Frau Schindhelm schreibt Folgendes:
„Grundsätzlich besteht mit der Bebauungsplanänderung Einverständnis.
Um eine Überprüfung bzw. Überarbeitung folgender Punkte wird gebeten:
Wie begründet sich die Aufnahme von Teilen des bestehenden Wohngebietes „WA(B)“, in dem die Zulässigkeit von Vorhaben gem. § 34 BauGB geregelt sein soll in den Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplanes?
Was soll dort im Übrigen geregelt werden, bzw. welches Planungsziel wird damit verfolgt? Diese Teilbereiche entsprechen nicht den Anforderungen eines qualifizierten Bebauungsplanes und könnten abgesehen von o. g. Unklarheiten bestenfalls bauleitplanerisch als einfacher Bebauungsplan bzw. als Teilbereich mit einfachem Bebauungsplan ausgewiesen werden.
Was soll im durch Perlschnur abgetrennten Bereich mit dem Einschrieb „GA“ im Gebäudebestand geregelt werden?
Welche Zuordnung/Dienlichkeit haben die (Neben)Gebäude unter Berücksichtigung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO? Welcher Baugebietstyp gilt in diesem Bereich?
Für die Aufnahme des Gebäudes mit Einschrieb „GA“ an der Peripherie zum Außenbereich besteht weder ein Planungserfordernis, noch ist eine Gebietsdienlichkeit für das allgemeine Wohngebiet erkennbar. Das Gebäude sollte daher nicht in den Geltungsbereich aufgenommen werden, sondern grundsätzlich im Außenbereich verbleiben. Möglicherweise genehmigungspflichtige Änderungen müssten dann nach den Maßgaben des § 35 BauGB beurteilt werden.
Die Perlschnur dient der Abtrennung von unterschiedlicher Art und/oder unterschiedlichem Maß baulicher Nutzung.
Die verwendete Formulierung „unterschiedliche Festsetzungen“ ist zu unbestimmt und ausgehend von der PlanZV auch nicht korrekt.
Für welchen Bereich des Baugebietes gilt die Nutzungsschablone im Planteil, es erfolgte keine konkrete Zuordnung, obwohl es Abtrennungen durch Verkehrsflächen und durch Perlschnüre gibt.
Im Bereich der Bauparzelle 1 soll laut textlicher Festsetzung ein Doppelhaus zulässig sein. Daher müsste die Bauparzelle 1 separat bzgl. des Haustyps definiert werden (z.B. DH = Doppelhaus zulässig).
Bei der textlichen Festsetzung Nr. 2.2 erschließt sich angesichts der Zulässigkeit und Regelung von Quergiebeln nicht, weshalb ein Kniestock explizit ausgeschlossen wird. Vorschlag wäre, diese Regelung komplett zu streichen, weil über die differenzierte Regelung der Wandhöhe, die zulässigen Gebäudehöhen hinreichend definiert sind.
Der Legendepunkt „aufzulösende Grundstücksgrenze“ dürfte bzgl. der Strich-Punkt-Linie möglicherweise ein Kopierfehler sein. Müsste es sich nicht vielmehr um die geplante Grundstücksgrenze handeln?
Die Strich-Punkt-Linie ist im Planteil nicht überall deutlich zu erkennen, teilweise ist es eine durchgezogene Linie, teilweise auch nur eine gestrichelte Linie. Dies sollte grafisch eindeutig umgesetzt werden.
Bei der textlichen Festsetzung Nr. 4.4 sollte auf die maximal zulässige Länge von möglicherweise die Baugrenzen überschreitenden untergeordneten Bauteilen eingegangen werden, z. B. in Anlehnung an Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO.
Die Höhenlage der Gebäude ist nicht beurteilbar, da kein Höhenbezug zum Umfeld bzw. zur Erschließung im Plan hergestellt ist. In der Begründung zum Bebauungsplan wird auch nicht näher auf diese Thematik eingegangen.
Ein Abweichungsspielraum von bis zu 0,3 m über bzw. unter der parzellenscharf festgesetzten Höhenlage ist objektiv gesehen großzügig bemessen. Es sollte ein reduziertes Abweichungsintervall von max. 0,15 m nach oben oder unten zugelassen bzw. in der Begründung näher auf den Hintergrund dieser Regelung eingegangen werden.
Die Darstellung des Flächennutzungsplanes deckt nicht vollständig das Baugebiet ab. Komplett nicht abgedeckt vom Flächennutzungsplan sind die Bauparzellen 1 und 2, zum Teil nicht abgedeckt sind überbaubare Fläche der Parzellen 6.8 und 9. Der Flächennutzungsplan ist daher entsprechend in einem Änderungsverfahren anzupassen.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Südwesten des Baugebietes ein aktiver Landwirt in ca. 160 m Luftlinienentfernung befindet.
Wurden eventuelle Entwicklungsabsichten der Landwirtschaft an diesem Standort abgefragt und falls sich dies als erforderlich erweisen würde, in der Planung berücksichtigt?
Hinweis:
Schreibfehler Begründung Punkt 7 „Umweltbereicht“
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.“