Textauszug:
„Einwendungen:
Der Änderungsbereich (Flurstück 674/1) liegt an freier Strecke der Staatsstraße 2105. Die gesetzliche Anbauverbotszone von 20 m ist zeichnerisch darzustellen und in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes zu übernehmen.
Eine Ausnahme vom Anbauverbot für die Lärmschutzwand und die dahinterliegenden Carports kann nur unter folgenden Bedingungen und Auflagen zugestimmt werden:
Die verkehrliche Erschließung hat wie bisher rückwärtig zu erfolgen. Der Markt und die Straßenbauverwaltung kamen vor Jahren überein, die Zufahrt „Haslacher Weg“ zur St 2105 aufgrund der Sicherheit des Straßenverkehrs zu schließen.
An der verbleibenden Fußgängerquerung/Aufstellfläche zur Staatsstraße ist das Sichtdreieck mit den Abmessungen >= 3,0 m vom Fahrbahnrand der St 2105, Länge parallel zur Staatsstraße 135 m, freizuhalten.
Der Abstand von der Straßengrundstücksgrenze zur Lärmschutzwand mit Fundamenten muss mindestens 1,0 m betragen.
Falls der Abstand der Carports mit Lärmschutzwand geringer als 7,5 m zum Fahrbahnrand der St 2105 beträgt, hat eine entsprechende Sicherung durch Schutzplanken gemäß der Richtlinie für passiven Schutz an Straßen (RPS) durch den Antragsteller zu erfolgen.
In der Lärmschutzwand dürfen keine Tore und Türen zur St 2105 hin angebracht werden.
Schäden, die beim Unterhaltsdienst (z.B. beim Winterdienst; Schneeablagerungen) im Zuge der Staatsstraße entstehen, sind vom Antragsteller bzw. Rechtsnachfolger auf eigene Kosten zu beheben.
Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen keine Oberflächenwasser/Abwässer aus dem Grundstück zugeführt werden. Die Entwässerung des Straßengrundstückes darf nicht beeinträchtigt werden.
Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dürfen durch die Lärmschutzwand nicht beeinträchtigt werden. Die Standsicherheit des Vorhabens muss jederzeit gewährleistet werden.
Die Lärmschutzwand ist straßenseitig hochabsorbierend auszuführen.
Auf die straßenbegleitende Bepflanzung ist bei der Bauausführung Rücksicht zu nehmen. Alle Erdarbeiten haben so zu erfolgen, dass das Wurzelwerk von Bäumen und Sträuchern nicht nachhaltig geschädigt wird. Die Abstimmung hat mit dem Staatlichen Bauamt Traunstein, Herrn Hopf, Tel. 0861/57-120 zu erfolgen. Die RAS-LP 4 und RAS-LG 2 sind in der jeweiligen gültigen Fassung zu beachten.
gez. Reiter“