Landratsamt Traunstein, SG 3.13 (Kreisstraßenverwaltung); Stellungnahme vom 29.07.2019


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See, 26.09.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 26.09.2019 ö beschließend 3.1.2.3

Sachverhalt

Textauszug:

„… seitens der Kreisstraßenverwaltung des Landkreises Traunstein besteht Einverständnis mit der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes, erstellt durch das Planungsbüro Mühlbacher und Hilse, Herzog-Friedrich-Straße 12, 83278 Traunstein, i. d. F. vom 27.06.2019.
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 18.04.2019, diese gilt unverändert weiter.“

Stellungnahme vom 18.04.2019 (frühzeitige Trägerbeteiligung)

„Das Planungsgebiet-Änderungsbereich A – befindet sich innerhalb der straßenrechtlichen Ortsdurchfahrt Verknüpfung (ODV) von Tettenhausen an der Kreisstraße TS 26 bei ca. Station TS 26_180_1,920 km rechts. Im - Änderungsbereich B – werden unsere Belange nicht berührt.
Seitens der Kreisstraßenverwaltung des Landkreises Traunstein besteht grundsätzlich Einverständnis mit der Änderung des o.g. Flächennutzungsplanes, erstellt durch Architekturbüro Mühlbacher und Hilse, Herzog-Friedrich-Straße 12, 83278 Traunstein, i.d.F. vom 06.02.2019.
Folgendes bitten wir bei weiterem Verfahren zu beachten:
  1. Die Anbauverbotszone von 15 m (gemessen ab Fahrbahnrand der Kreisstraße) außerhalb der straßenrechtlichen Ortsdurchfahrtsgrenzen, sowie auch die Kreisstraße, sind zu kennzeichnen. Inwieweit eine Reduzierung / Befreiung erteilt werden kann, ist gesondert zu prüfen.
  2. Die Sichtverhältnisse im Bereich der Einmündung zur Kreisstraße dürfen nicht durch Bebauung, Bepflanzung und sonstige sichtbehindernde Gegenstände beeinträchtigt werden. RASt (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen) bzw. RAL (Richtlinie für die Anlage von Landstraßen).
  3. Der Verkehrsfluss auf der Kreisstraße, die Leistungsfähigkeit sowie die Funktion der Kreisstraße, darf nicht beeinträchtigt werden.
  4. Wir weisen darauf hin, dass grundsätzlich bei Bepflanzungen entlang von Kreisstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrt ein Mindestabstand von 2 m vom Straßengrundstück einzuhalten ist. Zudem ist ein Abstand einzuhalten, bei dem Sichtdreiecke und Lichtraum auf Dauer freigehalten werden. Durch Baumwurzeln entstehende Schäden an der Fahrbahn und deren Nebenanlagen (Straßenentwässerung usw..) sind vom Verursacher ordnungsgemäß zu beheben und die Kosten zu tragen.
Es ist auf jeden Fall erforderlich, evtl. geplante Baumpflanzungen entlang von Kreisstraßen rechtzeitig vor Pflanzung mit der Kreisstraßenverwaltung abzustimmen.
Weitere Auflagen und Hinweise behalten wir uns im Bebauungsplanverfahren vor.“

Abwägungsbeschluss hierzu vom 27.06.2019

Der Marktgemeinderat nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Die vorgebrachten Hinweise (z.B. Kennzeichnung der Anbauverbotszone) sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durch entsprechende Festsetzungen oder Hinweise zu berücksichtigen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt die vorliegende Stellungnahme zur Kenntnis. Es wurden keine neuen Sachverhalte vorgetragen. Die Planung wird unverändert weiterverfolgt. Wegen des Verweises auf die frühere Stellungnahme vom 18.04.2019 wird auf die hierzu bereits erfolgte Abwägung vom 27.06.2019 verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.01.2020 15:23 Uhr