Landratsamt Traunstein, SG 4.14 (Untere Naturschutzbehörde); Schreiben vom 21.10.2018


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Werkausschusses, 09.01.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 09.01.2019 ö beschließend 6.1.2

Sachverhalt

  • Landratsamt Traunstein, SG 4.14 (Untere Naturschutzbehörde); Schreiben vom 21.10.2018

Frau Antwerpen schreibt Folgendes:

„Wir weisen darauf hin, dass die Verbote des Artenschutzrechts durch die Anwendung des § 13 b bzw. § 13 a BauGB nicht aufgehoben werden. Die Einhaltung des Artenschutzrechts nach § 44 BNatSchG ist Voraussetzung für die naturschutzrechtliche Zulassung eines Vorhabens  und unterliegt nicht der gemeindlichen Abwägung.
In die Begründung wurden die Aussagen zum Artenschutz aus dem ursprünglich erstellten Umweltbericht übernommen. Darin wird Folgendes festgestellt:
„Es wurden keine gezielte Kartierung von Artenvorkommen durchgeführt. Zwar könnten Altbäume Spaltenquartiere aufweisen, die als Tagesversteck ausreichen, geeignete Winterverstecke oder Quartiere für Wochenstuben können aber ausgeschlossen werden.“
Da das Vorhandensein von Spaltenquartieren, die bei Nutzung durch Einzeltiere von Fledermäusen auch als Lebensstätten nach § 44 BNatSchG gelten, nicht ausgeschlossen werden kann, muss davon ausgegangen werden, dass bei der Fällung von Bäumen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 ausgelöst werden, da Lebensstätten zerstört werden. Diese Problematik kann auch durch die Festsetzung einer Fällung ausschließlich im Winterhalbjahr nicht gelöst werden.
Aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht ist daher die Durchführung einer Kartierung und genauen Untersuchung der zu fällenden Bäume durch eine entsprechend geschulte Fachperson (Biologe) durchzuführen. Auf Grundlage dieser Untersuchung ist anschließend zu klären, ob Verbotstatbestände des § 44 BNatschG erfüllt sind und falls ja, ob von diesen Verboten abgewichen werden kann bzw. welche Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen ergriffen werden müssen. Diese Vorgehensweise ist mittlerweile in Absprache mit der Regierung von Oberbayern, die für artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen zuständig ist, gängige Praxis.
Wir bitten die Planung dahingehend zu ergänzen und erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Die zu fällenden und zu erhaltenden Bäume sind auch in der Plandarstellung aufzunehmen.
Für evtl. Rückfrage stehen wir gerne zur Verfügung.

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Im Vorgriff auf die Abwägung im Bau- und Werkausschuss hat die Bauverwaltung das Landschaftsarchitektenbüro Mühlbacher + Hilse damit beauftragt, die vorliegende negative Stellungnahme der UNB zu überprüfen und der Gemeinde Abhilfevorschläge zu machen. Die diesbezügliche Stellungnahme des Büros Mühlbacher + Hilse vom 05.12.2018 wurde vorab in die Planungsunterlagen eingearbeitet und der UNB mit E-Mail vom 10.12.2018 zur erneuten Stellungnahme zugeleitet:

„Sehr geehrte Frau Antwerpen,
sehr geehrte Damen und Herren,
wir dürfen uns auf Ihr Telefongespräch vom 04.12.2018 mit dem Büro Mühlbacher + Hilse wegen der Lösung des naturschutzrechtlichen Problems zur o.b. Bebauungsplanaufstellung beziehen.
Die Ergebnisse der erneuten Prüfung durch Herrn Mühlbacher bzw. Frau Sogerer – niedergelegt in der beiliegenden Stellungnahme vom 05.12.2018 – wurden in die überarbeitete Begründung i. d. F. vom 07.12.2018 übernommen. Entsprechend Ihrer Anregung wurde in der Planzeichnung auch der Bereich, in dem Baumfällungen erforderlich sind, deutlicher dargestellt.
Wir bitten um Prüfung der Unterlagen und um Mitteilung, ob Ihre Bedenken aus der Stellungnahme vom 02.10.2018 erledigt sind. Um die Änderung in der Sitzung am 09.01.2019 als Satzung beschließen zu können, wären wir Ihnen für eine möglichst kurzfristige Antwort dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred Gries“

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Antwort-E-Mail von Frau Antwerpen vom 12.12.2018

„Sehr geehrter Herr Gries,
aufgrund der Feststellungen der erneuten Begutachtung der Bäume am 4.12.18, kann die Auslösung eines Schädigungsverbot von Lebensstätten nach § 44 Abs. Abs. 1 Nr. 3 bei Fällung der Bäume ausgeschlossen werden. Die in der Stellungnahme vom 02.10.2018 geäußerten Bedenken konnten durch diese ergänzende Untersuchung und die Überarbeitung der Planung ausgeräumt werden.
 
Mit freundlichen Grüßen
Luise Antwerpen
Naturschutz“

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Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 21.10.2018 zur Kenntnis. Nachdem die darin vorgebrachten Einwendungen durch die Nachbesserung der Planunterlagen in der Fassung vom 07.12.2018 zwischenzeitlich erledigt werden konnten und die Untere Naturschutzbehörde gemäß E-Mail vom 12.12.2018 ihre Einwendungen aufgrund der Planergänzungen als ausgeräumt betrachtet, ist keine Abwägung mehr erforderlich. Mit den von der Verwaltung veranlassten Nachbesserungen der Planung (Überarbeitung der Begründung bezüglich des Artenschutzes, Ergänzung der Bereiche für notwendige Baumfällungen im B-Plan) besteht insofern Einverständnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.05.2019 10:47 Uhr