Landratsamt Traunstein, SG 4.14 (Untere Naturschutzbehörde); Stellungnahme vom 04.04.2019


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Werkausschusses, 03.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 03.07.2019 ö beschließend 6.1.2.3

Sachverhalt

Textauszug:

Der vorliegende Bebauungsplan „Tettenhausen-Ost“ mit einer Größe von ca. 2 ha liegt innerhalb des Geltungsbereiches der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Waginger-Tachinger See“.
Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsschutzgebietes
Zielsetzung des ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes ist nach § 1 Nr. 1 „die Erhaltung des typischen Landschaftsbildes sowie der Tier- und Pflanzenwelt“. Nach § 2 der Verordnung ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten. Festsetzungen einen Bauleitplanes dürfen den Regelungen einer Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht zuwiderlaufen.
Eine Befreiungslage ist möglich in Fällen zur Schaffung von dringend erforderlichem Wohnungsbedarf und bei geringfügiger Bebauung, die nur den Randbereich tangiert und ein Abschluss der baulichen Entwicklung in Richtung auf das Schutzgebiet anzeigt. Das Schutzgebiet und der betroffene Landschaftsteil müssen in ihrer Substanz durch die auf der Grundlage der Bauleitplanung erfolgende Bebauung unberührt bleiben; der Schutzzweck muss auch weiter erreichbar sein.
In der Begründung zum Bebauungsplan wird unter Nr. 2.3 „Landschaftsschutzgebiet“ auf diese Sachlage eingegangen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Schaffung von zusätzlichem dringend erforderlichem Wohnraum unmittelbar am Hauptort Tettenhausen für die ortsansässige Bevölkerung erforderlich ist. Dadurch könne die vorhandene Infrastruktur gestärkt und alternativen Zersiedelungstendenzen anderorts entgegengewirkt werden.
Zudem diene die geplante Bebauung der Abrundung des bestehenden Ortes und durch die Festsetzung einer großzügigen Randeingrünung und Durchgrünung sei keine Beeinträchtigung des typischen Landschaftsbildes zu erwarten.
Es wird abschließend die Feststellung getroffen: „Das Schutzgebiet und der betroffene Landschaftsteil bleiben in ihrer Substanz unberührt, auch der Bestand der Verordnung wird nicht berührt, der Schutzzweck ist weiterhin uneingeschränkt erreichbar“.
Aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht kann festgestellt werden, dass die Erläuterungen in der Begründung zum Bebauungsplan nachvollziehbar sind und die grünordnerischen Festsetzungen geeignet sind, das neue Baugebiet in die Landschaft einzubinden. Durch den breiten öffentlichen Grünstreifen im Osten ist ein Abschluss der Bebauung zum Landschaftsschutzgebiet hingegeben. Zudem sind durch das neue Baugebiet Flächen betroffen, die ursprünglich mit großen Gewächshäusern für die Gärtnerei genutzt wurden.
Aufgrund der ausführlichen Begründung durch die Gemeinde, dass die Bebauung dem dringenden Wohnbedarf für die ortsansässige Bevölkerung dient und keine Auswirkungen zu erwarten sind, die den Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes gefährden, kann in dem vorliegenden Fall von einer Befreiungslage von den Regelungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung ausgegangen werden.
Eingrünung und Herstellung der Ausgleichsflächen
Wir möchten darauf hinweisen, dass die fachgerechte Herstellung der festgesetzten öffentlichen Grünflächen und der Ausgleichsflächen für die Erhaltung und Wiederherstellung des Landschaftsbildes und Naturhaushaltes im Landschaftsschutzgebiet eine entscheidende Rolle spielen. Wir empfehlen daher, die Umsetzung unter Beteiligung eines Landschaftsarchitekten oder einer ähnlich geschulte Fachperson zeitnah durchzuführen.
Die Umsetzung der festgesetzten Bepflanzung im Bereich der Privatgärten ist ebenfalls ein sehr wichtiger Bestandteil, um die Bebauung in die Landschaft zu integrieren. Eine Öffnungsklausel in der Schutzgebietsverordnung zum Landschaftsschutzgebiet „Waginger-, Tachinger See“ macht eine normalerweise erforderliche isolierte naturschutzrechtliche Erlaubnis bzw. Befreiung erforderlich. Mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes treten hier die Regelungen der Schutzgebietsverordnung in Kraft. Das bedeutet, dass für die einzelnen Bauvorhaben nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes keine zusätzliche Erlaubnis bzw. Befreiung von Regelungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung erforderlich ist, wenn keine zusätzliche Baugenehmigung erforderlich ist (Freistellungsverfahren) und die Festsetzungen des Bebauungsplanes Berücksichtigung finden.
Deshalb liegt die plangemäße Umsetzung dieser Eingrünung in der Verantwortung der Gemeinde. Wir bitten daher, die Bauantragsteller auf die Notwendigkeit der Umsetzung der Maßnahmen frühzeitig hinzuweisen und auf die entsprechende Umsetzung zu achten.
Zudem bitten wir um Übersendung einer Kopie der dringlichen Sicherung der Ausgleichsfläche, wenn sich diese nicht im Eigentum der Gemeinde befindet.

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Hinweise werden beachtet bzw. zu gegebener Zeit an die künftigen Bauwerber zur Umsetzung weitergegeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.01.2020 09:37 Uhr