Antrag des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Achengruppe auf wasserrechtliche Bewilligung für das Ableiten von Grundwasser aus dem Brunnen Tengling - Thalwies; Stellungnahme der Gemeinde Taching a.See


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Taching a. See, 23.01.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 23.01.2019 ö beschließend 6

Sachverhalt

Vom 17.09.2018 bis 16.10.2018 ist die öffentliche Bekanntmachung für die Quellnutzung durch den Zweckverband Achengruppe erfolgt. Die bisherige Bewilligung ist abgelaufen. Der Antrag umfasst das Ableiten von Grundwasser bis max. 50 l/sec, 4320 m³/Tag und 1.000.000 m³/Jahr.

Die Gemeinde Taching a. See wurde vom Landratsamt Traunstein, SG 4.16 (Wasserrechtsbehörde) ersucht, zu den bis zum Ablauf der Einwendungsfrist (16.10.2018) eingehenden Einwendungen Stellung zu nehmen und sich außerdem als Kommunal- und Ortsplanungsbehörde zu dem Antrag zu äußern.

Der Tagesordnungspunkt wurde in der Sitzung des Gemeinderates vom 12.12.2018 zurückgestellt, nachdem Fragen aus der Mitte des Gemeinderates zum künftigen Wasserschutzgebiet nicht beantwortet werden konnten.

Der vorliegende Antrag auf Erteilung der gehobenen Erlaubnis zur oben beschriebenen Entnahme von Grundwasser, dient nach Ablauf der bisherigen Bewilligung, zur Sicherstellung der weiteren Wasserversorgung im Bereich des Zweckverbandes Achengruppe. Der Zweckverband versorgt ferner auch weitgehend den Ortsteil Tengling der Gemeinde Taching a. See. Da nur dieser Antrag Gegenstand des vorliegenden wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens ist, kann sich die Gemeinde nur dazu berücksichtigungsrelevant äußern. Eine Stellungnahme darüber hinaus z. B. hinsichtlich der Festsetzung des zukünftigen Wasserschutzgebietes muss die Wasserrechtsbehörde des Landratsamtes im Rahmen der Abwägung nicht behandeln.

Laut Auskunft des Sachgebietes Wasserrecht im Landratsamt Traunstein (Sachgebietsleiter Herr Thurner und Sachbearbeiterin Frau Staufer) steht der Beginn des separaten Verfahrens mit der Trägerbeteiligung der Gemeinde Taching a. See zur Festsetzung des zukünftigen Wasserschutzgebietes noch nicht fest. Damit ist frühestens ab Sommer 2019 zu rechnen. Die Angaben zur Wasserschutzgebietsfestsetzung im vorliegenden hydrologischen Gutachten des Ingenieurbüros Dr. Schott & Dr. Straub GbR vom Juli 2017 mit Anlagen (beigefügt als Anhänge zu dieser Beschlussvorlage) für die wasserrechtliche Entnahmeerlaubnis sind momentan noch unverbindlich und nicht Inhalt dieses Verfahrens. Sollte sich die Gemeinde Taching a. See weiterhin zum wasserrechtlichen Verfahren zur  Grundwasserentnahme mittels Beschluss nicht äußern, ist dies unerheblich, da die Präklusionswirkung (Ausschluss der Geltendmachung von Rechten) wegen Ablauf der Einwendungsfrist (2 Wochen nach Ende der oben genannten einmonatigen Auslegungsfrist) längst eingetreten ist.

Trotzdem wird nach Beratung im Rat vorgeschlagen, den Verzicht auf Einwände durch die Gemeinde von Bedingungen abhängig zu machen.  

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See trifft zum vorliegenden Antrag des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Achengruppe folgende Feststellung bzw. folgenden Beschluss.

Feststellung:

  1. Innerhalb der Einwendungsfrist (bis zum 16.10.2018) sind zu den im Rathaus in Waging a. See ausgelegten Antragsunterlagen keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken von Seiten der Öffentlichkeit vorgetragen worden.


Beschluss:

  1. Die Gemeinde Taching a. See bringt als Kommunal- und Ortsplanungsbehörde keine Einwände gegen den vorliegenden Antrag zur Entnahme des Grundwassers vor.


Dies gilt unter folgenden Voraussetzungen:

- Der Vorschlag für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes nach dem hydrologischen     Gutachten des Ingenieurbüros Dr. Schott & Dr. Straub GbR vom Juli 2017 im später noch durchzuführenden separaten wasserrechtlichen Verfahren ist zutreffend.

- Es dürfen dadurch für die bebauten oder später bebaubaren Flächen im zukünftigen    Wasserschutzgebiet keine Nachteile entstehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

Datenstand vom 15.05.2019 09:41 Uhr