Herr Stettwieser schreibt Folgendes:
„Abwasserentsorgung
Die vorgesehene Ausweisung von Wohnbebauung bedeutet eine nicht unerhebliche Erhöhung der anfallenden Abwassermengen.
Von der Marktgemeinde ist daher die hydraulische Leistungsfähigkeit der vorhandenen Abwasseranlagen für die zusätzlichen Abwassermengen zu überprüfen.
Behandlung und Ableitung von Niederschlagswasser
Gemäß den Ausführungen in Nr. 2.2 (Schutzgut Wasser) zum Umweltbericht ist der Boden wenig wasserdurchlässig und daher die Niederschlagswasserbeseitigung schwierig zu bewerkstelligen.
Das Regenwasser von den privaten befestigten Flächen soll über Regenrückhalteeinrichtungen (Zisternen mit Pufferspeicher) in neu anzulegende Retentionsmulden im östlichen Grünzug abgeleitet werden (Textfestsetzung Punkt 12. Oberflächenwasser). Anschließend wird es in den noch weiter östlich gelegenen vorhandenen Graben abgeleitet.
Aus unserer Sicht ist für diese angedachte Niederschlagswasserentsorgung ein Wasserrechtsverfahren erforderlich (teilweise Versickerung des Wassers in den Retentionsmulden, weitere Einleitung in Graben).
Es sind die Anforderungen des Merkblattes DWA-M 153 und des Arbeitsblattes DWA-A 138 einzuhalten.
Die vorgesehenen Zisternen können bei der Bemessung der Entwässerungsanlagen nicht als Rückhalteraum angerechnet werden, da sie in der Regel gefüllt sind und bei neuen Regenereignissen nicht zu Verfügung stehen.
Wir bitten, frühzeitig ein Konzept für die Behandlung und Ableitung des Niederschlags- und Oberflächenwassers aus dem Baugebiet auszuarbeiten und mit uns abzustimmen.
In diesem Konzept sind sowohl die Niederschlagswässer von privaten Grundstücken (da nach Ihrer Angabe eine Versickerung nicht möglich ist) und von den öffentlichen Flächen (Straßen etc.) zu behandeln.
Für die Rückhaltemulden sind ausreichend Flächen im Bebauungsplan vorzusehen.
Das Konzept sollte im nächsten Verfahrensschritt und im nächsten Bebauungsplanentwurf bereits berücksichtigt und dargestellt sein.
Wasserversorgung
Gemäß den Angaben in Nr. 3 der Begründung zum Bebauungsplanentwurf ist die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser durch den Anschluss an das zentrale Versorgungsnetz der Achengruppe sichergestellt.
Der Versorgungträger ist zum Vorhaben zu hören.
Die Leitungsfähigkeit der örtlichen Versorgungsleitungen ist vom Versorgungsträger eigenverantwortlich zu überprüfen.
Wasserschutzgebietsbelange werden durch das Vorhaben nicht berührt.
Oberflächengewässer und Grundwasser
Bei Starkregenereignissen besteht wegen der Hanglage die Gefahr von Überflutungen durch wild abfließendes Oberflächenwasser.
Wir empfehlen, in der weiteren Planung eigenverantwortlich Schutzmaßnahmen dagegen vorzunehmen.
Je nach Größe und Lage des neuen Baukörpers bzw. Baumaßnahmen kann das wild abfließende Oberflächenwasser gegebenenfalls so verändert werden, dass dies zu nachteiligen Auswirkungen für Ober- bzw. Unterlieger führt.
Wir empfehlen daher § 37 WHG entsprechend zu berücksichtigen.
Im Planungsbereich liegen uns keine Erkenntnisse über Grundwasserstände vor.
Altlasten und altlastenverdächtige Flächen
Bodenverunreinigungen können direkte negative Auswirkungen auf Menschen, Pflanze, Grundwasser und Gewässer haben und müssen ggf. auch bezüglich der Planung der Niederschlagswasserentsorgung im Falle der Versickerung berücksichtigt werden. Weiterhin können anthropogene Auffüllungen z. B. mit Bauschutt, belastetem Aushub etc. zu erheblichen Entsorgungskosten bei Baumaßnahmen führen.
Wir empfehlen daher, den aktuellsten Informationsstand zu potentiellen punktuellen Bodenverunreinigungen z.B. durch Altlastenverdachtsflächen, Altstandorten, Altlasten etc. beim Landratsamt Traunstein einzuholen.
Befinden sich auf dem Plangebiet Altlastenverdachtsflächen, Altstandorte, Altlasten etc., sollten die zur Beurteilung der Gefährdungspfade Boden-Mensch, Boden-Pflanze und Boden-Wasser erforderlichen Untersuchungsschritte im Rahmen der Bauleitplanung durchgeführt werden.
Mit den Untersuchungen sollten nur Sachverständige und Untersuchungsstellen mit einer Zulassung nach VSU beauftragt werden.“