Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern, Aufstellung des Bebauungsplanes "SO – Geothermie, Ortsteil Haus": Aufstellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates Taching a. See, 17.10.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Taching a. See (Gemeinde Taching a. See) Sitzung des Gemeinderates Taching a. See 17.10.2019 ö beschließend 14

Sachverhalt

Am 04.07.2019 ging der Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung und Betrieb eines Geothermiekraftwerks, Fl.Nr. 819/0 Tlfl. Gem. Tengling, GeoEnergie Bayern Projekt Törring GmbH & Co. KG in der Verwaltung ein.
Das Einvernehmen der Gemeinde zum Vorhaben gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen 2 Monate über das Anliegen entscheidet. Der Antrag wurde am 21.08.2019 aufgrund mehrerer geführter Gespräche zurückgezogen und am Folgetag den 22.08.2019 wieder neu eingereicht, damit die Frist neu zu laufen beginnt. Daher ist es unbedingt notwendig den Antrag noch in der Oktobersitzung des Gemeinderats zu behandeln.

Der beiliegenden Projektbeschreibung des Antrags ist folgendes zu entnehmen:
Die Errichtung des Geothermiekraftwerks soll auf dem Flurstück östlich des bereits bestehenden Kies- und Betonwerkes im Ortsteil Tengling errichtet werden; auf einer Fläche von ca. 2 – 2,5 ha. Die Zufahrt soll über die St 2105 und dem anschließenden ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg erfolgen.

Das geothermische Kraftwerk in seiner vorgesehenen Konzeption nutzt die im Thermalwasser vorhandene thermische Energie zur Umwandlung in Strom mittels eines Kraftwerksprozesses.
Es ist vorgesehen die Bohrungen in den Jahren 2020-2022 abzuteufen. Der Bau der eigentlichen Kraftwerksgebäude inkl. des Rückbaues eines Bohrplatzteils soll anschließend beginnen. Die Kraftwerkserrichtung wird im voraussichtlichen Zeitraum 2023/24 mit dem Beginn des Testbetriebes des Kraftwerks beendet. Danach folgt die Inbetriebnahme.

Das Geothermieprojekt ist in zwei Phasen aufgeteilt = 1. Die Bohrphase und 2. Betriebsphase des Kraftwerks.

Bauliche Anlagen werden sein:
- Maschinenhaus
- Verdampferbereich
- Trockenkühlanlage

Das Vorhaben besteht in der 1. Phase zunächst aus einem Bohrplatz mit einem inneren Bereich (Bohrturmfundament, Maschinenfundament und Gestängelager ca. 0,42 ha) und einem äußeren Bereich (Verkehrsfläche Asphalt) sowie Schotterflächen (Lager- und Verkehrsflächen), einem Wasserrückhaltebecken (ca. 0,7 ha) und einer Zufahrt.
Die vier Bohrungen beanspruchen einen Zeitraum von jew. 4-5 Monaten. Bei dem nachfolgenden Kurzzeitpumpentest werden ca. jeweils 13.000 m³ Tiefengrundwasser entnommen. Nach Beendigung der Bohrphase wird die Geothermieanlage auf dem bereits für die Bohrung beanspruchten Standort errichtet.

Der Betrieb (2. Phase) der Geothermieanlage erfolgt im Normalbetrieb immer unter Volllast über 24 Std. an 7 Tagen die Woche und voraussichtlich an 8.000 – 8.760 Std. pro Jahr. Außerdem ist die Anlage für einen mannlosen Betrieb von 72 Std. ausgelegt. Der Werkstattbereich des Maschinenhauses wird aufgrund des mannlosen Betriebes nur bei anfallenden Arbeiten durch die Betriebsführung beauftragte Firma genutzt. Die Arbeiten werden wochentags im Zeitraum von 7 – 20 Uhr stattfinden. Fenster und Türen bleiben von 0 – 24 Uhr geschlossen.
Das Aufkommen an Verkehr beschränkt sich auf 1 – 3 LKW, die tägl. zwischen 7 und 20 Uhr zur Lieferung und Abtransport von Betriebsmitteln zum Einsatz kommen. Weiter sind auf dem asphaltierten Gelände Parkplätze für Besucher und Firmen vorgesehen. Zusätzlich zu den PKW Bewegungen auf den Parkplätzen wird es Kontrollfahrten durch die Betreiberfirma geben. Hierzu sind max. 3 Kontrollfahrten untertags zwischen 6 – 22 Uhr zu erwarten und nachts zwischen 22 – 6 Uhr eine Fahrt. Wartungsfahrten erfolgen 3x pro Woche jew. zwischen 7 – 19 Uhr.

Auf der Nord- und Ostseite des Kraftwerksgrundstücks ist eine zweireihige Begrünung mit ortsüblichen Feldgehölzen und Gebüschen vorgesehen.

Ausführung der Verwaltung:
Der Vorbescheidsantrag bezieht sich nur auf die Errichtung des Kraftwerks ab dem Jahr 2023. Die Baustelle könnte jedoch bereits 2020 mit dem Bohrplatzbau beginnen, der keiner Baugenehmigung, sondern lediglich einer bergrechtlichen Gestattung des Bergamts bedarf. Hierbei hat die Gemeinde nur die Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben. Die Verwaltung geht davon aus, dass erhebliche Nutzungskonflikte bereits beim Bohrplatzbau und den Bohrungen und nicht erst beim Betrieb des Kraftwerks zu befürchten sind. Es ist u.a. mit mehreren hundert LKW´s, Parkplatzproblemen, etwaigen Auswirkungen auf die Wasser-, Gas- und Stromversorgung sowie die Abwasserentsorgung und beträchtliche Staubentwicklung zu rechnen. Der Stromeinspeisepunkt könnte laut Antragsteller in bis zu 12 km Entfernung liegen, was den Neubau einer Stromtrasse (ober-/unterirdisch) bedeuten könnte.

Es ist davon auszugehen, dass mindestens 2 und maximal 4 Bohrung notwendig sein werden. Die Entsorgung des Tiefengrundwassers ist derzeit nicht gesichert, obliegt aber dem Antragsteller. Eine Entsorgung über die Kläranlage Waging ist laut Stellungnahme der Gemeindewerke Waging nicht möglich. Je Bohrung ist bei den Kurztests mit ca. 10.000 – 12.000 m³ Thermalwasser zu rechnen. Bei der Entsorgung des Tiefengrundwassers ist mit einer entsprechenden Mehrbelastung des Schwerlastverkehrs (schätzungsweise mit bis zu 400 LKW-Fahrten) im Gemeindebereich zu rechnen.

Nach baurechtlicher Beurteilung gäbe es zwei mögliche Verfahren:
  • Zum einen den Weg eines Baugenehmigungsverfahrens, nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB (Außenbereichsvorhaben).
Hier obliegt der volle Prüfungsumfang dem Landratsamt Traunstein als Genehmigungsbehörde. Wir können unsere Bedenken äußern, haben aber keine Mitwirkungsmöglichkeiten.

  • Zum anderen die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens, Aufstellung eines Bebauungsplanes (hier: Regelverfahren), mit dem gleichzeitigen Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung. Die Veränderungssperre tritt erst mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (VG Blatt im November). Daher ist durch die Gemeinde zusätzlich noch ein Antrag auf Zurückstellung des Baugesuchs an das LRA zu richten.
Zwei wesentliche Punkte sind hierbei natürlich die Kosten die auf die Gemeinde zukommen sowie die Dauer des Verfahrens (1-2 Jahre ).

Rücksprachen mit dem Bay. Gemeindetag und dem LRA Traunstein sind erfolgt:

LRA TS - nach erfolgten Rücksprachen mit Hr. Nebl (Abteilungsleiter Bauamt, Landratsamt TS) und Hr. Seeholzer (Kreisbaumeister) handelt es sich bei dem Vorhaben um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben, so dass der Antragsteller eigentlich keinen Bebauungsplan für die Realisierung seines Vorhabens benötigt. Es können aber durchaus mögliche Planungsziele der Gemeinde vorliegen, die die Aufstellung eines Bebauungsplanes rechtfertigen können, wie u.a. die Einbindung in das Landschaftsbild, Immissionsschutz und die Erschließungssituation.
Der Bay. Gemeindetag schloss sich der genannten Meinung des LRA an. Da man hier aufgrund der städtebaulichen Relevanz von einer Großanlage, wenn nicht sogar von einer Größtanlage für die Gemeinde Taching ausgehen kann und die Gemeinde hier verständlicherweise im Entstehungsprozess mitwirken bzw. mitgestalten möchte.

Natürlich kann sich das LRA TS vorab zu keinem Prüfungsergebnis äußern, dies kann selbstverständlich erst erfolgen, wenn ihnen der Antrag auf Vorbescheid zur Prüfung vorliegt und sämtliche Fachabteilungen beteiligt wurden.
Bei einem Baugenehmigungsverfahren, kann die Gemeinde ihre Bedenken äußern und auch das Thema Erschließung wird nicht unbedeutend sein. Allerdings ist für ein Außenbereichsvorhaben eine „ausreichende“ Erschließung maßgeblich, welche nicht vergleichbar ist mit einer Erschließung im Innenbereich (z.B. Baugebiete). Im Außenbereich könnte somit bereits eine 3 m breite Straße ausreichen. Im weiteren Verfahren wären viele Fachabteilungen (wie z.B. der Immissionsschutz und die untere Naturschutzbehörde) im LRA zu beteiligen und zu hören. Allerdings obliegt der ganze Prüfungsumfang dem LRA.

Die Geothermie ist im Bergrecht verankert, die Voraussetzungen für ein solches Projekt bedarf verschiedener Verfahren/Erlaubnisse. Das Baurecht ist nur ein „geringer“ Teil der kompletten Genehmigung welche der Antragsteller benötigt – Bergrecht, Wasserrecht, Baurecht und eine Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen im Bergrecht sind in zwei Teile gegliedert:
I. die bergrechtliche Aufsuchungserlaubnis des Bay. Wirtschaftsministeriums vom 29.11.2017 die hier bis 31.12.2022 erteilt wurde und
II. die bergrechtliche Bewilligung zur Nutzung des Thermalwassers auf meist 50 Jahre.

Für die Gestattung des Bohrplatzbaus und der Bohrungen ist das Bergamt Südbayern in der Regierung von Oberbayern zuständig. Das Bergamt Südbayern hat bereits öffentlich bekannt gegeben, dass im vorliegenden Fall keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist (Schreiben vom 30.08.2019, Bekanntgabe im Sept. - VG Blatt erfolgt).

Zwischenzeitlich wurden auch mit dem Antragsteller Gespräche geführt. Es wurden die Bedenken und Anregungen der Gemeinde vorgetragen, welche wichtig sind: wie die Erschließung, die Öffentlichkeitsbeteiligung, der Immissionsschutz, Eingrünung der Anlage und der Rückbau der Anlage. Die Gemeinde schlug als weitere Vorgehensweise vor, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf Antrag des Antragstellers zu entwickeln. Der Antragsteller weiß, dass er grundsätzlich keinen B-Plan für die Realisierung seines Vorhabens benötigt, daher lehnte er dies grundsätzlich erst einmal ab. Er bot an, sämtliche zu regelnde Belange gerne vertraglich und somit verbindlich zu vereinbaren.
Aufgrund dessen erfolgte im August zunächst die Rücknahme des Vorbescheids, um noch einmal mit mehr Zeit sich der Sache annehmen zu können und alle rechtlichen Schritte abklären zu können.

Der gesamte Vorgang wurde noch einmal eingehend mit der Aufsichtsbehörde (LRA TS) und dem beauftragten Rechtsbeistand (Rechtsanwalt Dr. Detig) besprochen und sind nach Prüfung und Abwägung aller für die Gemeinde wesentlichen Punkte im Verlauf der KW 40/2019 zu folgendem Ergebnis gekommen:

Bezüglich des Abschlusses eines privatrechtlichen Vertrages zwischen dem Antragsteller und der Gemeinde bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich eines möglichen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot. Deshalb ist zu empfehlen, im Rahmen des Verfahrens auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, welcher nur auf Antrag des Vorhabenträgers eingeleitet werden kann, einen städtebaulichen Vertrag zu schließen (§§ 11, 12 BauGB). **
Nachdem vom Antragsteller bisher signalisiert wurde, dass er einen solchen Antrag nicht stellen möchte, wurde der Antragsteller mit Mail vom 04.10.2019 über den neuen Kenntnisstand informiert und gleichzeitig mitgeteilt, dass für die kommende Gemeinderatssitzung zwei rechtliche Wege vorbereitet und dem Gremium zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Bis zur Sitzung wird eine Stellungnahme vom Antragsteller erhofft.

** Der Vorteil eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wäre, dass die Gemeinde über einen zusätzlichen städtebaulichen Vertrag noch verschiedene einzelne Details vertraglich vereinbaren könnte (z.B. auch die Kostentragung), welcher aber nur in diesem Verfahren zulässig sind. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes im Regelverfahren ist dies in diesem Umfang nicht möglich.

Nachdem der Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung und zum Betrieb eines Geothermiekraftwerks vorliegt und das Einvernehmen der Gemeinde zum Vorhaben als erteilt gilt, wenn sie nicht binnen 2 Monate über das Anliegen entscheidet, ist nun die weitere Vorgehensweise zu entscheiden:

a) Behandlung des Antrags auf Vorbescheid als Außenbereichsvorhaben oder
b) Aufstellung eines Bebauungsplanes (Regelverfahren), mit gleichzeitigem Erlass einer Veränderungssperre und in der Folge die Ablehnung der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens

kurze Zusammenfassung siehe nachfolgend:

a) Derzeit wäre das Vorhaben als Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB zu beurteilen. Nachbarunterschriften liegen nicht vor. Der Gemeinderat Taching würde dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen (vorerst) nicht erteilen.
Bei der Zufahrt zum Grundstück, kommend von der St 2105 über Fl.Nr. 804 u. 826 Gem. Tengling, handelt es sich derzeit lediglich um einen „ausgebauten“ öffentlichen Feld- und Waldweg mit Breiten von ca. 3,70 – 4,50 m, ohne ausreichendem Unterbau. Die Erschließung ist somit nicht ausreichend gesichert.
Die Gemeinde sieht zudem entgegenstehende öffentliche Belange gem. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB. In diesem Fall immissionsschutzrechtliche Belange wie die Staubentwicklung/-belastung (Gelände des Kieswerks nebenan in Zusammenhang mit dem neu geplanten Geothermiekraftwerk) sowie Lärmbeeinträchtigungen/-belastungen für die nahegelegenen Wohnhäuser.

oder

b) Der Gemeinderat Taching beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Sondergebiet – Geothermie“ für diesen Bereich.
Das Vorhaben ist u.E. städtebaulich relevant, daher sollte man neben den o.g. Gründen auch eine entsprechende Eingrünung der Anlage prüfen. Dies dürfte für das Ortsbild ebenso von Bedeutung sein, wie die angrenzende landschaftsbildprägende Anhöhe „Schloßberg“ im FNP dargestellt ist. Darüber hinaus ist das Vorhaben als Großanlage mit bedeutender Außenwirkung zu sehen, daher sollte auch der betroffenen Bevölkerung sowie den angrenzenden Nachbargemeinden eine Möglichkeit gegeben werden, sich am Verfahren zu beteiligen.
Zur Sicherung der Planung müsste gleichzeitig der Erlass einer Veränderungssperre beschlossen werden mit dem Inhalt, dass weitere Vorhaben i.S. des § 29 BauGB (= weitere Bauvorhaben) nicht durchgeführt werden dürfen. Der Flächennutzungsplan müsste zudem im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes geändert werden.
Die Veränderungssperre tritt erst mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft, bedeutet also mit der nächsten Veröffentlichung des VG Amtsblattes am 15.11.19. Nachdem für die Anwendung der Veränderungssperre der maßgeblich der Tag der Behördenentscheidung ist, und die Bearbeitung des Antrags auf Vorbescheid vermutlich nicht vor dem 15.11.19 im LRA TS abschließend ergangen sein wird, dürfte es zeitlich kein Problem darstellen bzw. es wäre eine mögliche Vorgehensweise. Vorsorglich ist ein Antrag auf Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative BauGB an das LRA zu stellen.

Beschluss

Der Gemeinderat Taching a. See beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes „SO – Geothermie, Ortsteil Haus“ (gem. § 2 Abs. 1 BauGB). Der Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes umfasst die Grundstücke mit den Fl.Nrn. 819 (TF), 826, 804 (TF), 814 (TF), 816(TF), 761 (TF) und 205 (TF) der Gemarkung Tengling.

Ziel der Planung ist die Sicherung
- der Nutzung für erneuerbare Energien (Geothermie)
- der Erschließung (Verkehr, Wasser, Gas, Strom, Abwasser) der Anlage
- des Immissionsschutzes für die Bevölkerung
- die Wahrung der Belange der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes
innerhalb des künftigen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes.

Zu diesem Zweck wird das Grundstück Fl.Nr. 819 (TF) der Gemarkung Tengling im Sinne des § 11 BauNVO als sonstiges Sondergebiet (SO) für die Nutzung erneuerbarer Energien, in diesem Fall für Geothermie, festgesetzt.
Die übrigen Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs mit den Fl.Nrn. 826, 804 (TF), 814 (TF), 816 (TF), 761 (TF) und 205 (TF) der Gemarkung Tengling werden als öffentliche Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) festgesetzt.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem Lageplan, vom 07.10.2019, Maßstab 1:2.000, der als Anlage beigefügt ist. Der betroffene Bereich ist im Lageplan rot umrandet dargestellt.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wird in Form einer 3-wöchigen Planauflage im Rathaus Waging a. See mit Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung durchgeführt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 7

Datenstand vom 22.01.2020 10:50 Uhr