Textauszug:
„Die Bebauungsplanänderung wird zur Kenntnis genommen.
Eine Überprüfung bzw. Überarbeitung folgender Punkte ist erforderlich:
Beim Verfahren gem. § 13 BauGB dürfen die Grundzüge der Planung gem. Abs. 1 nicht berührt sein. Ob nun in einem „nicht wesentlichen“ oder wesentlichen Umfang (siehe Begründung, letzter Absatz) ist nicht relevant. Vorliegend sind die Grundzüge der Planung wohl eher als nicht berührt einzuschätzen. Sollte man in diesem Punkt anderer Auffassung sein, käme nur das Verfahren nach § 13 a BauGB in Frage.
Planteil:
Die baufensterspezifische Festsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplanes „IK“ trifft nicht für die Garage zu. Deshalb muss im Baufenster eine Abtrennung durch Perlschnur erfolgen und für die Garage beispielsweise „I+U“ (Erdgeschoss + Untergeschoss zulässig) festgesetzt werden, wenn sich unter der Garage wie erläutert noch Wohnräume befinden. Prinzipiell wäre es sinnvoll, für beide Teile des Baufensters die konkrete Festsetzung einzutragen, auch wenn diese zum Teil nur nachrichtlich aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan übernommen wird.
Die Festsetzung Ziff. 2 ist nicht erforderlich, da die Regelung allgemein gilt.
Zu den örtlichen Verkehrsflächen (Hinweis Schreibfehler) Ziff. 3 und zu weiteren im Übrigen geltenden Festsetzungen sollte auf den rechtskräftigen Bebauungsplan verwiesen werden.
Bei der Stützmauer Ziff. 4 handelt es sich, soweit nachvollziehbar, nicht um eine Einfriedung.
Gemäß den uns durch die Gemeinde zugeleiteten Fotos ist der Umfang der Stützwände auch größer als derzeit im Plan dargestellt.
Ziff. 6 ist nicht nachvollziehbar, da zunächst zu hinterfragen ist, ob diese Bauteile überhaupt außerhalb der überbaubaren Flächen liegen. Spezielle Regelungen dieser Art sollten in der Begründung erörtert und wenn dann eher konkret festgesetzt werden.
Die Ziff. 7 ist nicht explizit festzusetzen, weil das bereits durch die Fläche für Nebenanlagen im Plan hinreichend definiert ist.
Abgesehen davon könnte aber beispielsweise das Material für die Terrassenüberdachung textlich festgesetzt werden.
Die „Legitimation“ von bestehenden baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung und abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplanes errichtet wurden, sollte nicht noch explizit als erklärtes Ziel der Bauleitplanung in der Begründung angeführt werden.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung“