Landratsamt Traunstein, SG 4.40 (Untere Bauaufsichtsbehörde); Stellungnahme vom 08.04.2019


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Werkausschusses, 03.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 03.07.2019 ö beschließend 6.1.2.2

Sachverhalt

Textauszug:

„Grundsätzlich besteht mit der geplanten Aufstellung des Bebauungsplanes „Tettenhausen – Ost II“ von Seiten der unteren Bauaufsichtsbehörde Einverständnis.
Allerdings wird darauf hingewiesen, dass ein Mischgebiet, das ja gemäß seiner Zweckbestimmung grundsätzlich ein gleichwertiges nebeneinander von Gewerbe und Wohnen bedarf, wohl einen größeren Bereich als nur zwei Parzellen benötigt. Auch der Versuch mittels Feinsteuerung das (zu kleine) Mischgebiet zu sichern, ist aus rechtlicher Sicht fraglich (siehe auch Kommentar Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger zum §6 BauNOV, Rn 18). Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass das Verfahren zur Flächennutzungsplanänderung im Sinne eines Parallelverfahrens zeitnah erfolgen wird, da ansonsten das Entwicklungsgebot der vorliegenden Planung entgegensteht.“

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis.
Die Gliederung eines Mischgebiets in einen Teil, der der Wohnnutzung vorbehalten ist und einen Teil, in dem Wohnnutzung völlig ausgeschlossen wird, ist auch unter dem Aspekt der Wahrung des Gebietscharakters grundsätzlich möglich (vgl. Urteil des VG München vom 26.04.2017 – M 9 K 16.1341). Gerade durch diese Gliederung wird hier die Gleichwertigkeit des Nebeneinanders von Gewerbe und Wohnen sichergestellt.
Das Planungsziel der Gemeinde, die möglichen Konflikte zwischen der bestehenden Nutzung nördlich der Kreisstraße und der geplanten Nutzung weiter südlich davon durch eine entsprechende Abstufung der Nutzungen zu bewältigen, lässt sich in Anbetracht der örtlichen Strukturen und gegebenen Größenverhältnisse in einem gegliederten Mischgebiet hier besser und gezielter umsetzen als mit der Ausweisung anderer Gebiete.
Die Gefahr eines Kippens des Mischgebietes wird hier durch die Bedingung nach § 9 Abs. 2 BauGB verhindert, wonach zuerst die gewerbliche Anlage errichtet sein muss, bevor die Wohnnutzung aufgenommen werden darf.
Somit ist die geringe Größe des Mischgebiets hier vertretbar, da das gleichwertige Nebeneinander der Nutzungen durch die Gesamtheit der Festsetzungen sichergestellt wird.
Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert, um dem Entwicklungsgebot entsprechen zu können.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs nicht veranlasst ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.01.2020 09:37 Uhr