoß für die Flächennutzungsplanänderung war, könnte mit der Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauGB dann nicht abgeholfen werden.
4.1.3 Sollte die Annahme der Hoock Farny Ingenieure jedoch fehlerhaft sein und sich in Limberg auch nicht landwirtschaftliches Wohnen befinden, geht jedenfalls die dem immissionsschutzrechtlichen Gutachten zugrunde gelegte Annahme fehl, dass die Gebäude in Limberg eine Art „Schicksalsgemeinschaft“ begründen und damit landwirtschaftlichen Immissionen nahezu uneingeschränkt hinnehmen müssen. Die Auffassung der Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 12.01.2017, wonach dann die Situation derjenigen im Gutachten von 16.02.2016 entspricht und Geruchsstundenhäufigkeit von 20 % zulässig sein sollen, ist nicht nachvollziehbar und steht scheinbar im Widerspruch zu der Aussage, dass in einem (echten) Dorfgebiet nur eine maximale Geruchsstundenhäufigkeit von 0,15 oder 15 % der Jahresstunden zulässig ist.
4.2. Unabhängig davon macht die derzeitige Planung der Gemeinde Taching a. See nach wie vor den Eindruck eine Gefälligkeitsplanung, da insbesondere keine städtebaulichen Gründe für die Änderung des Flächennutzungsplanes vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind.
Insbesondere ist hier zu beachten, dass die Urfassung des Flächennutzungsplanes für diesen Außenbetriebstyp (sogenannte Kategorie 3 a) ausdrücklich vorsieht, dass reine Wohnfunktionen ohne Bindungen zu einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht möglich sein sollen. Lediglich funktional bauliche Erweiterungen sollen über Ortssatzungen ermöglicht werden (vgl. Begründung zum Flächennutzungsplan der Gemeinde Taching a. See in der Urfassung, Seite 63)
Ein Neubau für nicht landwirtschaftliches Wohnen ist davon grundsätzlich nicht umfasst. Der aktuellen Begründung zum Flächennutzungsplan lässt sich nicht entnehmen, aus welchen städtebaulichen Gründen die Gemeinde von diesem beschlossenen Konzept nun abweicht.
4.3 Schließlich ist die Änderung des Flächennutzungsplanes auch nach wie vor abwägungsfehlerhaft im Sinn des § 1 Abs. 7 BauGB, da die konkreten Erweiterungsinteressen unserer Mandantschaft nach wir vor nicht berücksichtigt wurden.
Dies wäre aber zwingend nötig gewesen, insb. da die ergänzende Stellungnahme der Hoock Farny Ingenieure vom 12.01.2017 auch bei Anwendungen der Abstandregelungen für Rinderhaltung des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ davon ausgeht, dass die maßgeblichen Geruchswerte (nur) dann eingehalten werden können, wenn der Betrieb „Rinderhaltung Krautenbacher“ eingestellt wird. Sollte dies nicht der Fall sein, so überschreiten bereits die derzeitigen Immissionen die zulässigen Richterwerte am Planungsgrundstück. Eine Erweiterung des Betriebs unseres Mandanten wäre dann ausgeschlossen.“
3. Bürgermeisterin Mayer wird wegen persönlicher Beteiligung von der Beschlussfassung ausgeschlossen.