Antrag auf isolierte Befreiung durch Hubert Stobbe zur Errichtung einer Vorplatzüberdachung für Fahrräder und Gartengeräte auf dem Grundstück Fl.Nr. 155/5 der Gemarkung Tengling (Igelsbach 9)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Taching a. See, 27.07.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 27.07.2017 ö beschließend 4

Sachverhalt

Hubert Stobbe beabsichtigt die Errichtung einer Vorplatzüberdachung für Fahrräder und Gartengeräte auf dem Grundstück Fl.Nr. 155/5 der Gemarkung Tengling (Igelsbach 9). Das Antragsgrundstück Fl.Nr. 155/5 der Gemarkung Tengling befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen qualifizierten Bebauungsplans „Tengling-West III“. Gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der Bayer. Bauordnung (BayBO) ist die Errichtung von Gebäuden bis zu einem Brutto-Rauminhalt von 75 m³, außer im Außenbereich, verfahrensfrei zulässig. Bei der Betrachtung des Bauvorhabens kann man die Vorplatzüberdachung gerade noch unter Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Bauchst. a BayBO betrachten, sofern die Größe eingehalten wird. Sollte der Gemeinderat diesem Bauvorhaben zustimmen, ist hinsichtlich der Größe eine Nebenbestimmung im Bescheid aufzunehmen. Die Verfahrensfreiheit entbindet jedoch nicht von der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die an die bauliche Anlage gestellt werden (Art. 55 Abs. 2 BayBO). Eine solche Vorschrift ist der rechtsverbindliche qualifizierte Bebauungsplan „Tengling-West III“. Das Bauvorhaben befindet sich außerhalb der Baugrenzen. Außerdem sieht der Bebauungsplan in diesem Bereich Satteldächer vor. Geplant ist jedoch ein Pultdach. Um die beantrage Vorplatzüberdachung errichten zu dürfen, bedarf es deshalb einer isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See nimmt den vorliegenden Antrag zur Kenntnis. Es wird eine isolierte Befreiung hinsichtlich der überschrittenen Baugrenze und der abweichenden Dachgestaltung erteilt. Die Mauer an der Ostseite muss zwingend auf dem Privatgrundstück liegen. Der Bauherr hat eine Haftungsausschlusserklärung gegenüber der Gemeinde zu unterzeichnen, dass gegenwärtig und in Zukunft keine Schadensersatzansprüche wegen der Nähe der Straße und der damit verbundenen etwaigen Schäden durch die Straßenbenutzung geltend mache.
Außerdem hat der Antragsteller die Gemeinde von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, welche sich aus der grenznahen Bebauung ergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.02.2019 15:02 Uhr