Landratsamt Traunstein; SG 4.16 (Wasserrecht und Bodenschutz); Schreiben vom 14.05.2018
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bau- und Werkausschusses, 05.12.2018
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Frau Speigl schreibt Folgendes:
„Niederschlagswasserbeseitigung:
Die Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung sind nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben. Die Erlaubnispflicht bzw. Anwendbarkeit der NWFreiV ist durch den Bauherrn eigenverantwortlich zu prüfen.
Hinweis:
Es handelt sich um die Stellungnahme des Sachgebietes 4.16 Wasserrecht und Bodenschutz. Anderweitige Stellungnahmen anderer Sachgebiete/Fachbereiche bzw. Träger öffentlicher Belange bleiben davon unberührt. Die notwendige Abwägung und Gewichtung der möglicherweise widerstreitenden öffentliche Belange gem. § 1 Abs. 7 BauGB ist allein Aufgabe der planenden Gemeinde/ Stadt.“
Würdigung:
Es darf dazu auf die unten genannten Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes verwiesen werden, das in seiner Stellungnahme auf die Beseitigung des Niederschlagswassers ausführlich eingeht.
Beschluss
Der Bau- und Werkausschuss verweist dazu auf die unten angesprochene Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes und die Beschlussfassung dazu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Datenstand vom 24.01.2019 15:21 Uhr