Stellungnahme Landratsamt Traunstein SG 4.40 (Untere Bauaufsichtsbehörde); Schreiben vom 06.10.2018


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Werkausschusses, 06.02.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 06.02.2019 ö 6.2.2

Sachverhalt

Frau Schindhelm schreibt Folgendes:

„Grundsätzlich besteht mit der Bebauungsplanänderung Einverständnis.
Um eine Überprüfung bzw. Überarbeitung folgender Punkte wird gebeten:
Es wird darauf hingewiesen, dass in einem Verfahren nach § 13 b BauGB das „Allgemeine Wohngebiet“ nach § 4 BauNVO festgesetzt werden kann. Um dem angedachten Gesetzeszweck (Wohnraumschaffung) und dem Ausnahmecharakter der Regelung Rechnung zu tragen, sind bei Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets allerdings über § 1 Abs. 5 BauNVO diejenigen Nutzungen auszuschließen, die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 – Nr. 5 BauNVO i. V. mit § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise zugelassen werden können.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen können auch im weitesten Wortsinnverständnis nicht vom Tatbestandsmerkmal „Wohnnutzungen“ als gedeckt angesehen werden. Auf die aktuelle Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, Beschluss vom 04.05.2018, Az. 15 NE 18.382 darf insoweit verwiesen werden.

Die Abwägung zur Stellungnahme der UB vom 10.07.2018 bzgl. der Baufenster auf den Parzellen 11 und 12 ist zwar für sich grundsätzlich nachvollziehbar, geht aber nicht auf die Problematik der Geländesituation ein, aufgrund derer unsere Äußerung überhaupt erging. Sicherlich ist es grundsätzlich erstrebenswert, einen möglichst hohen Freiraumanteil auf der besonnten Südwestseite zu sichern. Allerdings sollte die Gebäudesituierung auch unter der Maßgabe einer harmonischen Einfügung ins Gelände erfolgen, was aufgrund der Geländeanschüttung im Grabenbereich nicht der Fall ist. Das Urgelände sollte hier weitgehend belassen werden und die Gebäude erst dort positioniert werden, wo es vom bestehenden Geländer her möglich ist.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.“

Diskussionsverlauf

***

Gemeinderätin Christine Rehrl gab hinsichtlich der aktuellen Gelände- bzw. Gebäudesituierung zu Bedenken, ob es nicht sinnvoller wäre die Wohnhäuser an das Gelände anzupassen anstatt das Gelände an die Wohnhäuser anzupassen.
Gemeinderat Franz Schwangler stimmte diesem zu. Des Weiteren kritisierte er, dass bei den Parzellen 9 und 1 die Einfahrten zu den Garagen nicht realisierbar bzw. schwer umsetzbar sind. Allgemein ist er der Meinung, dass die Umsetzung der Baufenster im Bebauungsplan nicht ausreichend überlegt wurde.

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Hinsichtlich der Festsetzung als „Allgemeines Wohngebiet“ wird der Planer angehalten die Nutzungen, welche ausnahmsweise zugelassen werden können, in den Planunterlagen auszuschließen.
Bezüglich der von der Bauaufsichtsbehörde angesprochenen Problematik der gegebenen Geländesituation bzw. Gebäudesituierung ist anzumerken, dass der im Bebauungsplan dargestellte Schnitt C-C (siehe nachfolgende Abbildung) die ungünstigste Geländesituation – im Bereich der Parzelle 11 – darstellt. In den Parzellen 10, 12 und 13 ist hingegen bereits aufgrund der derzeitigen Geländesituation keine wesentliche Aufschüttung oder Abgrabung notwendig. Im Bereich der Parzellen 11, 12 und 13 ist die Marktgemeinde Waging a. See zudem Eigentümerin des angrenzenden Grünbereichs; hier kann durch Geländemodellierungen, z. B. Aufschüttungen, ein Ausgleich zu der aktuellen Geländemulde gestaltet werden, insbesondere auch im Bereich der Parzelle 11. Eine Geländemodellierung würde auch die Gesamtsituation sowohl im Bau- als auch Grünbereich verbessern und einen harmonischeren Übergang zum höher gelegenen Bereich des Wohngebiets „Römerterrasse“ schaffen. Es würde auch die spätere Bewirtschaftung der öffentlichen Grünfläche verbessert werden. In jedem Fall wird durch die Geländeveränderung kein privater Nachbar beeinträchtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.05.2019 09:14 Uhr