Stellungnahme von der Unteren Immissionsschutzbehörde


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Taching a. See, 14.09.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 14.09.2017 ö beschließend 8.2.3

Sachverhalt

  • Landratsamt Traunstein; SG 4.41 (Untere Immissionsschutzbehörde); Schreiben vom 27.08.2017

Herr Sigmund schreibt Folgendes:
„Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnung):

Nach den Planunterlagen soll ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt werden. In diesem sollen nur Betriebe zulässig sein, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Dies entspricht der Nutzung als Mischgebiet nach § 6 Abs. 1 der BauNVO.
In den Unterlagen sind keine näheren Angaben zu immissionsschutzrechtlichen Fragestellungen, z.B. Lärmimmissionen und Geruchsimmissionen enthalten.

Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen):

Ermittlung und Bewertung der Lärmimmissionen und Geruchsimmissionen.

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage:

Aus immissionsschutzfachlicher Sicht ist eine Strukturierung des Planbereiches nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besondere Eigenschaften gem. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, z.B. durch Emissionskontingentierung nach DIN 45691 notwendig.

Auf das IMS – Lärmschutz in der Bauleitplanung vom 25.07.14, insbesondere zum Umweltbericht (Ziffer I. Nr. 6), zum Abwägungsgebot (Ziffer I. Nr. 7) und zum Gewerbelärm (Ziffer II. Nr. 1), wird hingewiesen.

Zur Ermittlung und Bewertung der Geruchsimmissionen wird auf das IMS – Immissionsschutzbelange im Bauplanungsrecht vom 25.03.1997 hingewiesen.

Hinweis:
Es handelt sich um die Stellungnahme des Sachgebiets Immissionsschutz. Anderweitige Stellungnahmen andere Sachgebiete bzw. Träger öffentlicher Belange bleiben davon unberührt. Die notwendige Abwägung und Gewichtung der möglicherweise widerstreitenden öffentlichen Belange gem. § 1 Abs. 7 BauGB ist allein Aufgabe der planenden Gemeinde/Stadt.“

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Hinweise werden beachtet. Der Planer wird angehalten, hinsichtlich des Immissionsschutzes eine entsprechende Festsetzung aufzunehmen. Bei Bedarf ist eine immissionsschutzrechtliche Untersuchung als Grundlage für die Bebauungsplanfestsetzung durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.02.2019 15:04 Uhr