Stellungnahme Staatliches Bauamt Traunstein, Schreiben vom 19.02.2019


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Werkausschusses, 03.04.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 03.04.2019 ö beschließend 3.2.2

Sachverhalt

Textauszug:

Einwendungen:

Der Änderungsbereich (Flurstück 674/1) liegt an freier Strecke der Staatsstraße 2105. Die gesetzliche Anbauverbotszone von 20 m ist zeichnerisch darzustellen und in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes zu übernehmen.
Eine Ausnahme vom Anbauverbot für die Lärmschutzwand und die dahinterliegenden Carports kann nur unter folgenden Bedingungen und Auflagen zugestimmt werden:

Die verkehrliche Erschließung hat wie bisher rückwärtig zu erfolgen. Der Markt und die Straßenbauverwaltung kamen vor Jahren überein, die Zufahrt „Haslacher Weg“ zur St 2105 aufgrund der Sicherheit des Straßenverkehrs zu schließen.

An der verbleibenden Fußgängerquerung/Aufstellfläche zur Staatsstraße ist das Sichtdreieck mit den Abmessungen >= 3,0 m vom Fahrbahnrand der St 2105, Länge parallel zur Staatsstraße 135 m, freizuhalten.

Der Abstand von der Straßengrundstücksgrenze zur Lärmschutzwand mit Fundamenten muss mindestens 1,0 m betragen.

Falls der Abstand der Carports mit Lärmschutzwand geringer als 7,5 m zum Fahrbahnrand der St 2105 beträgt, hat eine entsprechende Sicherung durch Schutzplanken gemäß der Richtlinie für passiven Schutz an Straßen (RPS) durch den Antragsteller zu erfolgen.

In der Lärmschutzwand dürfen keine Tore und Türen zur St 2105 hin angebracht werden.

Schäden, die beim Unterhaltsdienst (z.B. beim Winterdienst; Schneeablagerungen) im Zuge der Staatsstraße entstehen, sind vom Antragsteller bzw. Rechtsnachfolger auf eigene Kosten zu beheben.

Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen keine Oberflächenwasser/Abwässer aus dem Grundstück zugeführt werden. Die Entwässerung des Straßengrundstückes darf nicht beeinträchtigt werden.

Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dürfen durch die Lärmschutzwand nicht beeinträchtigt werden. Die Standsicherheit des Vorhabens muss jederzeit gewährleistet werden.

Die Lärmschutzwand ist straßenseitig hochabsorbierend auszuführen.

Auf die straßenbegleitende Bepflanzung ist bei der Bauausführung Rücksicht zu nehmen. Alle Erdarbeiten haben so zu erfolgen, dass das Wurzelwerk von Bäumen und Sträuchern nicht nachhaltig geschädigt wird. Die Abstimmung hat mit dem Staatlichen Bauamt Traunstein, Herrn Hopf, Tel. 0861/57-120 zu erfolgen. Die RAS-LP 4 und RAS-LG 2 sind in der jeweiligen gültigen Fassung zu beachten.

gez. Reiter“

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die vom Staatlichen Bauamt vorgebrachten Anregungen und Hinweise sind durch eine Überarbeitung des Planentwurfs und der Begründung zu berücksichtigen. Die geänderten Planunterlagen sind dem Staatlichen Bauamt Traunstein erneut zur Würdigung vorzulegen.

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Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.08.2019 11:07 Uhr