Informationen zum Erschließungsbeitragsrecht: Einführung einer neuen 25-jährigen Höchstfrist betreffend die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zum 01.04.2021 (Art. 5 a Abs. 7 Satz 2 KAG)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Taching a. See, 26.06.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 26.06.2019 ö 6

Sachverhalt

Mitglied des Gemeinderats Markus Haselberger erscheint um 19:40 Uhr verspätet zur Sitzung des Gemeinderats.

Kämmerer Kraus informiert den Rat über die in Art. 5 a Abs. 7 Satz 2 KAG eingeführte Altanlagenregelung. Mit der Änderung des KAG vom 08.03.2016, trat am 01.04.2016 in Kraft, wurde das Erschließungsbeitragsrecht in Bayern reines Landesrecht. Lediglich die Bestimmung in Art. 5 a Abs. 7 Satz 2 KAG tritt erst zum 01.04.2021 in Kraft.
Nach alter Regelung konnte eine öffentliche, zum Anbau bestimmte Straße, mit deren erstmaliger Herstellung z. B. 1960 begonnen wurde und erst 2019 endgültig erstmalig hergestellt wurde, auch im Jahr 2019 bzw. innerhalb der Festsetzungsverjährung (4 Jahre) noch beitragspflichtig abgerechnet werden. Grundgedanke des Art. 5 a Abs. 7 Satz 2 KAG ist, dass Erschließungsbeiträge 25 Jahre nach Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage nicht mehr erhoben werden dürfen. Insoweit soll für die Anwohner eine Rechtssicherheit geschaffen werden. Mit dem Inkrafttreten der Neuregelung zum 01.04.2021 ergibt sich in den Kommunen jedoch die Problematik, dass alle öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, mit deren erstmaliger technischer Herstellung vor dem 01.04.1996 begonnen wurde, eine Abrechnung bei erstmaliger technischer Herstellung nur noch bis 31.03.2021 möglich ist. Gem. Art. 5 Abs. 8 KAG gilt nach Ablauf der 25-Jahre Frist gem. Art. 5 Abs. 7 KAG, dass, wenn kein Beitrag mehr erhoben werden kann, die Erschließungsanlage als endgültig hergestellt anzusehen ist. Insoweit ergibt sich auch für die Gemeinde eine Pflicht, erforderliche Maßnahmen im Hinblick auf das Inkrafttreten der Vorschrift zu treffen. Dazu wäre eine Überprüfung des Anlagenbestandes erforderlich. Die Problematik wie in vielen anderen Gemeinden, dass mit der Herstellung begonnen wurde, aber keine endgültige Fertigstellung und Abrechnung erfolgte, ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht vorhanden. Kämmerer Kraus weist darauf hin, dass die Gemeinden nicht zwingend verpflichtet sind, technische Straßenbaumaßnahmen noch durchzuführen und abzurechnen. Um jedoch im Hinblick auf eine überörtliche Prüfung keine Beanstandung zu erhalten, sollte eine nachvollziehbare und abgewogene Entscheidung des Rats herbeigeführt werden.

Datenstand vom 22.01.2020 10:40 Uhr