Frau Rothut schreibt Folgendes:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
die Regierung von Oberbayern hat als höhere Landesplanungsbehörde bereits mit Schreiben vom 23.11.2017 zur Neuaufstellung der Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung für den Ortsteil Eging Stellung genommen. Auf diese Stellungnahme dürfen wir verweisen.
Darin haben wir festgestellt, dass den raumordnerischen Belangen des Denkmalschutzes, von Natur und Landschaft (vgl. Landesentwicklungsprogramm (LEP) 8.4.1 G, Regionalplan Südosteroberbayern RP (18) B VIII 3.3.2 G, LEP 7.1.1 G, RP 18 B I 2.1 Z, B II 3.1 Z) sowie des Trink- und Hochwasserschutzes (vgl. LEP 7.2.1 G, 7.2.2 G, 7.2.5 G, RP 18 B IV 2.1 G), in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden, Rechnung zu tragen sei.
Laut Beschlussbuchauszug vom 06.09.2018 waren die zuständigen Fachbehörden am Verfahren beteiligt und sollen auch im weiteren Verfahren beteiligt werden.
Die Planunterlagen wurden nach der ersten Beteiligung, aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen der Fachbehörden, überarbeitet. U. a. wurden der Geltungsbereich der Satzung im Süden (Herausnahme von Flächen im Bereich der Zone II des Wasserschutzgebietes) sowie Norden geringfügig reduziert und das Baurecht auf dem Grundstück Fl. Nr. 1853/5 der Gemarkung Taching geteilt. Ferner wurden Ergänzungen zur Grünordnung, zum Artenschutz und Ausgleich vorgenommen, Hinweise zum Umgang mit Oberflächen- und Niederschlagswasser sowie zur Überschwemmungssituation aufgenommen und die Begründung überarbeitet.
Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass der Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung für den Ortsteil Eging, in der geänderten Fassung vom 06.09.2018, Erfordernisse der Raumordnung nicht entgegenstehen, sofern den o. g. raumordnerischen Belangen, auch im gegenständlichen Verfahren, in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden, Rechnung getragen wird.“