Antrag auf isolierte Befreiung von Frau u. Herrn Dr. Schulte: Errichtung eines Carports und einer Türüberdachung, Fl.Nr. 553/17 Gem. Gaden, Hausleitner Str. 5


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 06.11.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 06.11.2019 ö beschließend 8

Sachverhalt

Das Ehepaar Schulte beabsichtigt die Errichtung eines Carports und einer Türüberdachung mit Glasdach. Der Carport soll zwischen der Garage und der Grundstücksgrenze mit den Maßen 7,9 m x 4 m x 2,4 m errichtet werden. Die Türüberdachung soll gleich an dem Carportdach angrenzen.

Herr Dr. Schulte hat die Ausführung mit Glasdach anstelle des im Bebauungsplan festgesetzten Gründachs damit begründet, dass man einerseits das Gewicht des Dachs geringhalten wollte, zudem wäre ein Glasdach unauffälliger als ein massives Gründach und die Lärmbelästigung bei Niederschlag wäre geringer wie beispielsweise bei einem Blechdach.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Römerleiten – Nord“ und hält die Festsetzungen nicht ein. Bei der Errichtung des Carports handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben nach  Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BayBO, die Verfahrensfreiheit entbindet jedoch nicht von der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die an die bauliche Anlage gestellt werden (Art. 55 Abs. 2 BayBO). Eine solche Vorschrift ist der rechtsverbindliche Bebauungsplan des Marktes Waging a. See. Der Carport soll nicht in dem Bebauungsplan festgesetzten Baufenster errichtet werden und überschreitet das unter Nr. 2 festgesetzte Maß der baulichen Nutzung von Garagen mit Nebenräumen. Zudem ist die Errichtung des Carports mit einem Flachdach in Glasausführung statt mit der unter Nr. 3 festgesetzten Gründachausführung geplant. Um den Carport wie geplant errichten zu können, bedarf es daher Befreiungen von den Festsetzungen Nrn. 2 und 3 des Bebauungsplanes, sowie von der Festsetzung des Baufensters (Art. 63 Abs. 2, 3 Satz 1 BayBO i. V. mit § 31 Abs. 2 BauGB).

Für die geplante Türüberdachung bedarf es keiner Befreiung, da die Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 BayBO vorliegt und das Baufenster nicht überschritten wird

Der betroffene Nachbar hat dem Bauvorhaben zugestimmt.

Beschluss

Für die geplante Türüberdachung bedarf es keiner Befreiung, da die Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 BayBO vorliegt und das Baufenster nicht überschritten wird

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. Den Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB zur Überschreitung der Baugrenzen und dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung von Garagen mit Nebenräumen, sowie zu der abweichenden Dachgestaltung wird zugestimmt.
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.01.2020 10:23 Uhr