Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern; Stellungnahme vom 02.04.2019


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Werkausschusses, 03.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Werkausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bau- und Werkausschusses 03.07.2019 ö beschließend 6.1.2.5

Sachverhalt

Textauszug:

Wir weisen darauf hin, dass eine Untergliederung eines Mischgebietes (MI) in einen reinen Wohn- und einen reinen Gewerbeteil rechtlich unzulässig ist. Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass grundsätzlich MI die aus lediglich sehr wenigen Bauräumen bestehen stets Gefahr laufen ihren Planungszweck zu verfehlen und in Wohngebiete zu kippen bzw. zumindest ihr planungsrechtlich vorgeschriebenes Mischungsverhältnis zu verlieren. Um Missverständnisse und Unklarheiten zu vermeiden, regen wir an, dass Festsetzung C) 13.2 sich auf den durch die BayTB bauaufsichtlich eingeführten Stand der DIN 4109 bezieht.
Weitere Anregungen oder Bedenken sind nicht vorzubringen.

Beschluss

Der Bau- und Werkausschuss nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Gliederung eines Mischgebiets in einen Teil, der der Wohnnutzung vorbehalten ist und einen Teil, in dem Wohnnutzung völlig ausgeschlossen wird, ist auch unter dem Aspekt der Wahrung des Gebietscharakters grundsätzlich möglich (vgl. Urteil des VG München vom 26.04.2017 – M 9 K 16.1341). Gerade durch diese Gliederung wird hier die Gleichwertigkeit des Nebeneinanders von Gewerbe und Wohnen sichergestellt.
Das Planungsziel der Gemeinde, die möglichen Konflikte zwischen der bestehenden Nutzung nördlich der Kreisstraße und der geplanten Nutzung weiter südlich davon durch eine entsprechende Abstufung der Nutzungen zu bewältigen, lässt sich in Anbetracht der örtlichen Strukturen und gegebenen Größenverhältnisse in einem gegliederten Mischgebiet hier besser und gezielter umsetzen als mit der Ausweisung anderer Gebiete.
Die Gefahr eines Kippens des Mischgebietes wird hier durch die Bedingung nach § 9 Abs. 2 BauGB verhindert, wonach zuerst die gewerbliche Anlage errichtet sein muss, bevor die Wohnnutzung aufgenommen werden darf.
Somit ist die geringe Größe des Mischgebiets hier vertretbar, da das gleichwertige Nebeneinander der Nutzungen durch die Gesamtheit der Festsetzungen sichergestellt wird.
Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert, um dem Entwicklungsgebot entsprechen zu können.
Da die DIN 4109 bauaufsichtlich eingeführt und in den Festsetzungen nichts anderes erwähnt ist, wird unmissverständlich auf die eingeführte Fassung Bezug genommen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs nicht veranlasst ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.01.2020 09:37 Uhr