Im Rahmen eines beschränkten Anhörverfahrens sind mit Schreiben vom 20.07.2017 folgende Stellen und Behörden erneut am Verfahren beteiligt und ggf. um Stellungnahme zur geänderten Planung gebeten worden:
- Landratsamt Traunstein, SG 4.40 (Untere Bauaufsichtsbehörde)
- Landratsamt Traunstein, SG 4.14 (Untere Naturschutzbehörde)
- Wasserwirtschaftsamt Traunstein
- Staatliches Bauamt Traunstein, Straßenwesen
- Wasserversorgung Achengruppe, Kirchanschöring
- Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Traunstein
Die Untere Naturschutzbehörde, das Staatliche Bauamt Traunstein und der Bund Naturschutz haben sich nicht mehr erneut geäußert.
Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein und die Wasserversorgung Achengruppe haben sich mit den Stellungnahmen vom 11.08.2017 bzw. vom 03.08.2017 geäußert und auf frühere Stellungnahmen im Bebauungsplanverfahren hingewiesen, die bereits im Gemeinderat abgewogen worden sind, so dass kein erneuter Abwägungsbedarf besteht.
Folgende Hinweise zu der geänderten Planung sind abgegeben worden:
- Landratsamt Traunstein, SG 4.40 (Untere Bauaufsichtsbehörde); Stellungnahme vom 02.08.2017
Textauszug:
„Grundsätzlich besteht mit der Bebauungsplanänderung Einverständnis. Um eine Überprüfung bzw. Überarbeitung folgender Punkte wird gebeten:
Es kann zwar in der angemerkten Sache eine Änderung, aber keine Verbesserung, sondern eher eine Verschlechterung festgestellt werden.
Die Höhendifferenzen betragen zwischen W 465/45 und G 464,05 jetzt 1,4 m bzw. 0,7 m zwischen G 464,05 und W 464,75.
Es handelt sich zwar um Maximalwerte, die nicht ausgeschöpft werden müssen, aber durchaus ausgeschöpft werden könnten.
In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Stellungnahme vom 22.12.2016, in der das Grundanliegen bereits dargelegt wurde. …
gez. Frau Schindhelm, stellv. Kreisbaumeisterin“
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Inhalt der Stellungnahme vom 22.12.2016:
„Grundsätzlich besteht mit der Bebauungsplanänderung Einverständnis.
Um eine Überprüfung bzw. Überarbeitung folgender Punkte wird gebeten:
Die festgesetzte Höhenlage zwischen den Hauptgebäuden und den angebauten Garagen differiert in zwei Fällen (G 464,35 m ü. NN, G 464,90 m ü. NN) relativ stark mit (-0,55 m und -0,6m) zur Höhenlage des jeweils südwestlich anschließenden Hauptgebäudes.
Durch den direkten Anbau der Garagen gibt es erfahrungsgemäß nur eingeschränkte Möglichkeiten der Geländeangleichung zwischen Garage und unmittelbar anschließendem Hauptgebäude.
Eine Abminderung kann dadurch erzielt werden, dass eine sensiblere Staffelung der Höhenlagen vorgenommen wird, d.h. z.B. dass die Höhenlage der Hauptgebäude zwischen G 464,35 m ü. NN, G 464,90 m ü. NN und G 465,60 m ü. NN jeweils so geändert wird, dass die Höhensprünge ungefähr halbiert werden.
In diesem Zusammenhang ist allerdings insgesamt die Höhenlage zur Erschließungsebene nochmals kritisch zu prüfen und ggf. nach zu justieren.“