Antrag auf isolierte Befreiung von Frau Penningsfeld: Errichtung eines Fahrradschuppens, Fl.Nr. 333/7 Gem. Tettenhausen, Am Sandberg 9


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 04.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Markt Waging a. See (Markt Waging a. See) Sitzung des Bauausschusses 04.12.2019 ö beschließend 6

Sachverhalt

Frau Penningsfeld beabsichtigt die Errichtung eines Fahrradschuppens mit den Maßen 5,49 m x 2,30 m x 2,20 m (bzw. seitl. WH von 2,70 m ab Gelände). Der Fahrradschuppen soll zwischen der bestehenden Garage und der Grundstücksgrenze errichtet werden. Als Dachform ist ein Pultdach (DN 5°) mit Aluminiumeindeckung geplant.

Die Errichtung des Fahrradschuppens fällt noch unter die verfahrensfreien Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a) BayBO. Die Flächen von Fahrradschuppen und die bestehende Garage/Carport ergeben zusammen eine Fläche von weniger als 50 qm (= ca. 45 qm).

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Tettenhausen – Am Sandberg“ und hält bestimmte Festsetzungen nicht ein. Laut Bebauungsplan sind Nebenanalagen außerhalb der vorgesehenen Baufenster nicht zulässig. Der Fahrradschuppen soll komplett außerhalb des Baufensters errichtet werden und ist mit einem Pultdach in Aluminiumeindeckung statt mit dem unter § 10 festgesetzten Satteldach mit harter Dacheindeckung geplant. Laut Unterlagen wird die GRZ (mit 0,18) eingehalten. Daher wurde ein Antrag auf isolierte Befreiung gestellt.
Angesichts der geringen Bedeutung des Anbaus könnte man hier eine Abweichung der Dachform zulassen. Eine Überschreitung des Baufensters bzw. die Lage außerhalb des Baufensters würde vermutlich auch an anderer Stelle vorliegen, da das festgesetzte Baufenster um das Hauptgebäude in Richtung Mitte des Grundstücks verläuft.

Laut Antragstellerin wird der Fahrradschuppen benötigt, da die bestehende Garage nicht genügend Platz für eine diebstahlsichere Unterbringung von 4 Fahrrädern ausweist und auf dem restlichen Grundstück sei es nicht möglich.

Der betroffene Grundstücksnachbar wurde von der Verwaltung über das geplante Vorhaben informiert hat sich aber in der gegebenen Frist nicht zum Vorhaben geäußert; eine Unterschrift liegt ebenfalls nicht vor.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurden Baufenster für Garagen grenznah als auch bis auf die Grundstücksgrenze hin festgesetzt, wobei überwiegend von einer Grenzbebauung abgesehen wurde.

Diskussionsverlauf

Diskussionsverlauf: Der Bauausschuss hat den o.g. Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen abgelehnt, da ein ausreichend großes Baufenster für das Grundstück vorgesehen ist (s. 2. Änderung Planfassung 1983) und auf der nördlichen Seite des Hauptgebäudes noch „Raum“ für die Errichtung des Fahrradschuppens wäre.

Zudem habe sich der betroffene Nachbar (Fl.Nr. 333/2) nicht zu dem Vorhaben geäußert (weder positiv noch negativ). Ob die Errichtung der dargestellten Stützmauer mit den Festsetzungen konform sei wurde ebenfalls als Frage aufgeworfen.

Beschluss

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Sandberg“ in der Fassung der 2. Änderung (1983).

Der Bauausschuss des Marktes Waging a. See erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. Den Befreiungen (gem. § 31 Abs. 2 BauGB und § 23 Abs. 5 BauNVO) zur Errichtung des Vorhabens außerhalb des vorgesehenen Baufensters und zu der abweichenden Dachgestaltung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 9

Datenstand vom 16.04.2020 10:56 Uhr