Landratsamt Traunstein; SG 4.40 (Untere Bauaufsichtsbehörde); Schreiben vom 07.10.2018


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Werkausschusses, 05.12.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 05.12.2018 ö beschließend 4.2.2

Sachverhalt

Herr Seeholzer schreibt Folgendes:

„Der von der Gemeinde beabsichtigte Erlass einer Einbeziehungssatzung wird von Seiten der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Kenntnis genommen.

Inwieweit in dem Ortsteil noch eine landwirtschaftliche Nutzung bzw. Prägung vorhanden ist, die die Festsetzung eines Gebietstyps MD rechtfertigt, kann anhand der Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Grundsätzlich bedarf es bei einer Einbeziehungssatzung der Festlegung eines Gebietstyps nicht.
Außerdem bleibt festzuhalten, dass die Fläche für die Garagen in sich geschlossen sein müssen. Andere Nebenanlagen wären bei der gewählten planzeichnerischen Festsetzung (nur Garagen) im Übrigen ausgeschlossen. Zusätzlich darf darauf hingewiesen werden, dass eine städtebauliche Begründung für die nochmals erweiterte Fläche einer ohnehin schon grenzwertigen Anzahl an Nebenanlagen, die Reduzierung der Abstandsflächen bzw. die Festlegung einer Grenzbebauung, die deutlich über die Vorschriften des Art. 6 Abs. 9 BayBO hinausgehen, fehlt.
Dasselbe gilt für die Baugrenzen des Hauptgebäudes der Fl.Nr. 336/1.
Aufgrund des hängigen Geländes und der Ortsrandlage sollte auch die Höhenentwicklung und die Höhenlage des neuen Baukörpers bereits im Rahmen des Satzungsverfahrens abschließend behandelt werden, auf die E-Mail an die Gemeinde vom 18.08.2017 darf insoweit verwiesen werden.

Um eine entsprechende Überprüfung und Überarbeitung wird gebeten, für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.“

Inhalt des E-Mail des Landratsamtes Traunstein vom 18.08.2017:

… grundsätzlich bestehen gegen die Skizze 1 unter der Voraussetzung, dass im Vorfeld der neuen Bebauung eine einwandfreie Ortsrandeingrünung erfolgt, aus ortsplanerischer Sicht keine Einwände. Allerdings erscheint der Baukörper in Bezug auf die Grundfläche zu groß, die Ortsrandlage ist auch hinsichtlich der Höhenentwicklung und der Gestaltung zu berücksichtigen. Auch die Höhenlage ist relevant, entsprechend sollten im Rahmen einer Bauleitplanung auch diese Aspekte abschließend behandelt werden.
Inwieweit andere Träger dem Vorhaben entgegentreten, bleibt offen. Im Übrigen halte ich für ein Gebäude eine Einbeziehungssatzung für möglich, wenn der Bestand, wovon ich ausgehe, bisher nach § 34 BauGB beurteilt wurde. Sollte sich durch das Baurecht die planungsrechtliche Einschätzung für das Nachbargrundstück auf der Fl.Nr. 334 ändern (von Außenbereich zu Innenbereich), müsste allerdings auch dieser Bereich ggf. auch ohne zusätzliches Baurecht überplant werden.                gez. Seeholzer, Kreisbaumeister“

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Der Planfertiger wird beauftragt, die vorgebrachten Hinweise und Anregungen zu überprüfen und, ggf. in Absprache mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde, die Planung entsprechend zu überarbeiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.01.2019 15:21 Uhr