Landratsamt Traunstein, SG 4.14 (Untere Naturschutzbehörde); Stellungnahme vom 29.07.2019


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See, 26.09.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Marktgemeinderates Waging a. See 26.09.2019 ö beschließend 3.1.2.4

Sachverhalt

Textauszug:

„… aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht erfolgt zu oben genannter Änderung des Flächennutzungsplanes keine weitere Äußerung. Wir verweisen auf die Stellungnahme der UNB vom 29.04.2019.“

Stellungnahme vom 29.04.2019 (frühzeitige Trägerbeteiligung)

Die geplante Flächennutzungsplan „Tettenhausen-Ost“ für den Bereich A liegt innerhalb des Geltungsbereiches der Landschaftschutzgebietsverordnung „Waginger und Tachinger See“.
Die Änderung ist notwendig für die Aufstellung eines Bebauungsplanes, zu welcher aus naturschutzfachlicher Sicht bereits am 03.04.2019 wie folgt Stellung genommen wurde:

Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsschutzgebietes

Zielsetzung des ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes ist nach § 1 Nr. 1 „die Erhaltung des typischen Landschaftsbildes sowie der Tier- und Pflanzenwelt“. Nach § 2 der Verordnung ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten. Festsetzungen einen Bauleitplanes dürfen den Regelungen einer Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht zuwiderlaufen.
Eine Befreiungslage ist möglich in Fällen zur Schaffung von dringend erforderlichem Wohnungsbedarf und bei geringfügiger Bebauung, die nur den Randbereich tangiert und ein Abschluss der baulichen Entwicklung in Richtung auf das Schutzgebiet anzeigt. Das Schutzgebiet und der betroffene Landschaftsteil müssen in ihrer Substanz durch die auf der Grundlage der Bauleitplanung erfolgende Bebauung unberührt bleiben; der Schutzzweck muss auch weiter erreichbar sein.
In der Begründung zum Bebauungsplan wird unter Nr. 2.3 „Landschaftsschutzgebiet“ auf diese Sachlage eingegangen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Schaffung von zusätzlichem dringend erforderlichem Wohnraum unmittelbar am Hauptort Tettenhausen für die ortsansässige Bevölkerung erforderlich ist. Dadurch könne die vorhandene Infrastruktur gestärkt und alternativen Zersiedelungstendenzen anderorts entgegengewirkt werden.
Zudem diene die geplante Bebauung der Abrundung des bestehenden Ortes und durch die Festsetzung einer großzügigen Randeingrünung und Durchgrünung sei keine Beeinträchtigung des typischen Landschaftsbildes zu erwarten.
Es wird abschließend die Feststellung getroffen: „Das Schutzgebiet und der betroffene Landschaftsteil bleiben in ihrer Substanz unberührt, auch der Bestand der Verordnung wird nicht berührt, der Schutzzweck ist weiterhin uneingeschränkt erreichbar“.
Aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht kann festgestellt werden, dass die Erläuterungen in der Begründung zum Bebauungsplan nachvollziehbar sind und die grünordnerischen Festsetzungen geeignet sind, das neue Baugebiet in die Landschaft einzubinden. Durch den breiten öffentlichen Grünstreifen im Osten ist ein Abschluss der Bebauung zum Landschaftsschutzgebiet hingegeben. Zudem sind durch das neue Baugebiet Flächen betroffen, die ursprünglich mit großen Gewächshäusern für die Gärtnerei genutzt wurden.
Aufgrund der ausführlichen Begründung durch die Gemeinde, dass die Bebauung dem dringenden Wohnbedarf für die ortsansässige Bevölkerung dient und keine Auswirkungen zu erwarten sind, die den Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes gefährden, kann in dem vorliegenden Fall von einer Befreiungslage von den Regelungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung ausgegangen werden.

Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich A besteht aufgrund der vorliegenden Sachlage daher Einverständnis.
Auch für die Änderung im Bereich B besteht aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht Einverständnis.

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt die vorliegenden Stellungnahmen vom 29.07.2019 und vom 29.04.2019, wonach mit der Änderung des Flächennutzungsplanes Einverständnis besteht, zur Kenntnis. Änderungen der aktuellen Planung sind nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.01.2020 15:23 Uhr