Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der öffentlichen Auslegung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See, 26.09.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 26.09.2019 ö beschließend 3.1.1

Sachverhalt

Die Planunterlagen zur 19. Änderung haben in der Zeit vom 29.07. bis einschließlich 30.08.2019 im Rathaus in Waging a.See öffentlich ausgelegen. Hierauf ist durch eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der VG Waging a.See vom 19.07.2019 hingewiesen worden.

Innerhalb der Frist sind folgende Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorgebracht worden:

  • Josef Frisch; Schreiben vom 29.08.2019

Inhalt des Schreibens:

„Betreff:        19. Änderung des Flächennutzungsplanes Marktgemeinde Waging a. See (Erweiterung eines Wohngebietes und Ergänzung eines Mischgebietes in Tettenhausen Ost.) „Waldherr-Grundstück“

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Baderhuber und Marktgemeinderäte der Marktgemeinde Waging!

Noch einmal will ich Stellung nehmen zu der geplanten Flächennutzungsplanänderung und appelliere eindringlich die geplante Flächennutzungsplanänderung, was das Wohnbaugebiet betrifft, nicht vorzunehmen. Die geplante Flächennutzungsplanänderung und Wohnbebauung in ein Landschaftsschutzgebiet passt nicht für eine Mitgliedsgemeinde der Ökomodellregion, außerdem ist das Gebiet für die geplante Größe des Wohnbaugebietes ungeeignet. Es könnten durchaus zwei Wohnhäuser auf den geplanten Obstanger errichtet werden (Zwischen ehemaligen Waldherrhaus und „Alter Schulte“). Außerdem gäbe es z. B. eine bessere Alternative für ein Wohnbaugebiet – nördlich der Hauptstraße, wenn die geplante Wohnbebauung verwirklicht wird, ist mein landwirtschaftlicher Betrieb auch von der Nordseite her, komplett eingebaut, mit allen Nachteilen für meinen landwirtschaftlichen Betrieb und der Weidehaltung. Von dem neu gebauten Wohnhaus z. B. Kühnhauser Mona wird jetzt zwangsweise durch die Auffüllungen und der entstandenen Hangneigung, das komplette Oberflächenwasser und Dachrinnenwasser auf mein Grundstück abgeleitet, obwohl mir zugesichert wurde, dass meinem Grundstück kein Nachteil entstehen darf. Ich möchte so weiter wirtschaften können wie bisher, meinen Betrieb maßvoll weiterentwickeln können und werde keine zusätzlichen Einschränkungen hinnehmen. Ich verweise hierzu auf mein Schreiben zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vom 04.05.2019.
In eigener Sache: Ich finde es auch traurig, dass man die angestammten Betriebe verdrängen will aus dem eigenen Dorf, wir sollen die Natur bewahren und schützen und die Gemeinde, die sich gerne ökologisch darstellt baut sogar noch in ein Landschaftsschutzgebiet, was ist nur aus unserem Bauerndorf geworden?

Mit freundlichen Grüßen
Josef Frisch“

Inhalt des Schreibens von Herrn Frisch vom 04.05.2019

„Sehr geehrter Herr Bürgermeister und Gemeinderäte der Marktgemeinde Waging a. See,
mit Bedauern müssen wir feststellen, dass die Marktgemeinde Waging versucht, mit Hilfe einer Flächennutzungsplanänderung das geplante Wohngebiet in „Tettenhausen-Ost“ sogar noch zu erweitern, anstatt wie von uns vorgeschlagen zu verkleinern. Mit dieser Maßnahme kommt man immer weiter ins Landschaftsschutzgebiet und Richtung „Tettenhausener Moos“ (ungeeigneter Untergrund). Wir wollen nochmals darauf hinweisen, dass das Gebiet „Tettenhausen-Ost“ für die geplante Größe des Wohngebietes völlig ungeeignet ist. Normalerweise wird auch zuerst der Flächennutzungsplan geändert und dann der Bebauungsplan aufgestellt und nicht umgekehrt, wenn überhaupt, dann kommen höchsten 9-10 Parzellen in Frage und keine so weit vorgeschobene Bebauung ins „Grüne“. Wir bitten auch, unsere Vorschläge endlich einmal ernst zu nehmen und lehnen somit die geplante Flächennutzungsplanänderung, was das Wohngebiet betrifft, grundsätzlich ab. Man könnte doch den geplanten Obstanger nach außen verlegen und die Wohnhäuser nach innen!“

Abwägungsbeschluss hierzu vom 27.06.2019:

Der Marktgemeinderat nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis.

Wie bereits in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung dargelegt ist die geringfügige Erweiterung des Wohngebiets „Tettenhausen-Ost“ gegenüber der aktuellen Darstellung im Flächennutzungsplan dem wirtschaftlichen Umgang mit dem bereits im Gebiet verlaufenden Abwasser-Hauptkanal geschuldet. Der Verlauf des Abwasserkanals ist die zwingende Grundlage für die Planung der künftigen Erschließungsstraßen und für die Einteilung der künftigen Bauparzellen. Eine Verkleinerung des Baugebiets hätte entweder eine unwirtschaftliche, weil einseitige Straßenerschließung oder eine gleichfalls unwirtschaftliche Neuverlegung des Abwasser-Hauptkanals zur Folge. Die Folge wäre, dass die Gemeinde gegebenenfalls auf die Ausweisung des Baugebietes gänzlich verzichten müsste, was aber wegen der nachhaltigen Nachfrage nach Baugrund innerhalb der Gemeinde keine Alternative wäre.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass sowohl die Untere Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Traunstein als auch die Höhere Landesplanungsbehörde bei der Regierung von Oberbayern gegen die Vergrößerung des Wohngebiets keine Einwendungen vorgebracht haben. Das Kirchdorf Tettenhausen zählt gemäß Flächennutzungsplan zu jenen Ortsteilen innerhalb der Gemeinde, wo vorranging neue Baugrundstücke zur Deckung des Bedarfs an Wohnbauflächen geschaffen werden sollen.
Was die Bodenverhältnisse im Planbereich betrifft, so hat die Gemeinde bereits in der Frühphase der Planung ein Baugrundgutachten erstellen lassen. Im Gutachten vom 03.03.2017 hat sich die allgemeine Vermutung bestätigt, dass die vorgefundenen Böden überwiegend eine geringe Tragfähigkeit aufweisen. Für die Gründung von Gebäuden sind deshalb verschiedene Empfehlungen zu beachten, z. B. die Gründung auf einer lastverteilenden Bodenplatte. Der vorgefundene Boden ist aber gemäß dem Gutachten grundsätzlich bebaubar. Die Gemeinde wird im Falle einer erfolgreichen Baugebietsausweisung dafür Sorge tragen, dass die künftigen Bauherren eine Ausfertigung des Baugrundgutachtens zur Verfügung gestellt bekommen.
Die Planung wird unverändert weiterverfolgt.

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die Befürchtung von Herrn Frisch, dass die gegenständliche Planung dazu führen wird, dass sein landwirtschaftlicher Betrieb in der Zukunft nicht mehr existenzfähig ist, wird nicht geteilt. Die Hofstelle von Herrn Frisch ist mehr als 100 m vom Planbereich entfernt. Bei solchen Abständen ist regelmäßig keine Beeinträchtigung durch landwirtschaftliche Immissionen mehr anzunehmen. Auch gibt es im Umfeld der Hofstelle bereits jetzt etliche Wohngebäude, die deutlich näher an den Immissionsstätten (Stallung, Fahrsilo-Anlage) liegen als das gegenständliche Plangebiet. Eventuelle Beeinträchtigungen der Entwicklungsmöglichkeiten der Landwirtschaft wären bereits durch diese Gebäude veranlasst.
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein als zuständige Fachbehörde hat zu der aktuellen Planung keine Einwendungen vorgebracht.
Gemäß der Begründung zum Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2005 gehört Tettenhausen zu jenen Ortsteilen, wo vorranging neue Baugrundstücke zur Deckung des Bedarfs an Wohnbauflächen geschaffen werden sollen. Dieser Vorgabe kommt die Gemeinde mit der aktuellen Planänderung nach.
Aufgrund der bisherigen Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander ist die Gemeinde der Auffassung, dass die vorliegende Planung unverändert weiterverfolgt werden kann und weiterverfolgt werden soll.
Wegen des Verweises auf die frühere Stellungnahme vom 04.05.2019 wird auf die hierzu bereits erfolgte Abwägung im Marktgemeinderat vom 27.06.2019 verwiesen.
Der Hinweis wegen einer störenden Oberflächenwasserableitung aus einem privaten Nachbargrundstück, auf dem derzeit ein Wohnhaus errichtet wird, wird zur Kenntnis genommen. Da die Gemeinde keine wasserrechtliche Aufsichtsbehörde ist, kann hier nur auf die Zuständigkeit des Landratsamtes verwiesen werden. Die Angelegenheit erscheint aber mittelbar lösbar, weil das besagte Nachbargrundstück durch einen gemeindlichen Regenwasserkanal erschlossen ist, in den das anfallende private Dach- und Hofflächenwasser nach Fertigstellung des Wohnhausbaus eingeleitet werden kann.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.01.2020 15:23 Uhr