Landratsamt Traunstein, Untere Bauaufsichtsbehörde (SG 4.40); Stellungnahme vom 06.05.2019


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See, 27.06.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 27.06.2019 ö beschließend 3.1.2

Sachverhalt

Textauszug:

„Grundsätzlich besteht mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes von Seiten der unteren Bauaufsichtsbehörde Einverständnis. Hinsichtlich der Gebietsart des MI im Änderungsbereich A darf auf die Stellungnahme vom 08.04.2019 zum Bebauungsplanverfahren „Tettenhausen-Ost II“ verwiesen werden. Um eine entsprechende Überprüfung wird gebeten, für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.“

Stellungnahme zum B-Plan „Tettenhausen-Ost II“ vom 08.04.2019

Allerdings wird drauf hingewiesen, dass ein Mischgebiet, das ja gemäß seiner Zweckbestimmung grundsätzlich ein gleichwertiges nebeneinander von Gewerbe und Wohnen bedarf, wohl einen größeren Bereich als nur zwei Parzellen benötigt. Auch der Versuch mittels Feinsteuerung das (zu kleine) Mischgebiet zu sichern, ist aus rechtlicher Sicht fraglich (siehe auch Kommentar Ernst/Zinkhan/Bielenberg/Krautzberger zum §6 BauNVO, Rn 18). Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass das Verfahren zur Flächennutzungsplanänderung im Sinne eines Parallelverfahrens zeitnah erfolgen wird, da ansonsten das Entwicklungsgebot der vorliegenden Planung entgegensteht.

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Das im Geltungsbereich dargestellte Mischgebiet steht im Zusammenhang mit dem größerem Mischgebiet nördlich der Kreisstraße, das jedoch – weil Bestandsdarstellung – außerhalb des gegenständlichen Plangebiets liegt.
Mögliche Konflikte zwischen der bestehenden Nutzung nördlich der Kreisstraße (Tankstelle) und der geplanten Nutzung südlich der Kreisstraße sollen im parallel laufenden Bebauungsplanverfahren durch die Abstufung der Nutzungen und durch ein gegliedertes Mischgebiet gelöst werden. Hierbei ist die Gliederung eines Mischgebiets im Bebauungsplan in einen Teil, der der Wohnnutzung vorbehalten ist und einen Teil, in dem Wohnnutzung völlig ausgeschlossen ist, auch unter dem Aspekt der Wahrung des Gebietscharakters grundsätzlich möglich (vgl. Urteil d. VG München v. 26.04.2017 – M 9 K 16.1341). Gerade durch diese im B-Plan vorgesehene Gliederung wird die Gleichwertigkeit des Nebeneinanders von Gewerbe und Wohnen sichergestellt.
Die Gefahr eines Kippens des Mischgebiets wird im B-Plan durch die Bedingung nach § 9 Abs. 2 BauGB verhindert, wonach zuerst die gewerbliche Anlage errichtet sein muss, bevor die Wohnnutzung aufgenommen werden darf.
Somit ist die geringe Größe des Mischgebiets hier vertretbar, da ein Zusammenhang mit dem Mischgebiet nördlich der Kreisstraße besteht und das gleichwertige Nebeneinander der Nutzungen durch die Gesamtheit der Festsetzungen – sowohl im Flächennutzungsplan als auch im B-Plan – sichergestellt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.01.2020 15:18 Uhr