Stellungnahme Landratsamt Traunstein SG 4.14 (Untere Naturschutzbehörde); Schreiben vom 20.02.2019


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Werkausschusses, 13.03.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 13.03.2019 ö 9.2.1

Sachverhalt

Textinhalt:

„In Bezug auf die rechtliche Beurteilung des Vorliegens einer Befreiungslage von den Regelungen des Landschaftsschutzgebietes für die geplante Bebauung verweisen wir auf das Email von Abteilungsleiter Herrn Nebl an Herrn Steinmaßl vom Planungsbüro Magg vom 22.10.2018.
Wir möchten darauf hinweisen, dass die fachgerechte und ausreichend dichte Herstellung einer Eingrünung von heimischen Gehölzen nach Süden hin, für die Erhaltung und Wiederherstellung des Landschaftsbildes im Landschaftsschutzgebiet eine entscheidende Rolle spielt. Wir bitten die Gemeinde, auf eine Umsetzung dieser Bepflanzung hinzuwirken.

E-Mail von Abteilungsleiter Nebl, Landratsamt Traunstein an Planungsbüro Magg vom 22.10.2018

Textinhalt:

vielen Dank für die Zuleitung Ihrer Ausarbeitung. Sie ist unserer Ansicht nach gut gelungen und kann Grundlage für die weitere Bauleitplanung sein. Der Mkt. Waging wird bei der Bauleitplanung für die drei Bauparzellen davon ausgehen können, dass hier eine Befreiungslage vorliegen würde. Voraussetzung für eine Bauleitplanung in der vorliegenden Konstellation ist es, dass die planende Gemeinde den Eintritt einer Befreiungslage erwarten kann. Es ist zwar keine förmliche Befreiungsentscheidung durch die untere Naturschutzbehörde erforderlich, jedoch wird ein abwägungsfehlerfreier Bebauungsplan bei LSG-Betroffenheit regelmäßig nur dann gelingen können, wenn er sich auf eine positive Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde stützen kann. Jedenfalls bei den hier betroffenen Grundstücken am Kirchplatz erachten wir die Erweiterung des Plangebiets für vertretbar und können eine positive Stellungnahme in Aussicht stellen.
gez. Christian Nebl“

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Der gegenständliche Bebauungsplan enthält konkrete Festsetzungen wegen der Anpflanzung von standortheimischen Laubbäumen und Sträuchern am südlichen Ortsrand. Die Gemeinde wird die künftigen Bauwerber bei Bedarf auf die Einhaltung dieser Festsetzungen hinweisen.
Was das Erfordernis betrifft, für die geplanten Bauvorhaben eine Befreiung gemäß der Landschaftsschutzgebietsverordnung beantragen zu müssen, kann auf das aktuelle E-Mail vom 20.02.2019 von Sachgebeitsleiter Mertl (Untere Naturschutzbehörde) Bezug genommen werden. Darin heißt es: „ … Eine Öffnungsklausel in der Schutzgebietsverordnung zum Landschaftsschutzgebiet „Waginger-, Tachinger See“ macht eine normalerweise erforderliche isolierte naturschutzrechtliche Erlaubnis bzw. Befreiung entbehrlich. Mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes treten hier die Regelungen der Schutzgebietsverordnung außer Kraft. Das bedeutet, dass für das Bauvorhaben der Familie Stief (Neubau EFH mit Garage), nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Am Kirchplatz“, keine zusätzliche Erlaubnis bzw. Befreiung von den Regelungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung erforderlich ist. Dies gilt jedoch nur, wenn keine zusätzliche Baugenehmigung erforderlich ist (Freistellungsverfahren) und die Festsetzungen des Bebauungsplanes Berücksichtigung finden. Bei diesem Bauvorhaben betrifft dies speziell die Festsetzungen zur privaten Grünfläche und der Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Hierbei ist aus naturschutzfachlicher Sicht die Herstellung einer ausreichenden und fachgerechten Eingrünung mit heimischen Gehölzen nach Süden hin von Bedeutung. …“
Es ist festzuhalten, dass mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes die Regelungen der Schutzgebietsverordnung außer Kraft treten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.08.2019 11:05 Uhr