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Wasserwirtschaftsamt, Schreiben vom 15.10.2018
Herr Stettwieser schreibt Folgendes:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
bei der vorgelegten Entwurfsplanung zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Anger Nord“ wurde in den textlichen Festsetzungen der Hochwasserschutz aufgrund der Nähe zum Höllenbach berücksichtigt. Damit wurde eine fachliche Information und Empfehlung des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein übernommen.
Mit der erneuten Vorlage des Entwurfes für die Aufstellung des Bebauungsplanes „Anger Nord“ ergeben sich grundsätzlich keine neuen oder veränderten wasserwirtschaftlich relevanten Sachverhalte.
Unsere auch in den früheren Verfahren bereits ergangenen Stellungnahmen vom 17.08.2010, 27.03.2014, 24.06.2016, 15.12.2017 und 14.05.2018 gelten deshalb weiterhin uneingeschränkt.“
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Textauszug aus der Stellungnahme vom 24.06.2016:
Gemäß dem Abwägungsbeschluss im Bau- und Werkausschuss am 28.05.2016 wurden unsere fachlichen Informationen und Empfehlungen der Stellungnahmen vom 27.03.2014, Az. 1-4622-TS Wag-5231/2014, zwar zur Kenntnis genommen, sie wurden aber leider in der aktuellen Entwurfsfassung vom 26.04.2016 (Plan, Begründung) bzw. vom 14.03.2016 (Umweltbericht) nur zur einem kleinen Teil berücksichtigt und umgesetzt.
Das vorliegende aktualisierte Gutachten des Büros AquaSoli vom 08.12.2015 zum Überschwemmungsgebiet haben wir zur Kenntnis genommen, jedoch nicht vertieft geprüft. Für die Richtigkeit der Untersuchungen und der Berechnungen ist das erstellende Büro bzw. die Auftraggeberin, die Gemeinde Waging, verantwortlich. Wir weisen auch darauf hin, dass bei größeren Hochwässern als HQ 100 möglicherweise eine Überschwemmungsgefährdung für die geplante Bebauung vorhanden sein kann. Ob die vorgesehenen Schutzmaßnahmen ausreichen, ist von der Gemeinde oder von den Bauherren eigenverantwortlich zu prüfen.
Durch die nahe Bebauung und die nahe Erschließungsstraße am Höllenbach muss aus unserer Sicht zwangsläufig der Ufer- und Böschungsbereich verändert und umgestaltet werden. Sollte der Gewässerquerschnitt verengt werden, führt dies zu Abflussveränderungen und ist somit als Gewässerausbau zu werten. Ein Planfeststellungsverfahren nach Wasserrecht wäre dann erforderlich. Dies gilt auch, wenn die vorhandene naturnahe Uferböschung wesentlich verändert und in ihrer ökologischen Funktion wesentlich verschlechtert wird.
Aus unserer Sicht ist die Behandlung und Ableitung des Niederschlagswassers im Baugebiet nicht klar und eindeutig dargestellt. Ein Konzept hierzu fehlt. Wir bitten, für die Behandlung und Ableitung von Niederschlags- und Oberflächenwasser ein Konzept auszuarbeiten und mit uns abzustimmen.
Mit der erneuten Vorlage der Planungsunterlagen (Stand 26.04.2016) zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Anger Nord“ ergeben sich keine neuen wasserwirtschaftlich relevanten Sachverhalte. Unsere früheren Stellungnahmen vom 17.08.2010, vom 27.03.2014 sowie das E-Mail vom 16.01.2015 gelten weiterhin uneingeschränkt.“
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